BESCHLUSS ZR 8 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 8 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . September wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird Euro festgesetzt . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Rubrumsberichtigung hat Berufungsgericht rechtliche Gehör Beklagten verletzt Art . Abs. GG noch willkürlich entschieden Art . Abs. GG . Forderungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nur Gesellschaft eingeklagt werden sellschaftern Streitgenossen . Wird Verkennung Rechtslage Klage Gesellschaftern gesamthänderischen Verbundenheit erhoben ist Klagerubrum dahingehend berichtigen Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft Klägerin ist . 14 . September . Anderslautende Rechtsausführungen Parteien hindern Gericht Weise verfahren . vorliegenden Rechtsstreit Forderung Gesellschaft geltend gemacht werden sollte ergab bereits Klageschrift Anlagen . Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Zusammenhang Verfassungsmäßigkeit Verbots Erfolgshonorars gemäß § Abs. stellen Beschluss Bundesverfassungsgerichts 12 . Dezember mehr . Berufungsgericht hat auch insoweit Anspruch Beklagten rechtliches Gehör verletzt insbesondere rechtlich erhebliches Vorbringen noch beachtende Beweisantritte übergangen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 3/05 Entscheidung