BESCHLUSS ZR 13 . Oktober Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. 13 . Oktober beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . September wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Antrag Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . Beschwerdeverfahrens wird 528.762,79 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . 1 . geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen . Klägerin hat Berufungsgericht Urteilsgründen festgehalten hat Sachvortrag Auftragsinhalts umgestellt so gestützte Gehörsverletzung Klägerin geführten Tatbestandsberichtigungsverfahrens durchgreift vgl. Urteil 10 . Dezember ZR . 11 ; Beschluss 23 . September ZR . n.v . . Übrigen ist Beschwerde angegriffene Auslegung Auftragsinhalts Verantwortung Tatrichters stehende Würdigung Zulassungsgesichtspunkten beanstanden . Beweiswürdigung erhobene Rüge Willkürverstoßes ist gleichfalls unbegründet . Anhaltspunkte angegriffene Beweiswürdigung denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist Schluss aufdrängen müsste beruhe sachfremden Erwägungen sind ersichtlich vgl. BVerfGE 203 ; BVerfG . 2 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . 3 . Mangels Erfolgsaussichten § Satz ist Klägerin gestellte Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung