NAMEN ZR Verkündet : 8 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Rechtsanwalt ist Zustellung einstweiligen Verfügung Auftraggeber Hinweis verpflichtet unaufgeforderte Abgabe Abschlusserklärung möglicherweise sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann Kostengesichtspunkt Entscheidungen Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf . Urteil 8 . Dezember ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 16 . September aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 8 . Januar wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Beklagte rechnet unstreitigen Vergütungsanspruch Klägerin anwaltliche Tätigkeit Schadensersatzforderung Betrag € . Beklagten wurde 21 . Oktober Urheberrechtssache Unterlassungsurteil einstweiligen Verfügungsverfahrens zugestellt . Schreiben 7 November forderte Verfügungsklägerin Beklagte Abgabe Abschlusserklärung verlangte Erstattung aufgewendeten Anwaltskosten . Beklagte entsprach Anraten Klägerin beglich geforderten Kosten Höhe rechneten Schadensersatzanspruchs . wirft Klägerin Möglichkeit unaufgeforderten Abschlusserklärung Vermeidung Kostenlast gegnerischen rechtzeitig aufgeklärt worden sein . Rat hätte wäre rechtzeitig erteilt worden Behauptung befolgt . Landgericht hat Vergütungsforderung Aufrechnung Beklagten zugesprochen . Oberlandesgericht hat Aufrechnung Beklagten durchgreifend erachtet Klage insoweit abgewiesen veröffentlicht . zugelassenen Revision beantragt Klägerin erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufung Beklagten ist unbegründet . Schadensersatzanspruch anerkannten Teil Klageforderung aufrechnet besteht . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin habe Urteil einstweiligen Verfügungsverfahren Beklagte Abschlussschreiben Gegenseite rechnen Beklagten anraten müssen Kosteninteresse vorherige Abschlusserklärung prüfen . Schon Bericht 4 . Oktober landgerichtliche handlung sei verkündeter Bestätigung Beschlussverfügung Hinweis vorsorglich erteilen gewesen . Beklagte würde Wahrscheinlichkeit beratungsgemäß verhalten haben eigenen Abschlusserklärung entsprechenden Aufforderung Gegnerin zuvorgekommen sein . wäre Kostenschaden Gebühren gegnerischen Abschlussschreibens vermieden worden . Klägerin pflichtgemäß formulierter Verzicht habe Verfügungsklägerin Veranlassung geben können Anwälte ebenfalls Gebühren auslösende Beratung Klageerhebung Hauptsache bitten . Jedenfalls sei aber Beklagte Fall verpflichtet gewesen Gegnerin Anwaltskosten Schaden Urheberrechtsverletzung erstatten . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht Klägerin verpflichtet gehalten hat Beklagte schon Bekanntwerden erfolglosen Widerspruchs einstweiligen Verfügungsverfahren Kostenfolgen gegnerischen Abschlussschreibens belehren Aussicht hinzuweisen Kostenbelastung eigene Abschlusserklärung zuvorzukommen . Begründung kann Pflichtverletzung Klägerin bejaht werden . anwaltliche Beratung Betreuung bezweckt Auftraggeber fehlende Kenntnisse Fertigkeiten Wahrnehmung Rechtsangelegenheiten ersetzen . Auftraggeber muss imstande sein Beratung erteilten Hinweisen Rechte Interessen wahren Fehlentscheidung vermeiden können vgl. . 4 . Juni ZR . Kann rechtlicher Gesichtspunkt Entscheidung vernünftigen Auftraggebers beeinflussen so darf verantwortlichen Berater verschwiegen werden Auftraggeber Umstände bereits unterrichtet ist vgl. . 20 . Oktober ZR Umdruck . z . . . Rechtsprechung gewerblichen Rechtschutz billigt Verletzten Gebührenaufwand Abschlussschreibens Erstattungsanspruch Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner langem Grundsätzen Geschäftsführung Auftrag auch Interesse Störers Rechtsstreit Hauptsache vermieden wird vgl. 399 . 2 . März Goldene Armbänder . Abgrenzung wird Schrifttum verbreitet Ansicht vertreten Antragsgegner dann Kosten Abschlussschreibens Last fallen bereits Absendung unaufgefordert Abschlusserklärung abgegeben hat Baumbach/Hefermehl/Köhler Wettbewerbsrecht . Aufl . . ; Wettbewerbsprozess 5 . Aufl . Kap . Rn . ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren . Aufl . Kap . . ; Schuschke/Walker/Schmukle Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 3 . Aufl . . § Abschn . . 21 ; ebenso LG . Mandat Wettbewerbsrecht 2 . Aufl . . gibt " Vermeidung Kostenfolge " noch besonders Praxistipp Kostenlast gegnerischen Abschlussschreibens vorzubeugen unmittelbar Vollziehung einstweiligen Verfügung Verfügungskläger mitgeteilt werde Verfügungsbeklagte endgültige Regelung anerkenne ; Antragsgegner Verfügungsbeklagte übersehe häufig ordnungsgemäße Aufforderung Abgabe Abschlusserklärung Erstattungsforderung auslöse . So war schriftlichen Anfrage Beklagten Klägerin Erstattungsforderung Abschlussschreiben Gegnerin akzeptiert werde müsse auch hier . rechtlichen Gesichtspunkten Rechtsanwalt Auftraggeber aufklären muss kann auch Größe Höhe Kostenerstattungsrisikos gehören Vorstehenden Gebührenaufwand gegnerischen Abschlussschreibens droht . Einzelnen hängt aber Umständen . maßgebenden Umstände hat Berufungsgericht hier Auffassung Klägerin habe Beklagte alsbald Bekanntwerden Verfügungsurteils Kostenrisiko gegnerischen Abschlussschreibens hinweisen müssen ausreichend Betracht gezogen . Rechtsanwalt ist Zustellung einstweiligen Verfügung Auftraggeber Hinweis verpflichtet unaufgeforderte Abgabe Abschlusserklärung möglicherweise sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann Gesichtspunkt Entscheidungen Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf . Entscheidungssituation Beklagten ergab rechtlich vorgegebene Stufenfolge . Beklagte konnte Abschlusserklärung erst dann abgeben Verzicht Berufung Verfügungsurteil Klaglosstellung Gegnerin Hauptsache entschlossen hatte . Entscheidungsprozess war Aussicht unaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung gegnerischen Kostenerstattungsanspruch netto € vermeiden Gegenstand Auseinandersetzung beabsichtigte Aufführung Musicals laufende Internetwerbung rechtlich wirtschaftlich zunächst untergeordneter Bedeutung . Erst dann Beklagte Blick Gegenstand Auseinandersetzung entschlossen hatte Berufung beschwerende Verfügungsurteil einzulegen auch Antrag Klagerhebung § abzusehen konnte Frage eigenen Abschlusserklärung Zusammenhang mögliche Kostenersparnis zeitlicher Überholung gegnerischen Bedeutung gewinnen . Beklagte entsprechender Beratung Entschließungsstadium erreicht hatte ist vorgetragen worden . ist auch erkennbar Klägerin Beratung bereits Kostengesichtspunkt erweitern musste Abschlussschreiben Verfügungsklägerin 7 November abgesandt wurde . ist erforderlich Beklagten Zurückverweisung Gelegenheit geben Vortrag Pflichtverletzung Klägerin entsprechend ergänzen ; Sache ist anderen Gründen bereits Nachteil Beklagten spruchreif . 2 . Revision rügt Recht Berufungsgericht Annahme Beklagte wäre Verhalten Kläger Lage sen Abschlussschreiben Gegnerin eigenen Erklärung zuvorzukommen Feststellungen getroffen hat . 1 . bereits ausgeführt konnte Beklagte Abschlusserklärung erst dann abgeben Verzicht Berufung Verfügungsurteil auch Antrag Klagerhebung Rechtsverteidigung eigener Initiative erhobene Klage Gegnerin Hauptsache entschlossen hatte . Schreiben Kläger Beklagte 12 November geht nur Entscheidung Beklagten Berufung einstweiligen Verfügungsverfahren Tage bereits gefallen war jedoch Hindernis Abschlusserklärung auch schon 7 November Tag gegnerischen ausgeräumt war . Entscheidung Klaglosstellung Gegnerin Hauptsache war tatsächlich vorgetragenen Schriftwechsel 12 November Seiten Beklagten noch gefallen . Beklagte hat vorgetragen wäre erschöpfender Belehrung Klägerin möglich gewesen einzelnen Entscheidungsprozesse frühzeitig genug Abschluss bringen gegnerischen Abschlussschreiben tatsächlich zuvorkommen können . Beklagte hätte ausführen müssen nur Interesse Vermeidung verhältnismäßig geringfügiger Kosten bereit gewesen wäre Entscheidungsprozesse dann notwendigen Umfange beschleunigen . schlichte Behauptung fehlende Hinweis Klägerin Aussicht Vermeidung weiteren Kostenbelastung sei Eintritt ursächlich geworden ist Darlegung haftungsausfüllenden Kausalität unsubstantiiert . -9- vorbezeichneten Vortragsmangel war Beklagte bereits Landgerichtsurteil ausreichend hingewiesen worden Behauptungen Berufungsrechtszug dementsprechend vervollständigen . Beklagte hat auch behauptet Klägerin Gegnerin zusätzliche Zeit hätte gewinnen können Beschleunigung eigenen Entscheidungen kaufmännischen Gründen möglich war . Senat kann Prozessverlauf Sache Aufrechnung gestellte Gegenforderung Beklagten mangelnder Schadensursächlichkeit Verhaltens Klägerin scheitert abschließend entscheiden . . Berufungsurteil erweist auch anderen Gründen richtig § . 1 . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig weiter erörtert Aufwendungen Abschlussschreiben 7 November Gegnerin erforderlich gehalten werden durften Beklagte Anraten Klägerin gezahlten Erstattungsbetrag netto € schuldete . Beklagte wirft Klägerin auch insoweit unzureichende Beratung . 2 . Teil Schrifttums wird Standpunkt vertreten dann einstweilige Verfügung hier Urteil ergangen sei Verfügungsgegner Ablauf hier noch verstrichenen Berufungsfrist Erklärung verlangt werden könne Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle Steinmetz kleine zess S. oben ; Ergebnis ebenso Nirk/Kuntze Wettbewerbsstreitigkeiten 2 . Aufl . . ; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht . Aufl . . . Auffassung könnten gute Gründe sprechen . Indes bedarf Frage Entscheidung Klägerin Hinblick vorgenannten Stimmen Schrifttum Beklagten Erkundigung Erstattungsbetrag Gegnerin zahlen müsse Berücksichtigung gesamten Meinungsstandes Rechtsprechung Schrifttum vgl. Überblick etwa . ; Melullis Handbuch Wettbewerbsprozesses 3 . Aufl . . ; Schuschke/Walker/Schmukle aaO . jeweils m.w . richtigerweise hätte mitteilen müssen Rechtsverteidigung Kostenerstattungsforderung habe zwar nur schwache Erfolgsaussichten sei aber gänzlich aussichtslos . Schadensersatzanspruch Beklagten könnte Punkt erschöpfende Beratung Klägerin allenfalls führen unstreitig festgestellt worden wäre Beklagte bereits äußerstenfalls gebotenen Hinweis schwache Erfolgsaussichten Abwehr Erstattungsanspruchs Gegnerin versucht hätte . Vortrag haftungsausfüllenden Kausalität fehlt Seiten Beklagten gleichfalls . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 08.01.2004 Entscheidung