BESCHLUSS ZR 29 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Bundesgerichtshof Vorsitzenden Richter Dr. Grupp Richterin 29 . September beschlossen : Beschwerde Kläger wird Revision Urteil 6 . Zivilsenats 29 . August zugelassen . Revision Kläger wird vorbezeichnete Urteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Klägern wird Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe Zahlungsverpflichtung gewährt Rechtsanwältin beigeordnet . Landgericht hat Beweisaufnahme Klage Zahlung Schadensersatz Grunde gerechtfertigt gehalten . hat angenommen Beklagte Verkehrsanwalt Beklagten Prozessanwälte hätten pflichtwidrig Schadensersatzansprüche Rechtsanwalt künftig : Erstanwalt verjähren lassen . sei gern umfassend Förderung Abwicklung notariellen Kaufvertrags 22 . Mai beauftragt gewesen . hätte Pflicht getroffen Zahlung Umsatzsteuer umfassenden Teils Kaufpreises Kläger sicherzustellen . hätten Beklagten erkennen Klägern anraten müssen vorerst Klage Kaufvertrag beurkundenden Notar abzusehen Erstanwalt verklagen . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen . hat Frage Kläger Erstanwalt umfassend Abwicklung Grundstückskaufvertrags beauftragt haben anders gesehen Landgericht . Klägern sei Ansicht Landgerichts gelungen Beklagten bestrittene Behauptung beweisen hätten Erstanwalt umfassend Prüfung notariellen Grundstückskaufvertrages Gesamtheit auch hier entscheidenden Vertragsbestandteils Abtretung Vorsteuererstattungsanspruchs beauftragt . komme Anwaltspflichtverletzung Erstanwalts Betracht . Hiergegen wendet Nichtzulassungsbeschwerde Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung erreichen . rügen insbesondere Verletzung rechtlichen Gehörs Berufungsgericht . II . Revision ist zuzulassen begründet angegriffene Urteil Anspruch Kläger rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt . Beschwerde führt § Abs. Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen Kläger übergangen . haben ersten Rechtszug ausdrücklich verwiesen Haftung Erstanwalts auch Annahme beschränkten Mandats bestehe . habe dann Nebenpflicht getroffen Kläger auch Mandatsgegenstandes offenkundige Gefahr ungesicherten Vorleistungspflicht Hinblick Umsatzsteuer beziehenden Kaufpreisteil hinzuweisen . Allerdings haben Kläger Ausführungen Berufungserwiderung ausdrücklich wiederholt . mussten aber auch ersten Rechtszug Hauptbegründung Erfolg hatten Landgericht Haftung umfassendem Mandat angenommen hat . Jedenfalls durfte Berufungsgericht ausgehen Kläger hätten Vorbringen fallen gelassen . Berufungserwiderung Vorbringen erster Instanz Bezug genommen haben ist Nichtberücksichtigung Vorbringens ersten Rechtszug Verstoß Art . Abs. GG qualifizieren Urteil 18 Juli . Berufungsurteil beruht Verletzung rechtlichen Gehörs . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht Berücksichtigung übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte aaO . Auch Erstanwalt nur Berufungsgericht angenommene beschränkte Mandat hatte hätte geprüft werden müssen Glauben Kläger Gefahren beschränkten Mandats liegenden Klausel Abtretung Vorsteueransprüche Käuferin Kläger Verkäufer Grundstückskaufvertrag hätte warnen müssen . Nebenpflicht beschränkten Mandat ist anzunehmen Gefahren Anwalt bekannt offenkundig sind . gilt insbesondere dann Gefahren Interessen Auftraggebers betreffen beschränkten Auftragsgegenstand engen Zusammenhang stehen Zugehör/Fischer/Vill/ Fischer/Rinkler/Chab Handbuch Anwaltshaftung 3 . Aufl . . . Offenkundig bedeutet " durchschnittlichen Berater ersten Blick ersichtlich Urteil 18 . Dezember . Gefahren müssen ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen Urteil 29 November . steuerliche Problematik § vgl. Urteil 23 . Oktober ZR ; Urteil 24 . März ; ; Krauß dürfte durchschnittlichen Berater ersten Blick möglicherweise ersichtlich sein . ist jedoch auszuschließen Berufungsgericht naheliegend offenkundig angesehen hätte Kläger bezüglich gestundeten Kaufpreisrate Höhe steuer gänzlich ungesichert waren Abtretung Finanzamt offengelegt war Übrigen dann Finanzamt Gegenansprüchen Käuferin aufrechnen konnte . Grundstückskaufvertrag sollte Eigentumsübertragung unabhängig erfolgen Käuferin Umsatzsteuer betreffenden Kaufpreisteil gezahlt hatte . aufbauend erscheint möglich Berufungsgericht Haftung Erstanwalts Beklagten Gehörsverletzung Grunde bejaht hätte . Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung