BESCHLUSS ZR 30 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 30 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 Juli gemäß § Satz Kosten Beklagten zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Streitwert Revisionsverfahrens wird bis zu € festgesetzt . Gründe : Kläger nimmt Beklagten Schweizer Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Rechtsform Personengesellschaft geführt haben Anwaltsvertrag Anwaltsfehlern Beklagte 17 . Juni Beklagten gegründete Anwaltsgesellschaft Form Aktiengesellschaft Schweizer Recht Schadensersatz Anspruch Beklagten Passiva Aktiva vormaligen Anwaltsgesellschaft neue Gesellschaft eingebracht hätten Schweizer Recht Beklagten Anwaltsfehler hafte . Beklagten betreiben Internetseite deutscher englischer Sprache erreichbar ist . lebende Kläger betrieb Ende Rechtsform GmbH betreibt Firma Spedition . Speditionsunternehmen . legte Vermögensverwaltungsverträgen 26 . August 15 . September Gelder Vermögensverwaltungsgesellschaft Firmensitz künftig : Unternehmen Erlaubnis § Abs. KWG Anlageprodukte vertrieb . beauftragte Rechtsanwälte weitere Mandanten Unternehmen vertraten Rückholung Gelder . Schweizer Unternehmen wurde insolvent ist sogenanntes Nachlassverfahren Schweizer Recht anhängig . fragten klägerischen Anwälte Ende Beklagten bereit sei Mandanten Nachlassverfahren vertreten . Schreiben 3 . Januar überließ Beklagte klägerischen Anwälten Email Ausdrucken Auftragsformulare Vollmachten Formulare sogenannten Forderungseingaben Nachlassverfahren . genannte Schreiben war geschädigten Kunden Unternehmens gerichtet ; stellte Beklagte Anwaltskanzlei Nachlassverfahren erklärte Bereitschaft Geschädigten Nachlassverfahren vertreten . klägerischen Anwälte vervielfältigten Unterlagen leiteten Anschreiben Mandanten weiter Kläger . gab Unterlagen unterschrieben Datum 13 . Januar Anwälte Beklagten weiterleiteten . hatte Kläger Beklagten Forderungseingabe Nachlassverfahren Vertretung Gläubigerversammlungen beauftragt . Auftragsgemäß meldete Beklagte klägerischen Forderungen Nachlassverfahren stimmte Gläubigerversammlung 7 November auch Klägers Nachlassvertrag Vermögensabtretung Unternehmen Gläubigern vorbehaltlos . Parallel Nachlassverfahren verklagte Kläger ehemaligen Verwaltungsräte Direktoren Unternehmens Schadensersatz . Klage hatte Erfolg Schadensersatzansprüche Klägers so Berufungsgericht anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel Abs. Bundesgesetzes Schuldbetreibung Konkurs untergegangen seien . Regelung wahrt Gläubiger Nachlassvertrag zugestimmt hat Rechte Mitschuldner Bürgen Gewährspflichtige nur mindestens Tage Gläubigerversammlung Ort Zeit mitgeteilt Abtretung Forderung Zahlung angeboten hat . Nunmehr verlangt Kläger Verlusts Ansprüche Beklagten Schadensersatz Höhe € teilweise Form Freistellung Höhe Rahmen einseitigen Erledigungserklärung Laufe Rechtsstreits . Landgericht hat Klage unzulässig abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Zwischenurteil entschieden deutschen Gerichte international zuständig seien . Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erreichen . II . Auffassung Berufungsgerichts ist angerufene Landgericht Art . Abs. Art . Abs. Buchst . Fall LuganoÜbereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 30 . Oktober künftig : LugÜ Lugano-Übereinkommen international zuständig . Gegenstand Klage seien Ansprüche Klägers Vertrag Verbraucher geschlossen habe . Beklagten hätten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägers Internetauftritt auch Schreiben 3 . Januar ausgerichtet Mandanten klägerischen Rechtsanwälte auch Kläger 3 . Januar werbend angeschrieben Anschreiben Vollmachtformulare beigefügt hätten . Auch Beklagte könne Verbrauchergerichtsstand verklagt werden . . statthafte Revision Zwischenurteil § Abs. Satz ist zulässig . liegen Voraussetzungen Zulassung Revision . Revision hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision Fragen zugelassen Vertragsschluss Verbrauchers Annahme Verbrauchergerichtsstand Art . Abs. Buchst . Fall LugÜ Ausrichtung Tätigkeit Vertragspartners motiviert sein müsse Tatbestandsmerkmal Ausrichtens verlange Vertragspartner Verbrauchers allgemein Kunden Wohnsitzstaat Verbrauchers anspreche Rechtsnachfolger Vertragspartners Verbrauchers Verbrauchergerichtsstand verklagte werden könne . Fragen sind mehr klärungsbedürftig . Bundesgerichtshof hat Urteil 9 . Februar Sinne angefochtenen Entscheidung entschieden . spätere Vertragsschluss Verbraucher Unternehmer muss Wohnsitzstaat Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit Unternehmers motiviert worden sein Urteil 9 . Februar aaO . . Annahme Ausrichtens reicht konkretes Vertragsangebot Verbraucher persönlich richtet selbst mehr weniger losen geschäftlichen Kontakt . auch gerade Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann Wille Unternehmers Ausdruck finden Geschäftsbeziehungen Verbrauchern anderen Staaten herzustellen aaO . . Verbraucher verliert Verbrauchergerichtsstand Vertragsverhältnis Seiten Vertragspartners Vertragsschluss Dritten übergeht aaO . . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Wertung Berufungsgerichts Beklagten hätten anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet hält eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand vgl. aaO . . kann Senat dahinstehen lassen Beklagten allein Ausgestaltung Internetseite anwaltliche Tätigkeit gerade auch ausgerichtet haben . jedenfalls Gesamtschau Internetseite Beklagten vorgenommenen Tätigkeiten Vertragsschluss erreichen ergibt Ausrichten Tätigkeit gerade auch . Internetseite Beklagten enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte Ausrichten Anwaltstätigkeit . belegt Internetauftritt Beklagten Tätigkeit auch Mandanten Ausland ausgerichtet haben Verbraucher Mandanten auszuschließen . hat Kläger Vorlage Ausdrucks aktuellen Internetseite Beklagten Erforderliche getan Inhalt Internetseite Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses frühestens Januar beschreiben . hätte nunmehr Beklagten oblegen Vortrag § Abs. substantiiert bestreiten aaO . . deutscher englischer Sprache abgefassten Internetseite warben Beklagten Rechtsanwälte sprächen Deutsch Englisch Französisch Italienisch Spanisch Tibetisch nur Deutsch Französisch Italienisch Landessprachen sind . Weiter haben Beklagten hingewiesen Personen Unternehmen Ausland vertreten . boten international ausgerichtete Rechtsberatung warben internationalen Kompetenzen . verwendeten anderen Domänennamen oberster Stufe ; Telefonnummer Anschrift waren Auslandsvorwahl Länderkennzeichen versehen . Interessenten konnten Internetseite erreichen war Kontakt Beklagten aufnehmen vgl. aaO . . angebotenen Dienstleistungen Bezug forensische Tätigkeit internationale Charakter fehlte hindert nationalen Gerichte Gesamtwürdigung festgestellten Indizien dennoch Ausrichten Tätigkeit anderen Staat anzunehmen . Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist alleine Annahme Merkmals Ausrichtens erforderlich ausschlaggebend . Europäische Gerichtshof misst Indiz internationalen Charakters Tätigkeit nur begrenzte Wirkung aaO . . Berufungsgericht durfte Schreiben Beklagten 3 . Januar Werbeschreiben sehen Ausrichten begründet wird vgl. aaO . . Beklagten haben Schreiben nur Bedingungen Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet namentlich noch Zahl bekannte Mandanten klägerischen Anwaltskanzlei beworben Vertragsschluss veranlassen . Weiter haben ausdrückliches Angebot aber Aufforderung Abgabe Angebots gemacht . haben Willen Ausdruck gebracht ansässige Mandanten Abschluss Anwaltsvertrages motivieren vgl. aaO . . faktisch bereits ausgehandelten Anwaltsvertrag hat Anschreibens 3 . Januar gegeben aaO . . Verbrauchergerichtsstand kann auch verneint werden Kläger Anwaltsvertrag Beklagten letztlich gehenden Beratung Empfehlung deutschen Anwälte geschlossen hat . Merkmal Ausrichtens spricht jedenfalls fehlende zusammenhang modifizierende Kausalität Motivation absatzfördernde Tätigkeit Unternehmers erforderlich ist . Merkmal Verbrauchers kommt tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit Vertragspartner gutgläubigen Unternehmers Eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen Zwecken vgl. aaO . . sind vorliegend Beklagten absatzfördernden Handlungen klägerischen Anwälte zuzurechnen . Streitfall festgestellten Umstände sprechen gemeinsames Vermarktungskonzept klägerischen Anwälten Beklagten . ist Empfehlung klägerischen Anwälte Beklagten beauftragen Unternehmer zuzurechnen Wissen Wollen Teil Konzeptes erfolgt ist vgl. aaO . . Rechtsfehler hat Berufungsgericht weiter festgestellt Kläger Verbraucher Sinne Art . LugÜ ist . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen privaten Zweck Vertrag schließen beruflichen gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann . Begriff Verbrauchers ist eng auszulegen Stellung Person konkreten Vertrages Verbindung Natur Zielsetzung subjektiven Stellung Person bestimmen so Person Rahmen bestimmter Geschäfte Verbraucher Rahmen Unternehmer angesehen werden kann . fallen nur Verträge Sonderregelung Einzelperson Bezug beruflichen gewerblichen Tätigkeit Zielsetzung unabhängig schließt . Beweislast Verbrauchereigenschaft trägt beruft aaO . . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Kläger Anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zwecken Beklagten geschlossen hat Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlageverträge allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat . hat Anhörung Klägers überzeugt Kapitalanlageverträge Unternehmen geschlossen hat privates Vermögen verwalten aber Betriebsvermögen GmbH Einzelhandelsunternehmens anzulegen . Unstreitig sei Kläger Schweizer Unternehmen eigenen Namen Gesellschaft Einzelhandelsunternehmens aufgetreten . Auch spreche Natur vermittelten Anlagen Annahme Geld sei betrieblichen Zwecken angelegt worden . handele nämlich Bereich privaten Vermögensanlagen bekannte Anlageformen . Kläger sei Vermögensanalyse durchgeführt worden Fragen privaten Vermögenssituation Klägers befasst hätten . Vermögensanlage betriebliche Zwecke könne Senat Anhaltspunkte erkennen . gelte auch Behauptung Beklagten zutreffe Kläger habe Mittel Geldanlagen unversteuerten Betriebseinnahmen Gesellschaft Einzelhandelsunternehmens gezahlt . tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich erinnern . grundsätzlich Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann Revisionsgericht lediglich überprüft werden Tatrichter Gebot § Streitstoff Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt aaO . . Fehler weist Revision . rügt insoweit lediglich Berufungsgericht habe gehörswidrig Vortrag Beklagten übergangen Kläger sei Unternehmer anzusehen Betriebseinnahmen Gesellschaft Einzelhandelsunternehmens Schweizer Unternehmen angelegt habe Bargeld deutschen Fiskus vorbei geschafft habe . angelegte Geld entstamme Privatvermögen sei auch Betriebsvermögen Privatvermögen überführt worden . Kläger hätte substantiiert vortragen nachweisen müssen angelegten Gelder Privatvermögen überführt dann Privatvermögen transferiert habe . entbehre Auffassung Berufungsgerichts Kläger habe Verbraucher gehandelt tragfähigen Grundlage . behauptete Gehörsverstoß liegt . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten berücksichtigt kam Vortrag Rechtsansicht Berufungsgerichts jedoch . Ansicht Berufungsgerichts ist auch richtig Vortrag unerheblich ist . Auch Kläger Geld Kapitalanlagen unversteuerten Betriebseinnahmen Gesellschaft Einzelhandelsunternehmens entnommen haben sollte selbst deutschen Fiskus vorbei eigenem Namen anzulegen verfolgten Wortlaut Inhalt private Vermögensanlage ausgerichteten Anlageverträge beruflichen gewerblichen Zwecke . Ansicht Beklagten ist möglicherweise strafrechtlich relevante Herkunft Geldes Zweckbestimmung unerheblich . anderenfalls würde Verbrauchergerichtsstand internationale Zuständigkeit selten begründen können Verbraucher Geldmittel privaten Geschäfte regelmäßig beruflichen Einnahmen erwirtschaftet aaO . . Auch Beklagten Hinweis § rügen Berufungsgericht Nachweis Angaben informatorisch angehörten wenig glaubwürdigen Klägers habe glauben dürfen Geld privat angelegt haben greift Rüge . § Abs. Satz erfolgt Beweiswürdigung Grundlage gesamten Inhalts Verhandlungen Ergebnisses durchgeführten Beweisaufnahme . Inhalt Verhandlungen bilden gesamte Vorbringen Parteien mündlichen Verhandlung Inhalt eingereichten Bezug genommenen Schriftsätze sonstigen Unterlagen sonstiges Prozessverhalten . Vorgaben hat Berufungsgericht eingehalten klägerischen Angaben gewürdigt vorgelegten Urkunden abgewogen hat . Übrigen setzt Revision lediglich eigene Beweiswürdigung Stelle Berufungsgerichts vgl. aaO . . Geschäfte Klägers Zusammenhang Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen Unternehmer werden . Insbesondere steht Vorliegen Gewinninteresses Einordnung Person Verbraucher . gilt Anlage Privatperson Umfang annimmt kaufmännische Organisation erforderlich macht kann stehen Kläger zutrifft vgl. aaO . . Art . Abs. . LugÜ ist auch Verhältnis Beklagten gegeben Berufungsgericht zutreffend entschieden hat . Allerdings wurde Beklagte erst Abschluss Anwaltsvertrages gegründet wurde originär Vertragspartnerin Klägers Sinne genannten Regelung . hat Kläger vorgetragen Beklagte habe Gründung Geschäft Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft Rechtsanwälte übernommen zwar Aktiven Passiven . Vortrag Klägers hat Schweizer Recht Folge Beklagte Kläger Beklagten Gesamtschuldnerin hafte . Dann aber bleibt Verbrauchergerichtsstand auch Beklagten 3 . Annahme internationalen Zuständigkeit Wohnsitz Verbrauchers ist unerheblich Vertragspartner Rechtsnachfolger Vertragspartners Verbrauchervertrages Art . Abs. Buchst . c/Art . Abs. Buchst . EuGVVO Art . Abs. Buchst . verklagt . Fällen ist Verbrauchergerichtsstand gegeben aaO . . Rahmen Prüfung Zuständigkeit LuganoÜbereinkommen ist erforderlich strittigen Tatsachen Frage Zuständigkeit auch Bestehen geltend gemachten Anspruchs Relevanz sind umfassendes Beweisverfahren durchzuführen . angerufene Gericht prüft Stadium Prüfung internationalen Zuständigkeit Zulässigkeit noch Begründetheit Klage Vorschriften nationalen Rechts ermittelt nur Anknüpfungspunkte Staat Gerichtsstands Zuständigkeit Bestimmung rechtfertigen . darf nationale Gericht nur Prüfung Zuständigkeit genannten Bestimmung geht einschlägigen Behauptungen Klägers internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen erwiesen ansehen aaO . . 3 . Hat mithin Revision Aussicht Erfolg steht grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst Einlegung Berufungsgericht zugelassenen Revision Revisionszurückweisung Beschluss § Beschluss 15 . Februar . 13 ; 31 . Aufl . . . Kayser Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : LG Entscheidung 15.01.2016 Rae Entscheidung