NAMEN ZR Verkündet : 9 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Satz § Abs. Satz Indizien Zahlungseinstellung sind gegeben Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen einhält verspätete Zahlungen nur Druck angedrohten Liefersperre vornimmt . Urteil 9 . Juni IX ZR OLG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 2 . Oktober Vermögen S. GmbH nachfolgend : Schuldnerin 1 . Januar eröffneten Insolvenzverfahren . Gegenstand vorliegenden Klage bilden Ansprüche Vorsatzanfechtung . Schuldnerin Verwertung Abfällen Gewinnung Methanol anderer chemischer Stoffe befasste stand Beklagten September Jahres ständiger Geschäftsbeziehung . Beklagte errichtete Gelände Schuldnerin Anlagen Rückkühlung Kühlwasser . Gegenleistung Herstellung schließenden mietweisen Gebrauch Anlagen hatte Schuldnerin Vergütungen Beklagte zahlen . Beklagte berechnete Schuldnerin 2 November 3 . Dezember fälligen Betrag € . Ferner war 14 . Dezember Betrag € Zahlung fällig . 14 . Dezember entrichtete Schuldnerin Zahlung € 16 . Januar € Beklagte . stellte Beklagte Schuldnerin Schreiben 19 . Dezember 26 . Dezember fälligen Betrag 81.467,40 € Schreiben 31 . Dezember 7 . Januar fälligen Betrag € Rechnung . Mangels Zahlung bestand 7 . Januar Zahlungsrückstand Schuldnerin über € . Geschäftsführer 10 . Januar angekündigte Teilzahlung € erbrachte Schuldnerin . Jeweils 8 . Januar erteilte Beklagte Schuldnerin Rechnungen € € Fälligkeit 15 . Januar . Ferner war 16 . Januar Betrag € Zahlung fällig . Beklagte setzte Schuldnerin Schreiben 17 . Januar Zahlungsfrist 18 . Januar kündigte Fall fehlender Zahlung Abschaltung Abbau Anlage . Verlängerung Zahlungsfrist Beklagte glich Schuldnerin 24 . Januar Zeitpunkt insgesamt offenen Betrag 212.608,16 € Teilzahlungen € € € € € € . Auch Folgezeit geriet Schuldnerin immer wieder Zahlungsverzug . Zahlungsrückstand belief 22 . April 170.507,57 € 5 . Mai € . 17 Juli ermäßigte Rückstand € . Schuldnerin zahlte 20 . 17 . September jeweils € Beklagte so Forderungen getilgt waren . Rechnung 21 . Oktober entrichtete Schuldnerin 6 November Betrag € . Kläger verlangt Gesichtspunkt Vorsatzanfechtung Beklagten Erstattung unangegriffenen Berechnung Berufungsgerichts Zeitraum 24 . Januar 6 November 698.686,75 € belaufenden Zahlungen . Stattgabe Landgericht hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : angefochtenen Zahlungen stellten Rechtshandlungen Schuldnerin Gläubigerbenachteiligung bewirkt hätten . bestünden bereits Bedenken Schuldnerin Zahlungen Vorsatz Gläubiger benachteiligen § Abs. InsO vorgenommen habe . Unterstelle Benachteiligungsvorsatz könne ausgegangen werden Beklagte positive Kenntnis erlangt habe . Umstand Schuldnerin 26 . Dezember fälligen Verbindlichkeiten € erst 25 . Januar beglichen habe begründe erforderliche Kenntnis . Kenntnis seien erhöhte Anforderungen stellen kongruente Leistungen handele . sei Verbindlichkeit Verfahrenseröffnung offen geblieben auch verspätet Wochen Fälligkeit erfüllt worden . Überdies handele Zahlungsrückstand Beginn Geschäftsbeziehungen selbst dann ausreiche erheblich sei . Schuldnerin habe Ende 2007/Anfang noch späteren Zeitpunkt erklärt fällige Verbindlichkeiten bezahlen können . Zahlungsverhalten Schuldnerin habe unterschiedliche Hintergründe haben können . komme Betracht gewissen Zeitraum Zahlungsverzug Kauf genommen worden sei Ausschöpfung Kreditlinie Aufnahme Kredits vermeiden . Schuldnerin eigenen Ankündigung 10 . Januar Teilzahlung erbracht habe folge Kenntnis Beklagten ersten Fall verspäteten alsbald nachgeholten Zahlung gehandelt habe . Gleiches gelte Umstand Beklagte wiederholt Abschalten Kühlanlage gedroht habe Schuldnerin jeweiligen Rückstände ausgeglichen habe . Schuldnerin sei existenziell Belieferung Beklagte abhängig gewesen hätte Leistungen auch anderen Unternehmen beziehen können . Hinweis Abbau Anlage habe nur gedient Schuldnerin Zahlung bewegen unmittelbaren Umsetzung Drohung habe rechnen müssen . Auch dauerhaft schleppende Zahlungsweise Schuldnerin Annahme Kenntnis Beklagten Benachteiligungsvorsatz . Zwar habe Schuldnerin jeweils etwa einmonatiger Verspätung gezahlt letztlich aber Forderungen ausgeglichen . Rückstände Schuldnerin hätten erhöht . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . Erwägungen Berufungsgerichts tragen Abweisung § Abs. InsO gestützten Klage . 1 . Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen Schuldnerin . Vermögensabflusses haben Zahlungen objektive Gläubigerbenachteiligung Sinne § Abs. InsO bewirkt Urteil 7 . Mai IX . ; 17 . Dezember ZR . . 2 . Berufungsgericht hat Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin unterstellt . ist folglich auch Revisionsverfahren auszugehen . 3 . Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch weitere Würdigung Beklagte Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin erkannt hat . Kenntnis Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § Abs. Satz InsO vermutet andere Teil wusste Zahlungsunfähigkeit drohte Handlung Gläubiger benachteiligte . Kennt Anfechtungsgegner Zahlungsunfähigkeit Schuldners so weiß auch Leistungen Vermögen Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln zumindest erschweren verzögern . Mithin ist Anfechtungsgegner regelmäßig Benachteiligungsvorsatz Bilde Urteil 29 . September ZR . ; 25 . April IX ZR . ; 7 . Mai aaO . . Kenntnis drohenden Zahlungsunfähigkeit steht Kenntnis Umständen gleich zwingend drohende bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen . genügt Anfechtungsgegner tatsächlichen Umstände kennt zutreffender rechtlicher Bewertung drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt Urteil 10 . Januar ZR . ; 7 . Mai aaO ; 17 . Dezember ZR . . Zahlungseinstellung kann einzelnen auch Gesamtschau Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden . Sind derartige Indizien vorhanden bedarf gehenden Darlegung Feststellung genauen Höhe Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten Unterdeckung mindestens . Urteil 18 Juli ZR . ; 8 . Januar . ; 7 . Mai aaO . 13 ; 17 . Dezember aaO . . Berufungsgericht hat erhebliche Indizien berücksichtigt Sicht Beklagten Zahlungseinstellung Schuldnerin Benachteiligungsvorsatz hindeuteten § Abs. Satz InsO . Berufungsgericht hat angenommen Kenntnis Benachteiligungsvorsatzes seien erhöhte Anforderungen stellen hier kongruente Zahlung handele . beachtet ausreichend Benachteiligungsvorsatz Schuldners Kenntnis Gläubiger ausgegangen werden kann Teile Zahlungsunfähigkeit Schuldners unterrichtet sind Schuldner dann weiß Gläubiger befriedigen können Gläubiger bekannt ist erbrachten Leistung Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt zumindest erschwert wird . Grundsatz gilt auch dann Streitfall kongruente Leistung angefochten wird Beschluss 6 . Februar ZR . . Missverständnis Senatsrechtsprechung beruht weitere Würdigung Berufungsgerichts Beklagte habe Zahlungseinstellung Schuldnerin erkannt " Ende 2007/Anfang bestehende Verbindlichkeit Höhe € Verfahrenseröffnung offen geblieben " sei . Haben Zeitpunkt angefochtenen Zahlung fällige Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bestanden Verfahrenseröffnung mehr beglichen worden sind kann Blick angefochtene -9- Zahlung Indiz Zahlungseinstellung erkennen sein Urteil 30 . Juni ZR . 15 ; 7 . Mai . . Beweisanzeichen findet Rechtfertigung Umstand Zahlungseinstellung naheliegt Anfechtungsgegner Zahlung erlangte gleichzeitig fällige Verbindlichkeiten sonstiger Gläubiger Verfahrenseröffnung befriedigt wurden . wird Verfahrenseröffnung rückständigen Forderungen anderer Gläubiger gleichen Zeitpunkt fällige getilgte Verbindlichkeit Anfechtungsgegners gegenübergestellt . offenen Verbindlichkeiten sonstigen Gläubiger Vergleichsmaßstab Verhältnis beglichenen Forderung Anfechtungsgegners bilden kann Erfüllung gerade Wege Anfechtung beseitigt werden soll Zahlungseinstellung gegenläufiges Indiz gewonnen werden . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Schuldnerin 10 . Januar erteilten eingehaltenen Zahlungszusage wesentliches Gewicht beigemessen . Zahlungseinstellung hindeutenden Stundungsbitte stehen eingehaltene Zahlungszusagen gleich Urteil 18 . Juni ZR . 18 ; Beschluss 24 . September ZR . 3 ; FK-InsO/Schmerbach 8 . Aufl . . . Übrigen stellt Berufungsgericht verkennt Bitte Schuldners Ratenzahlung nur dann Indiz Zahlungseinstellung Rahmen Gepflogenheiten üblichen Geschäftsverkehrs hält Beschluss 16 . April ZR . 3 ; Urteil 25 . Februar . . Gepflogenheiten entspricht jedoch Ratenzahlungsbitte fruchtlosen Mahnungen eingehaltenen Zahlungszusagen geäußert wird vgl. Beschluss 24 . September aaO . 3 ; Urteil 25 . Februar aaO . . Erfüllungsverweigerung sonstigen Verhaltens Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit dokumentiert bedurfte Auffassung Berufungsgerichts Urteil 25 . Februar aaO . Ferner hat Berufungsgericht genügend berücksichtigt Schuldnerin gesamten Laufs Geschäftsbeziehung Beklagten schleppenden Zahlungsweise Zahlungsrückstand befand . Schon dauerhaft schleppende Zahlungsweise hier Aufnahme Geschäftsbeziehung Verhältnis Schuldnerin Beklagten ausgeprägt hat kann Indizwirkung Zahlungseinstellung haben Urteil 18 Juli ZR . 12 ; 7 . Mai IX . . Schonung schwindenden Liquidität hatte Schuldnerin zunächst Teilzahlung beschränkt Urteil 7 . Mai aaO . . Schuldnerin hatte ständigen verspäteten Begleichung Verbindlichkeiten Beklagten Forderungsrückstand hergeschoben . Gegebenheiten trugen auch Sicht Beklagten Gesamtbild Schuldners Dauer gelingt bestehende Liquiditätslücken schließen nur noch bemüht ist fehlender Mittel Anschein funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs erhalten Urteil 7 . Mai aaO . . Insoweit fällt weiter Gewicht Beklagten wichtige Aufrechterhaltung Geschäftsbetriebs unentbehrliche Lieferantin Schuldnerin handelte vgl. Urteil 8 . Oktober . 14 ; 6 . Dezember IX . . Beklagten erbrachten Kühlmittel hätte Klägerin Betrieb fortsetzen können . Insoweit ist Bedeutung Beklagte Monopolbetrieb Daseinsvorsorge unterhält . Ausschlaggebend ist vielmehr Schuldnerin Falle Abschaltung Abbaus Anlage Beklagte schwerwiegende Betriebsunterbrechung hätte hinnehmen müssen . Geschäftsaufnahme fortlaufend zutage getretenen Zahlungsschwäche bestanden Sicht Beklagten Anhaltspunkte Schuldnerin Ausschöpfung Kreditlinie Aufnahme weiteren Kredits vermeiden suchte . Vielmehr musste Beklagte Schuldnerin gewerblich tätig war weiteren Gläubigern Ansprüchen ungedeckt waren rechnen vgl. Urteil 6 . Dezember aaO . . Überdies hat Berufungsgericht hinreichend beachtet Androhung Liefersperre erwirkten Zahlung Empfänger eingetretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig unübersehbar ist Urteil 8 . Oktober IX ZR . . Weise verhält Streitfall Beklagte Schuldnerin wiederholt fehlendem Zahlungseingang Abschaltung Abbau Anlage Aussicht stellte . Insoweit ist Bedeutung Beklagte tatsächlich entschlossen war Maßnahmen durchzuführen . reicht Schuldnerin objektivierten Sicht ernsthaft rechnen musste vgl. Urteil 7 . März ZR . . Schließlich kann Würdigung Berufungsgerichts beigetreten werden Zeitraum 24 . Januar Rücksicht durchgängig Monat verspäteten Zahlungen schleppende Zahlungsweise Schuldnerin ablehnt . Ist Schuldnerin Lage Wochen Begleichung fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel beschaffen so handelt mehr rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung Urteil 12 . Oktober . . Vorschrift § Abs. Satz InsO zeigt Gesetz Ungewissheit Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit GmbH längstens Wochen hinzunehmen bereit ist Urteil 24 . Mai ZR . bloße Zahlungsstockung scheidet mithin Schuldnerin Stande war offenen Forderungen Beklagten Wochen tilgen Urteil 6 . Dezember IX . . Feststellungen Berufungsgerichts Schuldnerin Anspruch genommenen Zahlungsfristen jeweils rund Monat bildeten mithin Indiz Zahlungseinstellung . beruht tatsächliche Würdigung Berufungsgerichts Beklagte Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin erkannt hat Verletzung § Abs. . Vorschrift hat Gericht Berücksichtigung gesamten Inhalts Verhandlungen Ergebnisses Beweisaufnahme freier Überzeugung entscheiden tatsächliche Behauptung wahr wahr erachten ist . Würdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Feststellungen ist Revisionsgericht § gebunden . Revisionsrechtlich ist lediglich überprüfen Tatrichter Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Urteil 11 . Dezember . . Grundsätze hat Berufungsgericht hinreichend beachtet . Berufungsgericht meint Kenntnis Beklagten Zahlungseinstellung könne Umstand hergeleitet werden 26 . Dezember fälligen Verbindlichkeiten € erst 24 . Januar ausgeglichen worden seien erstmaligen Zahlungsrückstand Beginn Aufnahme Geschäftsbeziehungen gehandelt habe . Würdigung ist unstreitigen Sachverhalt vereinbaren . Beklagte erteilte Schuldnerin 2 November Rechnung 3 . Dezember fälligen Betrag € . war 14 . Dezember Betrag € Zahlung fällig . Ferner ergingen Rechnungen Beklagten 19 . Dezember 26 . Dezember fälligen Betrag 81.467,40 € 31 . Dezember 7 . Januar fälligen Betrag € Schuldnerin . Schließlich stellte Beklagte Schuldnerin 8 . Januar jeweils gesondert Beträge € € Fälligkeit 15 . Januar Rechnung . 16 . Januar war weiterer Rechnungsbetrag € fällig . Sachlage hatte Beklagte Schuldnerin bereits Jahre Jahreswechsel gend offene Rechnungen erteilt . Ausgleich Rückstände 25 . Januar Berufungsgericht erste angefochtene Rechtshandlung zutreffend abstellt waren weitere Rechnungen hinzugekommen . Berufungsgericht hat selbst hingewiesen Schuldnerin Dezember vorgenommene Zahlungen Gegenstand vorliegenden Rechtsstreits bilden . Tatsachengrundlage kann " Zahlungsrückstand Beginn Aufnahme Geschäftsbeziehungen " Rede sein . Ebenfalls lückenhafte Würdigung unstreitigen ist Annahme beeinflusst Umstand Schuldnerin 10 . Januar selbst vorgeschlagenen Termin Erbringung Teilzahlung eingehalten habe könne Kenntnis Beklagten Zahlungseinstellung hergeleitet werden " ersten Fall verspäteten Zahlung " gehandelt habe . ausgeführt hat Schuldnerin bereits erste 2 November erteilte 3 . Dezember fällige Rechnung € fristgerecht bezahlt . Ferner standen Rechnungen 14 . Dezember 19 . Dezember Fälligkeit 26 . Dezember 31 . Dezember Fälligkeit 7 . Januar Einhaltung Zahlungstermine 10 . Januar offen . Mithin wird Würdigung 10 . Januar versprochene Teilzahlung verkörpere ersten Fall verspäteten Zahlung unstreitigen Sachverhalt widerlegt . ist auszuschließen Berufungsgericht zutreffender Tatsachenfeststellung Ergebnis gelangt wäre Beklagte mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Benachteiligungsvorsatz erkannt hatte § Abs. Satz InsO . . begründete Revision Klägers ist angefochtene Urteil aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidungsreife gemäß § Abs. Satz Berufungsgericht zurückzuverweisen . wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt Berufungsgericht Gelegenheit abschließende Feststellungen Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin Kenntnis Beklagten treffen . wird beachten haben hier festgestellte Indizienlage Vorsatz Schuldnerin auch Kenntnis Beklagten Bedeutung hat vgl. Urteil 4 . Dezember IX ; 8 . Dezember ZR . ; 19 . September . 18 ; 22 . Mai . . Indiz Schuldnerin Anspruch genommenen Zahlungsfristen muss Sicht Gläubigers zwingend Zahlungseinstellung deuten . Rahmen abschließenden Gesamtwürdigung wird Berufungsgericht weiteren Indizien Zahlungseinstellung nahelegen würdigen haben . Gegebenenfalls wird Beklagten Nachweis fehlenden Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin beantragte Sachverständigengutachten einzuholen Beschluss 26 . März ZR . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung