BESCHLUSS ZR 6 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Richterin 6 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 4 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 30 . August wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig § . ist jedoch unbegründet ; hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Abgrenzung Angelegenheit Sinne § Abs. Auftragsgegenstände umfassen kann vgl. § Abs. ist Berücksichtigung jeweiligen Lebensverhältnisse Einzelfall grundsätzlich Aufgabe Tatrichters . rechtsgrundsätzliche Verkennung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze vgl. zuletzt . 3 . Mai m.w . zeigt Nichtzulassungsbeschwerde . Insbesondere hat Berufungsgericht lediglich Umstand verschiedenen Herauslösung Klägers Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten Beklagten Vergleich eingeflossen sind einheitliche Angelegenheit geschlossen . Bestimmung Gegenstandswerts Befreiung gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt Tatrichter erheblicher Ermessensspielraum sinngemäßen Anwendung § Abs. BRAGO genannten Vorschriften Kostenordnung ergibt vgl. . 24 November ZR . ist erkennbar Berufungsgericht Grenzen Ermessens rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat . Auch Verstoß Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs liegt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.08.2005