BESCHLUSS ZR 29 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Raebel Kayser Richterin 29 . September beschlossen : Revision Klägers Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Mai wird angenommen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert Revisionsverfahren wird € DM festgesetzt . Gründe : Berufungsurteil wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung . Revision hat auch Aussicht Erfolg . . Revision zeigt zwar Rechtsfehler Berufungsurteils Auslegung § § Abs. StBGebV Berufungsgericht Gebührensatz Schwierigkeit Umfanges klägerischen Leistungen Gesamtvergleich Steuerberatertätigkeit Gegenstandswert beurteilt hat . Zutreffend hat Berufungsgericht selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen Kläger Bemessung Gebührensatzes § § Abs. ausgehandelten Abschlagszahlungen bestimmten Honorarkorridor Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen muss . Beachtung Maßstabes ist Gebührensatzbestimmung Berufungsgerichtes § Abs. rechtlich beanstanden . Auch Anrechnung Auslagenvorschüsse Gebührenforderungen Schlussrechnungen Kostenentscheidung Berufung Klägers halten § Abs. StBGebV § Abs. rechtlichen Prüfung stand . Raebel Kayser