NAMEN ZR Verkündet : 25 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. § Abs. Mandant hat Regel Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Schaden Schädiger beauftragte Steuerberater Anspruch richtet Steuerbescheid Schreiben Finanzamts enthaltene Rechtsansicht unrichtig bezeichnet Einlegung Rechtsbehelfs rät . § Abs. § Abs. Nr. § Abs. Mandant muss Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Rechtsanwalts zurechnen lassen Durchsetzung Ersatzanspruchs früheren Berater beauftragt hat . Zurechnung kommt regelmäßig auch dann Betracht Mandant Rechtsanwalt Fortsetzung Überprüfung späteren Anspruchsgegners erteilten Mandats beauftragt hat . Urteil 25 . Oktober ZR OLG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Berufung Klägers zurückweisende Beschluss 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Kläger Ansprüche stützt Beklagte Rahmen Vertragsverhältnisses Mitte pflichtgemäß Gefahr Nichtverrechenbarkeit Verluste anderen Einkünften hingewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten unrichtiger steuerlicher Beratung Schadensersatz Höhe € Anspruch . Kläger war abhängig beschäftigt . Wirkung 1 . Dezember meldete zusätzlich Gewerbe " Vermietung Maschinen Fahrdienstleistung Handel Landwirtschaftsmaschinen " . ersten Hälfte Jahres beauftragte Kläger Beklagten Erstellung Umsatzsteuererklärungen . Betriebsprüfung 4 November erkannte Finanzamt Gewerbebetrieb mehr . Einspruch Klägers geänderten Bescheide blieb Ergebnis erfolglos . Schreiben 7 . August teilte Finanzamt Kläger Möglichkeit sehe Einsprüchen entsprechen . Jahre ließ anderweitig vertretene Kläger Einspruch zurücknehmen . Kläger hat Beklagten vorgeworfen Kläger Jahre Zusammenhang Neugründung Gewerbes unrichtig beraten haben . habe Gefahr Nichtanerkennung Gewerbebetriebs folgenden fehlenden Möglichkeit Verrechnung Verluste anderweitigen Einnahmen hingewiesen ; habe schließlich fehlerhaft Einkünfte einheitlich Buch geführt Überschussberechnungen erstellt . 29 . Dezember Gericht eingegangene 9 . Januar zugestellte Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Senat hat Revision Klägers zugelassen Klage fehlenden Hinweis mögliche Nichtanerkennung Gewerbebetriebs gestützt ist . Umfang verfolgt Kläger Antrag Zahlung Schadensersatz Höhe € Zinsen weiter . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Gegenstand Revisionsverfahrens war Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat etwaigen Schadensersatzanspruch unterbliebenen Hinweises Gefahr Nichtanerkennung ebenso Landgericht verjährt gehalten . hat teils Bezugnahme landgerichtliche Urteil ausgeführt : Verjährung möglicher Regressansprüche habe gemäß § Abs. Ende Jahres begonnen . Schaden sei Zustellung belastenden Steuerbescheide eingetreten . Spätestens habe Kläger auch grob fahrlässig Unkenntnis anspruchsbegründenden Umstände befunden . habe Steuerbescheide Schreibens 8 . August gewusst Finanzamt Voraussetzungen Verrechnung Verluste gegeben erachtete . Beklagte Einlegung Einsprüche gedrängt Rechtsansicht Finanzamts irrig erklärt habe ändere Beklagte schon laufenden Einspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe Beratung bedient habe . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Schadensersatzansprüche Steuerberater fehlerhafter Beratung verjähren allgemeinen Vorschriften § § . regelmäßige Verjährungsfrist beträgt Jahre § . beginnt Schluss Jahres Anspruch entstanden ist § Abs. Nr. Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners Kenntnis erlangt grobe Fahrlässigkeit müsste § Abs. Nr. . 2 . Feststellungen angefochtenen Entscheidung tragen Schluss Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Anspruch begründenden Umstände Klägers bereits Jahre . tatsächlichen Voraussetzungen Kenntnis grob fahrlässigen Unkenntnis Klägers selbst hat Berufungsgericht festgestellt . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Anspruch begründenden Umstände Sinne § Abs. Nr. schon dann Gläubiger Umstände bekannt werden Lasten eingetreten ist Urteil 6 . Februar ZR . . Geht Haftung Rechtsberaters muss Mandant nur wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen auch Kenntnis Tatsachen erlangen gerade juristischer Laie ist ergibt Rechtsberater üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen Maßnahmen eingeleitet hat rechtlicher Sicht Vermeidung Schadens erforderlich waren Urteil 6 . Februar aaO . ; 15 . Dezember ZR . . fehlerhaftes Verhalten ist Sicht Mandanten regelmäßig Anhalt Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben Betracht kommende Fehler Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird Anwalt Mandanten Ausübung Mandats außen hin Rechtsansicht vertritt Fehlverhalten liege . Mandant darf verlassen beauftragte Anwalt anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet erteilte Rechtsrat zutreffend ist . Mandanten obliegt Anwalt überwachen Rechtsansichten weiteren Rechtsberater überprüfen lassen . Berater Fortsetzung Rechtsstreits hat Mandant Regel sogar dann Kenntnis Pflichtwidrigkeit Beraters Gericht Gegner zuvor Fristversäumung hingewiesen hat Urteil 6 . Februar aaO . . gilt Haftung Steuerberaters Berufungsgericht Ansatz verkannt hat . nachteiliger Steuerbescheid Mitteilung Finanzamts vermittelt Kenntnis steuerrechtlichen Lage Mandanten beauftragte Steuerberater Schadensersatzanspruch richtet Bescheid Schreiben vertretene Ansicht unrichtig bezeichnet Einlegung Rechtsbehelfs rät . Auch Fall kann Mandanten regelmäßig erwartet werden weiteren Steuerberater beauftragen Richtigkeit Auskünfte Empfehlungen Beraters überprüfen . Revisionsrechtlich ist Berufungsgericht wahr unterstellte Vortrag Klägers zugrunde legen Beklagte habe Rechtsauffassung zuständigen Finanzamts unrichtig bezeichnet Einspruch Steuerbescheide eingelegt . Kläger hatte dann Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Beratungsfehlers belastenden Bescheiden geführt haben soll . tatsächlichen Voraussetzungen Zurechnung Kenntnissen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Klägers Jahre sind ebenfalls festgestellt . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Kenntnis Beginn Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich Person Anspruchsgläubigers selbst vgl. etwa Urteil 13 . Dezember . . Allerdings muss Anspruchsgläubiger entsprechend Abs. Rücksicht Treu Glauben § auch Kenntnis Wissensvertreters zurechnen lassen . Wissensvertreter ist Arbeitsorganisation Geschäftsherrn berufen ist Rechtsverkehr Repräsentant bestimmte Aufgaben eigener Verantwortung erledigen anfallenden Informationen Kenntnis nehmen gegebenenfalls weiter leiten Urteil 24 . Januar . gehört etwa Verfolgung Anspruchs Geschäftsherrn Urteil 13 . Dezember . . Gläubiger Durchsetzung Forderung späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter Gläubigers Wissen allgemein zugänglichen Quellen erlangt Internetseite selbst verbreitet hat Urteil 10 . Januar ZR . . Zugerechnet wird auch Wissen Rechtsanwalts Geschädigte Aufklärung bestimmten Sachverhalts etwa Frage ärztlichen Behandlungsfehlers beauftragt hat Urteil 8 November . . derartige Beauftragung gegründete Zurechnung umfasst nur positive Wissen Wissensvertreters auch leichtfertige grob fahrlässige Unkenntnis Urteil 13 . Dezember aaO . . Wissenszurechnung scheidet betreffende Anspruch gerade Person richtet Wissen zugerechnet werden soll ; derartigen Fällen kann erwartet werden Schuldner sorgt Ansprüche selbst geltend gemacht werden Urteil 23 . Januar . . Zurechnung Wissens grob fahrlässigen Unkenntnissen anwaltlichen Beraters kommt allgemeiner Ansicht auch Bereich Haftung Rechtsanwalts Steuerberaters Betracht vgl. Chab Handbuch Anwaltshaftung 4 . Aufl . . ; Handbuch Beraterhaftung Kapitel . ; Haftung Rechtsanwalts 9 . Aufl . . . setzt jedenfalls Beauftragung neuen Rechtsanwalts . Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis neuen Beraters können frühestens Zeitpunkt Beauftragung zugerechnet werden . muss Kenntnisse handeln anwaltliche Berater Rahmen erteilten Auftrags erlangt verwertet ; steht gleich Kenntnisse grob fahrlässig erlangt verwertet rechtlich möglich zumutbar gewesen wäre ; Grenze bildet hier Anwalt obliegende -9- Pflicht Verschwiegenheit § . Derartige Kenntnisse werden jedenfalls dann zugerechnet neue Anwalt Verfolgung Schadensersatzansprüchen früheren Berater beauftragt wird . Zurechnung kommt regelmäßig jedoch auch Betracht Anwalt Fortführung Überprüfung ersten späteren Anspruchsgegner erteilten Mandats beauftragt wird Schadensersatzanspruch beruht . Feststellungen Kläger vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat hat Berufungsgericht getroffen . hat angenommen neue Berater Klägers sei " laufenden Einspruchsverfahren tätig geworden . Einspruchsverfahren dauerte Einlegung Einsprüche Jahre bis Rücknahme Jahre umfasste also Zeitraum etwa Jahren . Kläger Vortrag Vorinstanzen ebenfalls Bezug genommen haben hat erklärt neue Berater sei erst August Rücknahme Einspruchs beauftragt worden . Inhalt vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Klägers erteilte Beratungsauftrag hatte hat Berufungsgericht ebenfalls festgestellt . Schließlich fehlen Feststellungen vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte seinerseits Kläger zuzurechnende Kenntnis Schaden Schädiger erlangt hat Meidung Vorwurfs grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . . angefochtene Entscheidung kann Umfang Zulassung Bestand haben . ist insoweit aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz Abs. . Senat weist folgenden rechtlichen Gesichtspunkt : beweispflichtig tatsächlichen Voraussetzungen Verjährungseinrede ist Beklagte Eintritt Verjährung beruft vgl. Urteil 23 . Januar XI . . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 29.06.2016 Entscheidung