BESCHLUSS ZR 22 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist § statthaft auch Übrigen zulässig . ist jedoch begründet . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Berufungsgericht dürfte übersehen haben überschießende Feststellungen Urteil Vorprozess beruht Interventionswirkung § teilnehmen vgl. Beschluss 27 November 99 ; Urteil 8 . Mai ZR FamRZ . 23 ; 6 . Aufl . Rn . 7 ; 23 . Aufl . . . Beruht Urteil selbständig tragenden Gründen muss jedoch Gründe Zulassungsgrund gegeben sein Beschluss 29 . September IX ZB 59 60 ; MünchKomm-ZPO/Krüger 4 . Aufl . . . Berufungsgericht hat allein vermeintliche Interventionswirkung Urteils Vorprozess abgestellt . hat vielmehr selbständig geprüft Konto Zahlungen gelangt sind Anderkonto Beklagten darstellte Frage bejaht . Insoweit deckt Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgrund . Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG wurde verletzt . Sonderkonto vorlag ist Rechtsfrage Zeugenbeweis grundsätzlich zugänglich ist . Tatsachen abweichenden Subsumtionsschluss zuließen hat Beklagte Tatsacheninstanzen vorgetragen Beweis gestellt . vorgelegten Unterlagen sprechen eindeutig Eröffnung Anderkontos . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 22.05.2013 I-15