NAMEN Verkündet : 5 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. ; § Zahlungen Inhabers Handelsgewerbes stillen Gesellschafter gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt sind entgeltliche Leistungen Gegenleistung erbrachte Einlage darstellen . Urteil 5 Juli ZR ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Mai Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 29 Juli aufgehoben . Klage wird abgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Gesellschaft mbH fortan : Schuldnerin gab tenlose Zeitung . Deckung Kapitalbedarfs bot Schuldnerin privaten Anlegern Ende 90er Jahre Möglichkeit Einlage stille Gesellschafter beteiligen . jeweiligen Vereinbarungen bezeichnete Schuldnerin " Gesellschaftsvertrag Medienbrief Nr. " fortan : . versprach Anlegern Medienbriefen " Vorabvergütung " bezeichneten jährlichen Zins Einlage zahlen . jeweiligen Medienbriefen genannte Zinssatz schwankte . Jahr wiesen Handelsbilanzen Schuldnerin stets Jahresverlust . Einlagen neu beitretender Gesellschafter verwendete Schuldnerin Art sogenannten Schneeballsystems Auszahlungen stillen Gesellschafter Finanzierung Geschäftsbetriebs . Beklagte erwarb Zeit 8 . August 30 . April insgesamt Medienbriefe je € . jeweiligen Medienbriefe enthielten stets gleichlautende Bestimmungen . sahen folgendes : " Vergütung Vorabvergütung zahlt Verlag stillen Gesellschafter Worten : Prozent . Zahlung erfolgt jeweils 30 . Juni 31 . Dezember Jahres . Verlustverteilung Verlustverteilung wird folgt vereinbart : Bemessungsgrundlage ist handelsrechtliche Jahresergebnis Ertragsteuern Abzug stillen Gesellschafter gezahlten Vorabvergütungen Bilanzstichtag . ergebenden Gewinn entfällt einzelnen stillen Gesellschafter Teil Verhältnis Anteils gesamten stillen Gesellschaftern ergibt . Sollte stille Gesellschaftsverhältnis gesamte Jahr erstrecken erhält Anteil vollen Zinstag anteilig . " Schuldnerin zahlte Beklagte 1 Juli 27 . Dezember Vorabvergütungen insgesamt € . führte Schuldnerin Beklagte Abgeltungssteuer Betrag € Finanzamt . Eigenantrag Schuldnerin 23 . Januar eröffnete Insolvenzgericht Beschluss 18 . März Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin bestellte Kläger Insolvenzverwalter . Kläger forderte Beklagte Schreiben 5 . September Vorabvergütungen abgeführten Abgeltungssteuer Höhe € erstatten . Beklagte Zahlungsaufforderung nachkam erhob Kläger Klage Zahlung € Zinsen . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt ; Berufung Beklagten hat Erfolg gehabt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Klageabweisung . Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger stehe Anfechtungsanspruch gemäß § Abs. § Abs. InsO . Zahlungen Schuldnerin habe unentgeltliche Leistungen gehandelt . sei Fall Empfänger Anspruch Leistung gehabt habe . Voraussetzung sei erfüllt Beklagten Gesellschaftsverträgen feste Geschäftsergebnissen unabhängige Vergütung zugestanden habe . Regelung § jeweiligen Gesellschaftsverträge enthalte nur Regelung Voraus geleistete Zahlung zukünftige Gewinne . § Gesellschaftsvertrags ergebe Verlustbeteiligung Grundlage jeweiligen handelsrechtlichen Jahresergebnisse erfolge . Beklagte habe bewiesen schriftlichen Gesellschaftsverträgen mündliche Abrede gegeben habe § Gesellschaftsvertrags genannte Verzinsung feste Rendite unabhängig Gewinn Verlust Gesellschaft zustehen sollte . Beklagte nur Vorauszahlungen mögliche Gewinne erhalten habe Schuldnerin aber Gewinne mehr erwirtschaftet habe sei Beklagte jedenfalls verpflichtet erhaltenen Vorabvergütungen wieder zurückzuzahlen . Vereinbarung Vorabvergütungen folge stillschweigend vereinbarter Rückzahlungsanspruch ; Kläger habe auch geltend gemacht . Zahlungen könnten bindenden Tilgungsbestimmung Schuldnerin Zahlung etwaige Schadensersatzansprüche Beklagten behandelt werden . Aufrechnung Schadensersatzansprüchen scheide Kläger insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch zustehe . Übrigen sei Beklagte auch § Abs. Satz Rückzahlung erhaltenen Zahlungen verpflichtet . II . hält rechtlicher Überprüfung stand . Kläger steht Rückgewähranspruch gemäß § Abs. InsO Voraussetzungen § Abs. InsO erfüllt sind . 1 . unentgeltliche Leistung liegt hier bestehenden Zwei-Personen-Verhältnis Vermögenswert Verfügenden anderen Person aufgegeben wird Verfügenden entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll Urteil 20 . April ZR . zVb . Auffassung Berufungsgerichts liegt Leistung Rechtsgrund Zuwendung ausgleichende Verpflichtung Empfängers Allgemeinen Schuldner bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch Leistung zusteht aaO . . Ebenso ist Leistung entgeltlich vertraglicher Grundlage erfolgenden Vermögensverlagerung Dritte Rückforderungsanspruch Schuldners besteht aaO . ; Urteil 7 . September ZR . . Auszahlungen stillen Gesellschafter Kündigung Gesellschaftsbeteiligung Einlage stillen Gesellschafters zurückgewährt wird sind entgeltlich Auseinandersetzungsguthaben stillen Gesellschafters besteht § ; vgl. Urteil 18 Juli ZR . . Zahlungen stillen Gesellschafter Gewinnbeteiligung stillen Gesellschafters gemäß § erfolgen sind entgeltlich stillen Gesellschafter entfallender Gewinnanteil tatsächlich erzielt worden ist Gesellschaft überzahlte Gewinne bereicherungsrechtliche vertragliche Rückzahlungsansprüche stillen Gesellschafter zustehen . Hingegen sind Zahlungen Scheingewinne unentgeltlich Schuldner wusste Anspruch Auszahlung Gewinns bestand Urteil 11 . Dezember ZR . ; 2 . April ZR . ; 22 . April ZR . ; 10 . Februar ZR . 8) . Auch Gesellschaft Gewinne erzielte sind Regelung § § Zahlungen stillen Gesellschafter zulässig Gesellschaftsvertrag vorsieht . Ausschüttungen können abweichend gesetzlichen Regel Weise vereinbart werden stillen Gesellschafter feste Verzinsung Einlage versprochen wird unabhängig ist jährliche Gewinn Deckung garantierten Betrages ausreicht überhaupt Gewinn erzielt wird vgl. ; Urteil 10 . Oktober 181 ; Mock Röhricht/Graf 4 . Aufl . . ; Gehrlein Ebenroth/Boujoung/Joost/Strohn 3 . Aufl . . 4 ; ebenso Kommanditbeteiligung Urteil 27 . Januar unter ; 5 . April ZR . . gehen letztlich Lasten Kapitals . sind entgeltlich Gegenleistung erbrachte Einlage darstellen Urteil 20 . April ZR . 9 ; vgl. auch Urteil 18 . September . . 2 . Maßstäben handelt angefochtenen Zahlungen entgeltliche Leistung Schuldnerin . Schuldnerin hat Zahlungen Feststellungen Berufungsgerichts lage zurückgewährt noch Scheingewinne gezahlt Verpflichtung § Gesellschaftsvertrags erfüllt . Beklagte gemäß § Gesellschaftsvertrags gezahlten Vorabvergütungen stellen Gegenleistung Einlage stillen Gesellschafter Form festen Kapitalverzinsung garantierten Mindesttantieme Lasten Kapitals geht ebenso . folgt Auslegung Gesellschaftsvertrags . Senat kann Formularvertrag stille Beteiligung Beklagten selbst frei auslegen Schuldnerin stillen Beteiligungen erstellte Formularverträge eingesetzt Bezirk Berufungsgerichts verwandt hat vgl. Urteil 27 November 244 ; Beschluss 22 . September . 8) . unterliegen Unternehmen Vielzahl Gesellschaftsverträgen stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen ähnlichen objektiven Auslegung Inhaltskontrolle allgemeine Geschäftsbedingungen Urteil 27 November aaO ; 13 . September ; 22 . September aaO . Maßstäben enthält § Gesellschaftsvertrags Anspruch garantierte verlustunabhängige jährliche Mindestverzinsung Einlage stillen Gesellschafters . ergibt gewählten Formulierungen Gesamtzusammenhang Bestimmungen . Auch § Gesellschaftsvertrags Verzinsung ausdrücklich " garantiert " bezeichnet gleicht Fall Senat Urteilen 20 . April ZR . 20 Juli . entschiedenen Sachen . -9- erstes Indiz enthält Überschrift " Vergütung " handelt . vereinbarte Schuldnerin stillen Gesellschaftern Vorabvergütung stets feste Zinssätze . Feste Beträge auch festen Zinssätzen ergeben können sprechen gewinnunabhängige Vergütung vgl. MünchKomm-HGB/Priester 4 . Aufl . . 40 ; Ehricke 3 . Aufl . . . gewinnunabhängige Verzinsung spricht Zinssätze je Zeitpunkt getätigten stillen Einlage unterschiedlich hoch ausfielen . bestünde bloßen Vorschussanspruch Grund . Schließlich weist auch Bezeichnung " Vorabvergütung " Begriffs " Vorabgewinn " Auffassung Berufungsgerichts Ansprüche Gesellschafters unabhängig etwaigen Gewinn bestehen vgl. etwa 5 . Aufl . . 7 ; Finckh Henssler/ Strohn Gesellschaftsrecht 3 . Aufl . . . klare Bestimmung lediglich Gewinnvorschuss handelt fehlt . Revision geltend macht Schuldnerin jeweiligen stillen Gesellschaftern Berechnung Gewinn Verlust Vereinbarungen § Gesellschaftsvertrags unterlassen hat hat Indiz Streitfall erhebliche Bedeutung . tatsächliche Handhabung Schuldnerin erlaubt tragfähigen Rückschlüsse vertraglichen Vereinbarungen Streitfall entscheidend beruhte Schuldnerin Einlagen neu beitretender Gesellschafter unstreitig spätestens Art sogenannten " " Auszahlungen Altgesellschafter Finanzierung Geschäftsbetriebs verwendete . Wollte Schuldnerin " Schneeballsystem " aufrechterhalten musste unabhängig bestehenden rechtlichen Verpflichtungen Hinweis tatsächliche Lage vermeiden . Jedoch bestätigen übrigen Bestimmungen Gesellschaftsvertrags § Gesellschaftsvertrags eigenständige Regelung gewinnunabhängigen Zinsanspruchs enthält . § Gesellschaftsvertrags ergibt Art Beteiligung ; dort ist bestimmt Gesellschafter Einlage Beendigung Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls nur Verlustanteils zurückerhalten . Verlustverteilung regelt Gesellschaftsvertrags gesondert . § lit . Gesellschaftsvertrags Bemessungsgrundlage Verlustverteilung bezahlten Vorabvergütungen abzuziehen sind ist gewinnunabhängige Vergütung folgerichtige Bestimmung . Zwar hätte Bestimmung Berücksichtigung gewinnunabhängiger Zahlungen bedurft Zahlungen auch Rahmen Berechnung Gewinnes Verlustes § Aufwand Gesellschaft buchen sind mithin bereits handelsrechtliche Jahresergebnis beeinflussen . Abzugsregelung § lit . Gesellschaftsvertrags bewirkt jedoch Vorabvergütungen unterschiedlichen Höhe einzelnen stillen Gesellschaftern verbleiben . Sinn deutet Gewinnverteilungsregel § lit . Gesellschaftsvertrags ebenfalls gewinnunabhängige Verzinsung . ist Gewinn einzelnen Gesellschafter Verhältnis Anteile verteilen . Schuldnerin § Gesellschaftsvertrags gezahlte " Vorabvergütung " einzelnen stillen Gesellschaftern unterschiedlich hohe Zinssätze versprochen hatte führen Vorabvergütungen auch Berücksichtigung Abzugsregelung § lit . Gesellschaftsvertrags unterschiedlichen Behandlung stillen Gesellschafter gezahlten unterschiedlich hohen Vorabvergütungen auszugleichen haben . gezahlten Vorabvergütungen nur Vorschuss jeweiligen Jahresgewinn hätte handeln sollen richtigerweise Abzugsregelung § lit . Gesellschaftsvertrags gestrichen § lit . Gesellschaftsvertrags bestimmt werden müssen einzelnen stillen Gesellschafter gezahlten Vorabvergütungen nur Vorschuss handele Gewinnanspruch anzurechnen wäre . zweigliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnis Auslegung Vertrags gemäß § § § Empfängerhorizont beitretenden Anlegers richtet vgl. 22 . September ZR . hat Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung festgestellt individuellen Umstände bestanden Rahmen hier vorliegenden zweigliedrigen stillen Gesellschaft abweichende Auslegung rechtfertigen . Revisionserwiderung zeigt Umstände auch . Anspruch Zahlung Vorabvergütung war auch wirksam durchsetzbar . Form stillen Gesellschaft erfolgte Beitritt Beklagten Schuldnerin ist wirksam . steht Schuldnerin Feststellungen Berufungsgerichts sogenanntes Schneeballsystem betrieb . Grundsätzen fehlerhafte Gesellschaft wird Gesellschaft Gründungsakt Fehler leidet aber Vollzug gesetzt worden ist wirksam behandelt . Ebenso führt fehlerhafter vollzogener Gesellschaftsbeitritt Unwirksamkeit Beitritts allgemeinen Grundsätzen . Gesellschafter Mangel berufen will hat lediglich Recht jederzeit Wege außerordentlichen Kündigung Beteiligung Zukunft lösen . Stelle allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs Rückzahlung geleisteten Einlage tritt auch arglistige Täuschung verursachten Beitritt Anspruch Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben Urteil 21 Juli ZR ; vgl. Beschluss 12 Juli ZR . . gilt auch stille Gesellschaft unabhängig Ausgestaltung Vertragsverhältnisses typische atypische stille Gesellschaft Urteil 29 November ; 18 Juli ZR . . Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann Anwendung ausnahmsweise rechtliche Anerkennung Parteien gewollten tatsächlich vorhandenen Zustands gewichtigen Belangen Allgemeinheit bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist . So hat Bundesgerichtshof Ausnahmen dann anerkannt Vertrag gesetzliches Verbot verstößt Zweck Gesellschaft guten Sitten unvereinbar ist besonders grobe Sittenwidrigkeit vorliegt vgl. Urteil 29 November aaO ; 21 . März . Voraussetzungen sind erfüllt . Gesellschaftsvertrag Gesellschafterbeitritt waren Schuldnerin betriebenen gemäß § sittenwidrig ; sittenwidrig war tatsächlich betriebene Art Finanzierung aber gutgläubigen Beklagten anderen stillen Gesellschaftern vereinbarte stille Beteiligung Schuldnerin vgl. Urteil 21 . März aaO S. ; 9 . Dezember ZR . 11 ; 18 Juli ZR . . Gleiches gilt stillen schaftern Schuldnerin versprochene gewinnunabhängige Verzinsung Einlage . Bundesgerichtshof Zusammenhang Schneeballsystem abgeschlossene Verträge Inhalts sittenwidrig nichtig beurteilt hat lag Entscheidungen Schneeballsystem Art Pyramide zugrunde Geschädigten erkennbar war Gewinn nur Beteiligung weiterer Anleger erzielen konnten vgl. Urteil 22 . Mai ZR ; 22 . April XI ZR 2315 ; 21 . Juni . . Beklagte war Hinblick Treuepflicht gehindert zustehenden Ansprüche Vorabvergütung geltend machen . Zwar hat auch stille Gesellschafter Treuepflichten Vertragspartner stille Gesellschaft gemeinsamen Grundsätzen Glauben besonderen Maße beherrschten Rechtsverhältnis zusammengeschlossen haben Urteil 25 . September ; 5 . Aufl . . ; Gehrlein Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 3 . Aufl . . . treffen jedoch zweigliedrigen stillen Gesellschaft Inhaber Handelsgeschäfts Dritten Unternehmer Handelsgeschäfts weitere zweigliedrige stille Gesellschaften eingegangen ist vgl. auch Urteil 19 November ZR . . Schuldnerin Finanzbedarf Rahmen auch Beklagten ausgeübten betrügerischen Schneeballsystems sicherte ist Beklagte Treuepflicht stille Gesellschafterin gehalten garantierten gewinnunabhängigen Zinsansprüche verzichten . . Sache ist Endentscheidung reif ; Klage ist abzuweisen . bestehen Rückzahlungsansprüche . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung