NAMEN Verkündet : 10 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. ; § ; § ; § Abs. Hat Sozialversicherung § Abs. insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen massefreie Vermögen Schuldners bezieht ist Insolvenzverwalter Treuhänder Restschuldbefreiungsverfahren verpflichtet hiergegen vorzugehen . Zieht Insolvenzverwalter Treuhänder Restschuldbefreiungsverfahren unpfändbare Versorgungsbezüge Schuldners teilweise beansprucht ausgezahlte Einkommen anderen Einkommensquellen Pfändungsgrenze liegt muss Verwalter Treuhänder Sorge tragen Schuldner jedenfalls Beitrag Höhe Pfändungsgrenze verbleibt . Urteil 10 Juli IX ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin bezieht Witwenrente Deutschen Rentenversicherung Bund vormals ; fortan : Rentenversicherung Leistungen Landwirtschaftlichen Sozialversicherung fortan Arbeitslohn geringfügigen Beschäftigung . genommen liegen Bezüge jeweils Pfändungsgrenze Arbeitseinkommen gemäß § . Witwenrente wird Klägerin voller Höhe ausgezahlt . Teilbetrag wird Rentenversicherung Ermächtigung fortan : Verbindlichkeiten Klägerin verrechnet vgl. § . 15 . April trat Schuldnerin Zusammenhang beantragten Insolvenzverfahren pfändbaren Bezüge Zeit Jahren Eröffnung Insolvenzverfahrens Gericht bestimmenden Treuhänder . Insolvenzverfahren wurde 22 . April eröffnet ; Beklagte wurde Insolvenzverwalter bestellt . 7 . Oktober kündigte Insolvenzgericht Erteilung Restschuldbefreiung bestimmte Beklagten Treuhänder . Beschluss 29 . Januar hob Insolvenzverfahren ordnete Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt werde Zeit Jahren 22 . April Obliegenheiten erfülle Versagungsgründe wirksam geltend gemacht würden . Beklagte vereinnahmte Zahlungen ; übrigen Einkünfte flossen Klägerin . Summe Verrechnungsbetrag gekürzten Witwenrente Arbeitslohns lag durchgängig Pfändungsgrenze . Zeit Oktober März belief Differenz insgesamt € . Klägerin verlangt Beklagten persönlich Zahlung Differenzbetrages Feststellung Beklagte verpflichtet sei monatliche Differenz pfandfreien Betrag Summe tatsächlichen Einkünfte 1 . April auszuzahlen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat stattgegeben . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe : Revision hat Ergebnis Erfolg . Berufungsgericht meint Beklagte habe Pflichten Treuhänder schuldhaft verletzt hafte Klägerin § Schadensersatz . habe Berechnung Pfändungsfreigrenze Klägerin so stellen dürfen habe Witwenrente voller Höhe erhalten . Verrechnung § sei Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin angreifbar gewesen Abs. Satz InsO gedeckt gewesen sei . insolvenzrechtlich unzulässige Vorwegbefriedigung Insolvenzgläubigers Verrechnung könne jedoch Lasten Insolvenzschuldners gehen " faktisch " Pfändungsfreigrenze unterlaufen werde . Insolvenzverwalter habe vielmehr achten Vermögenspositionen Schuldner zuständen Schuldner Verwalter Treuhänder tatsächlich auch erreichten . Zahlungsverzug Minderleistung müsse Treuhänder ordnungsgemäße Erfüllung hinwirken . Pflicht habe Beklagte verletzt Verfahrenseröffnung Schritte unternommen habe Verrechnungspraxis beenden . schuldhafte Unterlassen beziehe auch pfändbare Ansprüche Klägerin mithin Gegenstand Abtretungserklärung § Abs. InsO. Summe festgestellten tatsächlich gegebenen Einkünfte ergebe Abzug Pfändungsfreigrenze Betrag Gläubigern jeweils Verfügung stellen sei . ordnungsgemäßer Tätigkeit Beklagten wäre Verrechnung unterblieben . II . Ausführungen tragen Verurteilung persönlich Schadensersatz Anspruch genommenen Beklagten . 1 . Beklagten Last gelegte Pflichtenverstoß einerseits Vorwegbefriedigung Wege Verrechnung Krankenkasse ermächtigte Rentenversicherung vorgegangen sein andererseits aber Bezüge Klägerin Mitteln aufgefüllt haben betrifft zunächst Zeitraum eröffneten Insolvenzverfahrens Oktober . Zeitpunkt war Beklagte noch Verwalter Vermögen Klägerin bestellt . insoweit unmittelbar einschlägigen § Abs. Satz InsO war Beteiligten Insolvenzverfahrens Schadensersatz verpflichtet schuldhaft Pflichten verletzte Insolvenzordnung oblagen . Vorschrift § InsO sanktioniert Verletzung Pflichten Insolvenzverwalter Eigenschaft Vorschriften Insolvenzordnung obliegen . gehören Pflichten Vertreter fremder Interessen Dritten treffen . insolvenzspezifisch sind Allgemeinen Pflichten Insolvenzverwalter Verhandlungsoder Vertragspartner Dritten auferlegt sind . Haftung § InsO kann nur dann begründet sein Dritten besondere insolvenzspezifische Pflichten bestehen Erfüllung Verletzung anderen Pflichten gefährdet wird . 25 . Januar ZR . 7 ; 24 . Januar ZR . . Schuldner ist Beteiligter Sinne § Abs. InsO ; . 22 . Januar ; InsO . ; 2 . Aufl . § . 65 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . § . . Verwalter haftet Schadensersatz Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten Einzelschaden zufügt . wird Fall angenommen Vermögen Schuldners verfügt Zwangsvollstreckung unterliegt aaO . ; insoweit verstößt Verpflichtung ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung vgl. Uhlenbruck aaO . . steuerrechtlichen Pflichten Buchführung Rechnungslegung § Abs. Satz InsO obliegen Insolvenzverwalter auch Schuldner . ist Verwalter gegenüber verpflichtet zugegangenen Steuerbescheid Masse betrifft Richtigkeit überprüfen Einspruch einzulegen falschen Voraussetzungen beruht vgl. MünchKomm-InsO/Brandes aaO § . . gehört insolvenzspezifischen Pflichten Insolvenzverwalters Schuldner Verwertung Insolvenzmasse Vorteile Beispiel Steuervorteile vgl. Uhlenbruck aaO . verschaffen Interessen Durchsetzung insolvenzbefangener Ansprüche Drittschuldnern wahrzunehmen . Anwendung Grundsätze trifft Beklagten tung Rentenversicherung § gestützte Verrechnungspraxis Zeitpunkt Insolvenzeröffnung fortgesetzt hat . Verrechnung bezieht Bezüge § Abs. Arbeitseinkommen behandeln sind vgl. Hk-ZPO/Kemper 2 . Aufl . . ; . Aufl . § . 10 ; Zöller/Stöber 26 . Aufl . § . 8) . gehört § Abs. Satz InsO nur insoweit Insolvenzmasse Einzelzwangsvollstreckung unterliegt . Verweisung § Abs. Satz InsO sind § § 850e Nr. maßgeblich . war Witwenrente Klage erfassten Zeitraum durchgängig unpfändbar . angegriffenen Feststellungen Landgerichts belief monatliche Rentenanspruch Zeitpunkt € ; unpfändbar § Satz waren 30 . Juni monatlich € € vgl. Pfändungsfreigrenzenverordnung 25 . Februar . S. . Verfügt Schuldner Bezüge Drittschuldner so kommt gegenläufige gerichtliche Anordnungen Einkommen Genuss Pfändungsfreibeträge . 13 . Mai IX ZR ; 22 . Aufl . 850e . ; aaO . . obliegt Insolvenzverwalter § Abs. Satz InsO § 850e Nr. Nr. Insolvenzgericht § Abs. InsO Zusammenrechnung Einkünfte Sozialleistungen vgl. § Abs. beantragen so Insolvenzbeschlag erweitern vgl. BT-Drucks . 14/6468 S. ; Holzer -9- ler/Prütting InsO . ; Jaeger/Henckel aaO . . Beschluss Insolvenzgerichts hat Höhe Gesamteinkommens anzugeben Berücksichtigung § 850e Nr. Satz Nr. Satz anzuordnen Einkommen unpfändbare Grundbetrag entnehmen ist vgl. Steder . Beschluss ist vorliegend ergangen . Demgemäß ist Insolvenzbeschlag erweitert worden . Witwenrente Auszahlung gelangt ist hat Beklagte Vermögen Schuldnerin verfügt Zwangsvollstreckung unterlag . Rentenzahlungen sind Klägerin persönlich geleistet worden . Feststellungen Landgerichts hat allerdings Oktober Anforderung Beklagten Betrag € Masse gezahlt Vergleichsberechnung Verwalters Zeitraum September Masse ergab . Rückforderung Leistung war Gegenstand erster Instanz angekündigten Klage Falle Gewährung Prozesskostenhilfe Zeitraum Mai beziehen sollte . Versagung Prozesskostenhilfe Abrechnungszeitraum September ist Klage nur Folgezeit Oktober erhoben worden . Beklagten möglicherweise Unrecht Masse gezogene Betrag ist Streitgegenstand . Beklagte war auch verpflichtet Wege Verrechnung getilgten " Spitze " Anspruchs Witwenrente Rentenversicherung ordnungsgemäße Erfüllung hinzuwirken . Verrechnung getilgte Teil Rentenanspruchs betraf ebenfalls massefreie Vermögen Schuldnerin Realisierung verwalter grundsätzlich Verantwortung trägt . Feststellungen ist offen Rentenversicherung § § Abs. § Abs. aber § § Abs. Witwenrente verrechnet hat . kommt Insolvenzverfahren auch entscheidend ; Fällen ist Beklagte Klägerin Schadensersatz verpflichtet . Sofern Rentenversicherung § Abs. Verrechnung Unrecht erbrachten Sozialleistungen vorgenommen hat sind erstattenden Sozialleistungen freien Vermögen Klägerin erbracht worden . Insolvenzverwalter war Rechtsverhältnis eingebunden vgl. § Abs. Nr. InsO hat vornherein schadensersatzpflichtig gemacht insoweit tätig geworden ist . Sofern Rentenversicherung § Abs. § Abs. verrechnet hat war Verrechnung § Abs. InsO gezogenen zeitlichen Grenzen wirksam vgl. . 29 . Mai IX ZB . Veröffentlichung bestimmt ; . . Schadensersatzpflicht Beklagten besteht schon . könnte Verrechnung allenfalls dann entsprechender Anwendung § Abs. InsO unwirksam sein Verwaltungsakt § erklärt worden sein sollte vgl. . . Verwaltungsakt hätte hingegen Sozialgerichten erhebende Anfechtungsklage beseitigt werden müssen . verfahrensrechtlichen Form Rentenversicherung Witwenrente verrechnet worden ist hat Berufungsgericht festgestellt ; Parteien haben vorgetragen . Überdies wäre Beklagte Klägerin selbst dann Schadensersatz verpflichtet Verrechnung unwirksam Verfahrenseröffnung noch anfechtbar gewesen wäre . Insolvenzverwalter ist verpflichtet Interesse Insolvenzschuldners unpfändbares Insolvenzbeschlag erfasstes Vermögen fristwahrende Anfechtung Bescheiden sichern . 2 . Vorschrift § Abs. Satz InsO verweist Absatz Vorschrift bezeichneten Zeitraum . beschränkt Abs. Satz InsO gewährte Aufrechnungsprivileg Bezüge Schuldners Zeit Ablauf Jahren Ende Zeit Eröffnung Verfahrens laufenden Kalendermonats . Auch hieraus ergibt Beklagten haftungsbegründender Tatbestand . Ablauf Zwei-Jahres-Frist Ende April war Insolvenzverfahren aufgehoben . Schuldnerin befand sogenannten Wohlverhaltensphase . Restschuldbefreiungsverfahren § § bestellte Treuhänder Beteiligten entsprechender Anwendung § InsO Schadensersatz verpflichtet sein kann Landgericht angenommen hat ausschließlich Vorschrift § heranzuziehen ist Treuhänder nur allgemeinen Grundsätzen haftet Meinungsstand vgl. Uhlenbruck aaO . hat Senat bislang entschieden . entsprechenden Anwendung § InsO könnte entgegenstehen Absatz Satz § InsO Rechtsstellung Treuhänders Restschuldbefreiungsverfahren regelt anders § Abs. Satz InsO vereinfachte Insolvenzverfahren nur Vorschriften § § InsO jedoch Regelungen Haftung Insolvenzverwalters verweist . Haftungsgrundlage bedarf Streitfall Klärung . genannten Witwenrente Rückführung Verbindlichkeiten eingesetzten Spitze gelangte Recht Masse ; Pflichtenkreis Treuhänders vgl. § InsO war ebenso wenig berührt Insolvenzverwalters vorausgegangenen Insolvenzverfahren . könnte nur gelten Beklagte Klägerin Ablauf Zwei-Jahres-Zeitraums § Abs. Satz InsO gehindert hätte Rentenversicherung Unzulässigkeit Verrechnung durchzusetzen . wird Klägerin geltend gemacht . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt jedoch anderen Gründen richtig § . 1 . Klägerin hat sozialrechtliche Verrechnung Berufungsinstanz Frage gestellt Beklagten auch Anspruch erhoben Verrechnung gegangenen Teil Witwenrente Rentenversicherung wieder beschaffen ersetzen . Begehren ging vielmehr sozialrechtliche Verrechnung Weise beachten Teil Witwenrente Auszahlung gelangte Beklagten Masse gezogenen Leistungen Rente aufgefüllt werde . hat rechnerisch Ungunsten Zusammenrechnung § 850e Nr. zugrunde gelegt . Wirklichkeit Einkünfte unpfändbar waren beansprucht § Mehrbetrag vermeintlich pfändbar hält Beklagten abgetreten habe . 2 . Beklagte hätte Insolvenzverwalter später Treuhänder eingezogene unpfändbare Rente Insolvenzgläubiger ausschütten dürfen Klägerin beanspruchten Höhe abführen müssen . trifft auch Verschulden § InsO § selbst zutreffenden Pfändungsgrenze gemäß § ausgegangen ist gleichwohl zugelassen hat deutlich niedrigeren unpfändbaren Rentenleistungen Gläubiger ausgeschüttet wurden . Gründen ist auch Feststellungsantrag gerechtfertigt . ist Auffassung Revision weit gefasst . Entsprechend Zahlungsantrag erfasst 1 . April Klägerin Recht beanspruchte Differenz rechnerisch pfändungsfreien Betrag Summe tatsächlich ausgezahlten unpfändbaren Einkünfte Witwenrente laufenden Arbeitseinkommen . Raebel Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung 09.02.2006 Entscheidung 27.06.2007