BESCHLUSS 16 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 16 . April beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 26 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Senat hat Beratung 26 . März Anhörungsrüge umfassten Angriffe Nichtzulassungsbeschwerde Klägers vollem Umfang geprüft Zulassungsgrund ergeben . hat Gesichtspunkt Beanstandungen sämtlich durchgreifend erachtet hat insoweit Beschwerde zurückweisenden Beschluss kurze Begründung § Abs. Satz Halbs . beigefügt . weiterreichenden Begründung kann auch Verfahrensabschnitt entsprechender Anwendung § Abs. Satz Halbs . abgesehen werden . § 321a Abs. Satz Beschluss kurz begründet werden soll noch unmittelbar Verfassungsrecht ergibt Verpflichtung weitergehenden Begründung Entscheidung . Ansonsten hätte Partei Hand Anhörungsrüge § 321a Bestimmung § Abs. Satz Halbs . auszuhebeln . Gesetzesbegründung kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen vgl. BT-Drucks . S. . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung