NAMEN Verkündet : 3 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Ermessensausübung Prozeßtrennung Urkundenverfahren Klagepartei teilweise ordentliche Verfahren übergehen möchte . § Abs. Frage Sittenwidrigkeit anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen Honorarvereinbarung . A Nr. vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis Seiten Wege gegenseitigen Nachgebens verständigen benachteiligt Verbraucher unangemessen Einwendungen anerkannten Ansprüche verzichtet . Urteil 3 . April ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kirchhof Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Rechtsanwalts-GmbH verpflichtete August Beklagten rechtlich beraten schwebenden noch anstehenden Rechtsstreitigkeiten vertreten . Honorar Tätigkeiten einigten Parteien gesonderten schriftlichen Vereinbarung Beklagte Tage Mandatserteilung unterzeichnete . Klägerin sollte Stundensatz DM zuzüglich Auslagen tatsächlich entstandener Höhe mindestens aber . Nettohonorars Erstattung gesetzlichen Umsatzsteuer erhalten . Klägerin vertrat Beklagten Grundlage Vereinbarungen Zivilprozessen arbeitsgerichtlichen Verfahren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren . monatlich abgerechneten Leistungen Klägerin wurden März Beklagten bezahlt . Rechnung 7 . April blieb Teilbetrag DM schuldig . Rechnungen Klägerin Monate Mai Oktober insgesamt DM beglich Beklagte . 19./22 . Oktober kamen Parteien " Stundungsvereinbarung Schuldanerkenntnis " bezeichneten schriftlichen Vereinbarung folgenden Inhaltes : laufender Rechtsberatung Klägerin Beklagten sind folgende Rechnungen derzeit unbeglichen : Summe 39.402,50 DM . vorausgeschickt schließen Parteien folgende Stundungsvereinbarung : 1 . Beklagte erkennt Klägerin derzeit fälligen Rechnungen Gesamtbetrag Höhe 39.402,50 DM schulden . 2 . Beklagte erkennt Klägerin Kostenvorschuß noch erbringende Rechtsanwaltsleistungen Höhe DM brutto schulden . 3 . Kostenvorschuß verringert jeweils anteilig zukünftig noch legenden Rechnungen . zukünftigen Rechnungen Klägerin gelten Beklagten anerkannt Frist Wochen Rechnungslegung schriftlich Angabe Gründen widerspricht . 4 . Beklagte verzichtet Einwendungen Art bekannt unbekannt Grundes Höhe Schuld . 5 . Klägerin stundet Beklagten offenen Gesamtbetrag Höhe DM zinslos 15.10.2000 . 6 . Salvatorische Klausel . Klägerin unterzeichnete Übereinkunft war Beklagten Anschreiben 19 . Oktober Anlage übersandt worden . Schreiben Klägerin hieß : " vereinbart übersenden anbei Stundungsvereinbarung Schuldanerkenntnis Bitte spätestens unterschrieben zurückzusenden .... abgestimmt werden Berufung Urteil Landgerichts einlegen werden Berufung unmittelbar Rücksendung Stundungsvereinbarung begründen . " Zeit November März rechnete Klägerin weitere DM Honoraren . Ende Stundung blieben Zahlungen Beklagten weiterhin . Klägerin legte Mandat nahm Beklagten gestützt Übereinkunft 19./22 . Oktober Wege Urkundenprozesses Anspruch . ließ rückerstattete Gerichtskosten DM Restbetrag Rechnung 7 . April anrechnen . Landgericht verurteilte Beklagten antragsgemäß Zahlung DM ; Ausführung Rechte Nachverfahren wurde vorbehalten . Berufungsinstanz hat Klägerin mündlicher Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz Kostenvorschuß DM Urkundenprozeß Abstand genommen . Oberlandesgericht hat Trennung Verfahrens beschlossen abgetrennten Teils mündliche Verhandlung wiedereröffnet Urkundenprozeß weiterverfolgten Teils DM Zinsen Berufung wiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat teilweise Abstandnahme Klägerin Urkundenprozeß zweiter Instanz zulässig sachdienlich erachtet Teil Rechtsstreits § abgetrennt ordentlichen Verfahren anderweitig verhandelt . Prozeßtrennung unterliegt Rechtsmittelverfahren Nachprüfung Trennungsvoraussetzungen bestanden Anordnung fehlerhafter Ermessensausübung beruhte vgl. . 6 Juli . ist jedoch Streitfall rechtlich beanstanden . 1 . Trennung ist hier Berufungsgericht Beachtung § Abs. Klage erhobenen Ansprüchen erfolgt . Stundenhonorare Klägerin sind gegenstandsbezogen zeitlich getrennte Leistungen berechnet worden . 2 . Ermessensfehler Berufungsgerichts Anordnung Prozeßtrennung ist gleichfalls ersichtlich . Verfahrenstrennung war jedenfalls gut vertretbaren Rechtsstandpunkt folgerichtig . wäre Auffassung Revision auch dann ermessensfehlerhaft beanstanden Zulässigkeit teilweisen Abstandnahme Urkundenprozeß Bedenken bestanden haben sollten . Bedenken konnten gerade Trennung überwunden werden vgl. Zöller/Greger 23 . Aufl . § . . Auch Frage teilweise Abstandnahme bereits Zustellung nachgelassenen Schriftsatzes erst Erklärung insoweit wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wirksam werden konnte stellt Hinblick hier angegriffene Berufungsurteil . insoweit hat Klägerin gewählten Verfahrensart festgehalten . 3 . Zutreffend Ergebnis Erfolg weist Revision abgetrennten Verfahrensteil Übergang ordentliche Verfahren Nachverfahren Urkundenprozesses Falle gemeinsamer Vorfragen widersprechenden Entscheidungen kommen kann . Widerspruchsgefahr berührt Zulässigkeit Verfahrenstrennung . bestünde auch dann Klägerin Trennung Teil Ansprüche Prozeßurteil § Abs. abgewiesen worden wäre insoweit neu geklagt hätte . Zulässigkeit Prozeßtrennung Anspruchshäufung § § Abs. begegnet gleichen Einschränkungen Zulässigkeit Teilurteils § Fall angenommen werden vgl. . 4 . Oktober ; 28 November jeweils m.w . . II . Auch Sache hält Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat Begründetheit Klage Urkundenprozeß ausgeführt : Honorarvereinbarung August Anerkenntnisvertrag 19./22 . Oktober genügten gesetzlichen Form . Vereinbarungen sei § nichtig . Anerkenntnisvertrag sei auch wirksam angefochten worden . Einwendungsverzicht Leistungsinhalt sei AGB-Gesetz vereinbar . 2 . rügt Revision : Klägerin habe sittenwidrig überhöhtes Honorar versprechen lassen ; betrage Vorbringen Beklagten Fünffache gesetzlichen Gebühren . vereinbarte verlangte Erstattung Mindestauslagen Höhe % Nettohonorars Umsatzsteuererstattung enthalte abweichend Obergrenze ; sei verdeckter Teil Honorars . Nichtigkeit Honorarvereinbarung werde Anerkenntnis überwunden Anerkenntnis werde Nichtigkeit Honorarvereinbarung ergriffen . Bestimmungen Nummer verstießen § Klauselverbote . Schuldanerkenntnis könne Aufnahme anderweitiger Abreden Abs. Satz BRAGO Honoraranspruch auch selbständig begründen . 3 . Rügen Revision greifen . anerkannte Vergütungsanspruch Klägerin ist Urkundenprozeß rechtlich nur prüfen abschriftlich vorgelegten Urkunden § Abs. -9- weis sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen geeignet sind § Einwendungen Beklagten Urkunden selbst hervorgehen unstreitig sind . § erwähnten hier entscheidungserheblichen Tatsachen hat Beklagte jedenfalls § Abs. zulässigen Beweis angetreten . Berufungsgericht hat angefochtenen Urteil nur Nummer Vereinbarung 19./22 . Oktober anerkannten Beträge Rechnungen April Rest DM Mai Oktober insgesamt DM befunden . Revision Zusammenhang Vorschußanspruch Nummer genannten Vereinbarung § Abs. Satz AGBGesetz herleitet sind Revisionsverfahren vornherein Belang . Stundungsvereinbarung Parteien 19./22 . Oktober ist Entscheidungsgrundlage Urkundenprozesses wirksam . Berufungsgericht hat Anerkenntnis 19./22 . Oktober hier maßgebenden Teil insoweit unangegriffen Schuldbestätigung deklaratorisches Schuldanerkenntnis verstanden . Urkunde selbst ergibt allerdings Parteien schon Oktober ernsthaft gestritten haben erkannte rechtliche Unsicherheit ausräumen wollten Honorarvereinbarung August überhöhten Vergütungssatzes guten Sitten stieß . Beklagte kann Anerkenntnisses Sittenwidrigkeit Honorarvereinbarung berufen . Berufungsgericht hat aber Recht verneint Beklagte Sittenwidrigkeit Honorarvereinbarung August bezogenen Schuldanerkenntnisses 19./22 . Oktober Urkundenprozeß statthaften Mitteln dargetan hat . Beklagte hat gesetzlichen Gebührenanspruch Klägerin Rahmen Dauermandates August geführten Arbeitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen DM beziffert Schriftsatz 14 . Juni S. 25 ; Schriftsatz Klägerin 27 . Juni S. insgesamt DM Honorarvereinbarung Rechnung gestellt worden sind . hätte berechnete Stundensatzhonorar Fünffache gesetzlichen Gebühren betragen . Zumindest Spannbreite kann Sachen kleineren mittleren Streitwerten Quotienten berechnetem Honorar gesetzlichen Gebühren allein sittenwidriges Mißverhältnis anwaltlicher Leistung vereinbarter Gegenleistung entnommen werden vgl. ; . 4 Juli . gilt namentlich dann hier arbeitszeitabhängige Vergütung vereinbart wurde vereinbarte Stundensatz außergewöhnlich hoch ist Gesamtvergütung Anzahl rechnungsmäßig anfallenden Stunden anders gesetzlichen Wertgebühren aufwandsabhängig wuchs . aufwandsangemessene anwaltliche Honorarvereinbarung kann Sittengesetz verletzen . Erfolg hat auch Angriff Revision Auslagenvereinbarung ; ist bereits sittenwidrig Erstattung abweichend § BRAGO betragsmäßig begrenzt war . Auslagen Klägerin tatsächlich Laufzeit Mandates entstanden sind hat Beklagte Urkundenprozeß statthaften Mitteln Beweis gestellt . Beklagte konnte Schuldanerkenntnis 19./22 . Oktober auch § anfechten Verschuldens Vertragsschluß Befreiung anderweitig bestehenden Schuld verlangen Klägerin Fall Nichtannahme erkennen gegeben hatte Mandat Rücksicht demnächst laufende Berufungsbegründungsfrist niederlegen werde . Drohung war weiteres rechtswidrig vgl. . 4 Juli ZR aaO . Revision beanstandet Erfolg Schuldanerkenntnis 19./22 . Oktober sei Form § Abs. Satz BRAGO anwaltliche Honorarvereinbarungen eingehalten worden . Anerkenntnis bedurfte schuldbestätigenden Inhalt Ausgangspunkt Berufungsgerichts gesetzlichen Form jedenfalls bestätigte Honorarabrede August Mandatsvereinbarung verwiesen wurde Form wahrte . ursprünglicher Formmangel anwaltlicher Honorarvereinbarungen § Abs. Satz BRAGO Rahmen Schuldbestätigung verzichtsfähig ist braucht geprüft werden . Urteil VII . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 16 . September Parteien bezogen haben kann vorliegenden Fall weitergehende Formanforderung entnommen werden . Dort ist Rechtssatz aufgestellt worden abstraktes Schuldanerkenntnis Form § Abs. genüge . damalige Bestimmtheitsmangel Schuldanerkenntnisses kommt hier Betracht . Schuldanerkenntnis 19./22 . Oktober hat Nummer anerkannten Honorarrechnungen Beklagten Vorspruch Rechnungsdatum Rechnungsnummer Betrag bezeichnet . Wirksamkeit Schuldanerkenntnisses 19./22 . Oktober hier Interesse stehen auch Vorschriften AGBGesetzes . Berufungsgericht hat Recht offengelassen AGB-Gesetz hier § Nr. dort bezeichneten Umfang Anwendung findet . AGB-Gesetz verbietet deklaratorische Schuldanerkenntnisse Vergleichscharakter auch dann allgemein Verbraucher vorformuliert werden . hier ausbedungene Einwendungsverzicht Beklagten anerkannten vorliegenden Rechnungen Klägerin ist zwar bloße Leistungsbeschreibung vgl. widerspricht Inhalt aber Rechtsprechung anerkannten Leitbild deklaratorischen Schuldanerkenntnisses benachteiligt Beklagten auch unangemessen Sinne § Abs. . steht Austauschverhältnis annähernd einjährigen zinslosen Leistungsstundung seiten Klägerin . deklaratorische Schuldanerkenntnis läßt Erteilung abstrakten Schuldanerkenntnisses Beweislastwirkung Rahmen § Abs. § Nr. vereinbar ist vgl. ; 9 auch Hintergrund AGBGesetzes nur bedingt vergleichen . Anerkenntniswirkung liegt deklaratorischen Schuldanerkenntnis allein Feststellung Ausgangsschuldverhältnisses . hat Beweislast Parteien verlagert sind mögliche Beweisfragen materielle Recht beseitigt worden . Interesse einvernehmlichen Streiterledigung Streitvermeidung hat Gesetz Möglichkeiten Klauselverwendung allgemein beschränkt . Schuldanerkenntnisses Beklagten ist Bestreiten Rechnung gestellten honorarpflichtigen Stunden gleich erbracht erforderlich gewesen sein sollen materiell-rechtlich ausgeschlossen . Urkundenbeweises Klägerin bedarf mehr . gilt auch Frage Beklagte Klägerin urkundlich beauftragt hat Arbeitsgerichtsprozeß persönlich beteiligt war Arbeitnehmerin Rechnung selbst geltenden Bedingungen führen . 4 . Berufungsgericht hat Klägerin höheren Zinsfuß zugesprochen beantragt . hat Punkt nur landgerichtliche Urteil unrichtig wiedergegeben . offenkundige Schreibversehen kann Berufungsgericht selbst § Bedarfsfall berichtigt werden . Kreft Raebel