BESCHLUSS ZR 21 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 21 . März beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : gesetzlicher Grund Zulassung Revision § Abs. § besteht . 1 . Beschwerde allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage Umständen Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung Verwalters Veruntreuungen Masse Urteil 11 . Dezember . ; 11 November ZR II . 2 . aE festzuhalten sei verleiht Rechtssache grundsätzliche Bedeutung . begründete vorschlag Senates anderer Sache Beschluss 22 . März ZR . ändert . ältere Rechtsprechung wird dort Rechtssätzen Frage gestellt . Uhlenbruck InsO 12 . Aufl . . unklar 13 . Aufl . . geäußerten Bedenken Anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls neue Revisionsentscheidung . Pflichtwidrig § InsO war hier schon Beklagten Führung Poolkontos unterbunden haben Guthaben Masse eingerichteten Abs. InsO Mitzeichnungsvorbehalt Abs. InsO entzogen worden sind . Jedenfalls dann Sicherungen bestehen dürfen anderweitiger Erwägungen Schrifttum Zulässigkeit Zweckmäßigkeit Poolkonten verschiedener Massen vgl. Paulus Handhabung Insolvenzverwalters unterlaufen werden . liegt Hand . sind Verstöße Gläubigerausschuss rügen kurzfristige Abhilfe unterbleibt Insolvenzgericht Antrag Amtsenthebung Verwalters berichten . Wären Beklagten so vorgegangen ist tatrichterliche Annahme Veruntreuungen Verwalters Verurteilung zugrunde liegen wären verhindert worden rechtlich Gesichtspunkt beanstanden . 2 . Vielzahl kriminellen Verwalter verursachten Verfahren gebietet Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . wird unterschiedliche Tatsachenfeststellungen Ergebnisse Einzelfallsubsumtion berührt . 3 . Masse kann Veruntreuung Verwalters auch geschädigt sein Bank Hinterlegungskonto führte Missachtung Mitzeichnungsvorbehalts § Abs. InsO Übertragungen Poolkonto befreiend geleistet hat . Annahme Berufungsgerichts weicht Rechtssätzen Urteil . Zivilsenats 30 . Januar gestützt ist . Dort ging Schadensersatzklage Bank Mitglieder Gläubigerausschusses ; Schaden war Klagedrohung Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung Masse eingetreten . Berufungsgericht hat Recht Grundsatz Reichsgerichts herangezogen Masse sei auch dann geschädigt Veruntreuungen Verwalters gemäß § § Abs. InsO befreite Bank fortbestehenden Anspruch Masse bestreite . bestrittene Erfüllungsanspruch sei vorher unbestrittenen Guthaben gleichwertig untere Hälfte . Beschwerde hat vermocht Grundsatz derart Zweifel ziehen Notwendigkeit Überprüfung grundsätzliche Bedeutung Rechtssache ergäbe . 4 . weiterer Begründung Entscheidung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung