BESCHLUSS ZR 22 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 22 . September beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . April wird Kosten Klägers zurückgewiesen . hat auch Kosten Streithelfers tragen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerde ist unbegründet . hat gesetzlichen Grund Zulassung Revision dargelegt . 1 . Ausführungen Berufungsgerichts Schaden stehen Einklang Rechtsgrundsätzen Bundesgerichtshofs vgl. Urteil 3 . Dezember XI . 4 . ; 13 . Februar ZR . Obersatzabweichung führt Beschwerde auch geboten gewesen wäre vgl. Beschluss 23 . März ZR . . Beschwerde will unzulässiger Weise Tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen Prüfung Vorhabenplanung Auftraggeberin umfassenden Prüfung Anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen jedoch auch technischen finanziellen kaufmännischen Berechnungen eingeschlossen haben würde . so weit gezogene Pflicht Beklagten Kläger hat Berufungsgericht Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint . erweiterte Warnpflicht Beklagten Gegenstands vertraglichen Hauptpflichten vgl. Urteil 13 . Februar aaO S. II . 2 . Wissenszurechnung fehlt Kläger Auftraggeber war Grundlage . würde auch Schutzzweck vertraglichen Hauptpflichten erweitern Prospekthaftung vgl. Urteil 5 Juli schon Erwerbsaufwand Klägers Schaden machen . schon Zulässigkeit Feststellungsantrags erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit hatte Berufungsgericht Maßgabe ersatzfähigen Schadens prüfen vgl. . Maßstab hat verlassen . Nichtwiederaufholung zunächst eingetretenen Steuerbelastung kam Ergebnis Umstand allein möglicherweise verletzten Pflichten Beklagten schadensbegründend war aaO . 3 . Ansatzpunkt auch Zusammenhang beanstandeten Verfahrensgrundrechtsverletzungen Berufungsgerichts ist erkennbar . hat Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag Klägers übergangen herangezogenen Beurteilungsnormen materiellen Rechts erheblich erachtet . 4 . weiteren Begründung Entscheidung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 24.04.2008