BESCHLUSS ZR 12 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 12 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Kammergerichts 18 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt Erfolg Zulassungsgrund aufdeckt . Sache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts . Insbesondere liegt Zulassungsgrund Einheitlichkeitssicherung geltend gemachten Gesichtspunkte § Abs. Satz . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Beklagten sekundären Darlegungspflicht Schriftsatz 10 . September ausreichend genügt haben . haben Zweckmäßigkeit Abmahnung ausreichend belehrt . Abweichung Rechtsprechung Senats liegt . Wissen benannten Zeugen gestellten Äußerungen waren entscheidungserheblich . Entscheidung Berufungsgerichts verletzt Recht Klägerin rechtliches Gehör verstößt Willkürverbot . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung O KG Entscheidung