NAMEN Verkündet : 10 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja ja § Abs. Nr. Ausgaben Zwangsverwaltung genießen nur dann Vorrang Grundpfandrechten Einzelfall objekterhaltende verbessernde Wirkung ausgeht ; reicht Zwangsverwaltung Recht angeordnet ist noch Ausgaben vorhandenen Nutzungen bestreiten gewesen wären . Vergütung Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden Zwangsverwaltung notwendig war Grundstück Zwangsversteigerung erhalten wiederherzustellen . Falle Versteigerung Wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen Tätigkeit Zwangsverwalters gerade Sondereigentum Gemeinschaftseigentum bezog . Wird Teileigentum versteigert sind erbrachte Wohngeldzahlungen Zwangsverwalters nur insoweit berücksichtigen objekterhaltend verbessernd verwandt worden sind ; muß Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen beweisen . Urteil 10 . April ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Anschlußrevision Beklagten wird Urteil 15 . Zivilkammer Landgerichts 28 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt ist . Berufung Klägerin Urteil Amtsgerichts 4 . Oktober wird insgesamt zurückgewiesen . Revision Klägerin wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand : Klägerin ist Verwalterin § Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage . Aufteilungsplan Nummer bezeichnete Wohnung belegen Dachgeschoß fortan nur nung befand Jahren noch Rohbauzustand . Fensteröffnungen waren teilweise Folie verschlossen Löcher aufwies ; Zugang Wohnung gemeinschaftliche Treppenhaus war ungehindert möglich Trennwände noch gesetzt waren Wohnungsabschlußtür fehlte . beklagte Bank betrieb August erstrangigen Grundschuld Nr. Zwangsversteigerung Wohnung 14 . September Meistbietenden zugeschlagen wurde . laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens erwirkte Klägerin Prozeßstandschafterin übrigen Wohnungseigentümer titulierter Wohngeldrückstände Zwangsverwaltung Wohnung . Anforderung Vollstreckungsgerichts erbrachte Kostenvorschüsse DM DM Zwangsverwalter Reparaturmaßnahmen eigene Verwaltervergütung Befriedigung laufenden Wohngeldansprüche Bezahlung Grundsteuern Betrag DM verbrauchte . Tag Zuschlagserteilung hob Vollstreckungsgericht Zwangsverwaltung . Verteilungstermin Zwangsversteigerung meldete Klägerin DM Rangklasse § Abs. Nr. . festgestellten Teilungsplan fiel vollständig Gericht Verwendung Vorschüsse Erhaltung nötigen Verbesserung Wohnungseigentums nachgewiesen ansah Teilungsmasse einmal ausreichte erstrangige Grundpfandrecht Beklagten vollständig bedienen . Klägerin erhob Widerspruch . Gericht teilte Klägerin beanspruchten Betrag Fall Widerspruch begründet erweise Beklagten führte Teilungsplan insoweit Hinterlegung § . Prozeßstandschaft Wohnungseigentümer erhobenen Klage hat Klägerin Feststellung begehrt Widerspruch begründet Teilungsplan Höhe DM DM DM abzuändern sei . Amtsgericht hat Klage Höhe DM stattgegeben . Berufung Klägerin war Höhe weiteren DM erfolgreich . zugelassenen Revision verfolgt Klägerin ursprüngliches Klageziel weiter . Beklagte erstrebt Anschlußrevision Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . rechtzeitig erhobene § Abs. Satz Anschlußrevision hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht legt § Abs. Nr. ZVG " Anspruch Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers Ersatz Ausgaben Erhaltung nötigen Verbesserung Grundstücks " Kosten Zwangsversteigerung vorangegangenen Zwangsverwaltungsverfahrens grundsätzlich erfasse . seien regelmäßig Zwangsverwaltung erzielenden Nutzungen Objekts bestreiten § Abs. . Reichten Streitfall gehe Lasten betreibenden Gläubigers . Nur Zwangsverwaltung bereits notwendige Maßnahme Sinne § darstelle also letztlich auch Interesse Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers liege Wert Grundstücks erhöht Wertausfall vermieden werde könnten Kosten Rangklasse § Abs. Nr. fallen . 2 . Ausgangspunkt Berufungsgerichts trifft . Revision vermag überzeugenden Gründe aufzuzeigen generelle Erstreckung § Abs. Nr. Kosten Zwangsverwaltung sprechen . Schon Wortlaut erfaßt Vorschrift Ausgaben Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers nur " Erhaltung " nötigen Verbesserung " Grundstücks . Gesetzgeber hat dinglich Berechtigten bevorzugten Ausgaben nur insoweit ersten Rangklasse zurechnen wollen wenigstens nützliche Verwendungen handelt vgl. Denkschrift Bundesratsentwurf Zwangsversteigerungsgesetzes Materialien Reichs-Justizgesetzen herausgegeben Hahn S. Bezugnahme u.a. preußische Gesetz betreffend Zwangsvollstreckung unbewegliche Vermögen 13 Juli dort 275 ; ; s. ferner ; . Aufl . § . 7 ; Stöber 17 . Aufl . § . Anm . . stellt letztlich auch Revision Frage . meint jedoch Zwangsverwaltung entstehenden Kosten seien zwangsläufig Substanzerhaltung würden § Abs. Nr. erfaßt ausgegangen werden müsse angeordnete Zwangsverwaltung werde ordnungsgemäß gesetzeskonform durchgeführt . Auffassung trifft . Zwangsverwaltungsverfahren können rechtmäßig auch Aufwendungen erbracht werden parallel laufenden Zwangsversteigerungsverfahren Vorrang genießen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . 18 Juli IX ZB Veröffentlichung vorgesehen verfolgt Wohnungseigentümergemeinschaft beantragten Zwangsverwaltung selbst dann zweckwidrigen insoweit schutzwürdigen Ziele Antragstellung Überlegung leiten läßt weitere Wohngeldausfälle Hilfe Zwangsverwaltungsverfahrens vermeiden . Wird Fall Zwangsverwaltung angeordnet folgt hieraus indes Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungseigentumsverwalter Prozeßstandschafter Zwangsverwalter geleisteten Vorschüsse Abs. Nr. privilegiert sind . zeigt bereits Vergleich Abs. bestimmt " Ausgaben Verwaltung Nutzungen Grundstücks vorweg bestreiten sind . deutlich enger gefaßte Rangklasse § Abs. Nr. fallen erbrachte Aufwendungen erst dort genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind . verdeutlicht auch Entstehungsgeschichte . Gesetzgebungsverfahren sind Anträge Kommissionsmitgliedern Vorrecht § Abs. Nr. ZVG Aufwendungen Interesse Grundstücks erweitern abgelehnt worden Kommissionsbericht ausdrücklich hervorgehoben wird Realkredit " nachteiligster Weise beeinflussen " würde vgl. Bericht . Kommission Materialien aaO S. . mißbilligende Entwertung Grundpfandrechts ist gleicher Weise befürchten Wohnungseigentümergemeinschaft Ausfällen laufenden einmal titulierten Wohngeld Hilfe Zwangsverwaltung Rechtsinstituts Kostenvorschusses Abs. Zwangsversteigerung Vorrang Forderungen Realgläubiger verschaffen könnte . können nur Ausgaben Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung Vorrang bestellten Grundpfandrechten genießen Einzelfall festzustellende objekterhaltende verbessernde Wirkung ausgeht . reicht Ausgaben Zwangsverwalters Beispiel Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgeflossene Wohngeld § Abs. Bestreitung Bewirtschaftungskosten Wohnungseigentumsanlage versteigerten Wohnung objektiv bestimmt waren . Leistungen Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers müssen vielmehr Gegenstand Zwangsverwaltung auch zweckentsprechend verwendet worden sein werterhöhend ausgewirkt haben Gläubiger beweispflichtig ist vgl. 276 ; 80 ; aaO § . 7 ; . wohl . II . erweisen Klägerin Rahmen Zwangsverwaltung geleisteten Aufwendungen bereits rechtskräftig entschieden ist insgesamt Sinne § Abs. Nr. privilegiert . Widerspruch Klägerin Teilungsplan ist insoweit unbegründet . gilt auch Aufwendungen Berufungsgericht amtsgerichtliche Erkenntnis hinausgehend erstattungsfähig anerkannt hat . 1 . weiteren Gebühren Auslagen Zwangsverwalters sind bevorrechtigt . Aufwendungen können Versteigerungsobjekt Realkreditgeber nur werterhöhend werterhaltend zugute kommen Tätigkeit Zwangsverwalters üblichen Rahmen hinausgeht . Schon allgemeinen Grundsätzen hat Verwalter auch Erhaltung Grundstücks sorgen . Fürsorge ist aber nur Folge wenigstens Regel Zweck angeordneten Zwangsverwaltung so Verwalter gewährende Vergütung Erhaltung notwendigen Verbesserung Grundstücks dient . Beziehung unterscheidet Honorar Zwangsverwalters sonstigen Kosten Zwangsverwaltung . Anders liegt nur dann Einleitung Zwangsverwaltung Verwalter Stelle Eigentümers tritt Grundstück Zwangsversteigerung erhalten wieder herzustellen . Reichsgericht aaO nennt Beispielsfall Einleitung Zwangsverwaltung " Verwüstungen Gutes Eigentümer Einhalt wurde " . Nur vergleichbaren Fällen kann Verwalter gezahlte Einkünften deckende Vergütung Erhaltung Wiederherstellung Grundstücks dienende Ausgabe angesehen werden aaO ; aaO § . 8 ; Stöber aaO . Anm . . Streitfall ist weiterhin berücksichtigen Gegenstand Immobiliarvollstreckung Grundstück Wohnungseigentum ist vgl. § Abs. § Abs. . Sicherungsmaßnahmen -9- Gemeinschaftseigentums vgl. § Abs. fallen Zuständigkeitsbereich Verwalters Wohnungseigentümergemeinschaft § Abs. Nr. können Maßnahmen Notgeschäftsführung Wohnungseigentümer gerechtfertigt sein § Abs. . Nur Eigentümergemeinschaft tatsächlichen rechtlichen Gründen selbst Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft handeln kann Regel also nur dann Sicherungsmaßnahmen Sondereigentum Schuldners vgl. § Abs. beschränken kann Vergütung Zwangsverwalters bevorrechtigte Aufwendung angesehen werden . fehlt hinreichender Sachvortrag Klägerin . gilt Teil Vergütung DM Berufungsgericht Landgericht zuerkannten Betrag zugesprochen hat Gegenstand Anschlußrevision Beklagten ist auch Revision weiterverfolgte Mehrvergütung Zeitraum Abschluß Arbeiten Juli Aufhebung Zwangsverwaltung . Vergütungsanträgen Zwangsverwalters beigefügten Übersichten Zeitaufwand geben Zeitraum Hinweis besondere objekterhaltende Tätigkeiten ; wesentlichen wird " allgemeine Verwaltung " " Objektbegehung " abgerechnet . notwendige Bezug gerade Sondereigentum Schuldners wird ebenfalls hinreichend dargelegt . Aufrechterhaltung Zwangsverwaltung Juli diente ersichtlich Zweck Rang Reparaturkosten § Abs. Nr. ZVG erhalten Fortdauer Verwaltung Zuschlagserteilung abhängig war . objekterhaltende Wirkung ging mehr . gleichen Grund kann auch fiktive Zeitaufwand Falle frühzeitigen Beendigung Zwangsverwaltung angefallen wäre Rechtsauffassung Revision berücksichtigt werden . 2 . Gleiches gilt Landgericht teilweise zuerkannten Kontoführungsgebühren Klägerin beanspruchten Vorinstanzen berücksichtigten Gerichtsgebühren Anordnung Zwangsverwaltung . Aufwendungen mögen zwar Ausgaben Verwaltung § Abs. fallen wirken aber wertsteigernd genießen Vorrang vgl. LG ; 8 . Aufl . . . 3 . übrigen laufenden Bewirtschaftungskosten Wohnungseigentumsanlage Zwangsverwalter Streitfall Zahlung herabgesetzten monatlichen Wohngeldzahlung § Abs. beigetragen hat stellen ebenfalls Ausgaben Verwaltung Sinne § Abs. vgl. OLG genießen aber Vorrang § Abs. Nr. Erhaltung Verbesserung Versteigerungsobjekts dienten vgl. LG ; 80 ; siehe ferner LG RPfleger ; . 142 ; ; Weitnauer/Hauger aaO . 15 ; Wolicki . vorliegend Wohngeld Reparaturen Sondereigentum Schuldners andere Verbesserungsmaßnahmen engeren Sinne durchgeführt worden sind Versteigerungsobjekt zugute gekommen wären ist Klägerin Tatsacheninstanzen behauptet worden . Vortrag sind laufenden Wohngeldzahlungen ausschließlich Straßenreinigung Gebäudehaftpflichtversicherung anteilige Einzahlungen Instandhaltungsrücklage verwandt worden . Positionen kommt nur Teil Wohngeldes vorrangige Forderung Betracht Feuerversicherung § Abs. Nr. Fall entfällt Leistungen Sachversicherung Gegensatz Leistungen Gebäudehaftpflichtversicherung Objekt Sinne § Abs. Nr. zugute gekommen wären ; . Stöber aaO . Anm . . Klägerin hat Versicherung entfallenden Teilbetrag spezifiziert verweist Seite Schriftsatzes 13 . Juni Verwendung Wohngelder pauschal Schriftsatz Anlage Nr. beigefügte Wohngeldabrechnung Jahr ; weist besonderen Betrag Feuerversicherung . Prämienanteil kann berücksichtigt werden . Einzahlungen Zwangsverwalters Instandhaltungsrückstellung § Abs. Nr. kommen Versteigerungsobjekt allenfalls mittelbar jeweiligen Eigentümer Wohnung zugute nämlich angesammelten Mittel späteren Zeitpunkt Sonderumlage eingesetzt werden Ausgaben Wohnungseigentümergemeinschaft begleichen . Erst spätere Beschlußfassung Wohnungseigentümerversammlung § Abs. Durchführung Beschlusses Verwalter § Abs. Nr. entscheiden Rücklage nützliche Verwendung andere privilegierte Zwecke eingesetzt wird werterhöhende Umgestaltung Außenanlagen . Einzahlungen Instandhaltungsrücklage stellen bevorrechtigten Aufwendungen . 4 . Schließlich fällt auch Zwangsverwalter versteigerte Wohnung Stadt entrichtete Grundsteuer Abs. Nr. . Nur ist Streitfall entscheiden . Grundsteuer ruht zwar öffentliche Last § GrStG Wohnungseigentum . Begleichung Zwangsverwalter dient aber Objekterhaltung noch Objektverbesserung . Kreft Raebel   ! " !  " Richter Bundesgerichtshof verhindert Unterschrift beizufügen . Kayser Kreft