ZB BESCHLUSS 12 . März Zwangsvollstreckungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Kayser 12 . März beschlossen : weitere Beschwerde wertende " Eingabe " Beschluß 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Januar wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gründe : hier anzuwendenden § Abs. Satz . vgl. § Nr. Fassung Art . Nr. Zivilprozeßreformgesetz 27 Juli . S. ist Beschwerde Entscheidungen Oberlandesgerichte zulässig . Kreft Raebel Kayser