BESCHLUSS 10 . März Verbraucherinsolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kayser Richterin 10 . März beschlossen : Antrag Gewährung Prozeßkostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerde Beschluß 3 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Dezember wird zurückgewiesen . Gründe : Beschluß 31 . Oktober hat Amtsgericht Insolvenzgericht Landshut Schuldner begehrte Restschuldbefreiung § Abs. Nr. InsO versagt . hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde Schuldners hat Landgericht zurückgewiesen . wendet Schuldner Rechtsbeschwerde . hat Durchführung Prozeßkostenhilfe nachgesucht . II . beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht Erfolg § . Rechtsbeschwerde ist unzulässig ersichtlich ist Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts grundsätzlichen Bedeutung Sache Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist § Abs. . Kayser