BESCHLUSS 22 . Januar Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 12 . Dezember wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § Abs. Satz Nr. 7 Abs. § InsO Abs. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Gründe Sachentscheidung § Abs. vorliegen . 1 . Ansicht Rechtsbeschwerde verletzt angefochtene Entscheidung Anspruch Schuldnerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG . ist Entscheidung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Anspruch rechtliches Gehör verpflichtet Gericht Ausführungen Verfahrensbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Grundsätzlich ist auszugehen geschehen ist auch Gericht Entscheidungsgründen ausdrücklich Vorbringen befasst hat . Nur besondere Umstände zweifelsfrei schließen lassen tatsächliches Vorbringen überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung erwogen worden ist lässt Verstoß Art . Abs. GG feststellen BVerfGE ; ; . Schluss ist hier möglich Beschwerdegericht Meinung Rechtsbeschwerde übergangenen Vortrag Schuldnerin Schreiben 9 . Dezember Rechtsgründen berücksichtigen durfte . Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mussten gemäß § Abs. Satz bereits Wiedereinsetzungsantrag 15 November enthalten sein . können grundsätzlich nachgeholt werden auch Beschwerdeverfahren . Zulässig ist nur Ergänzung fristgerecht gemachten erkennbar unklaren unvollständigen Angaben Aufklärung § geboten war . 4 . März IX ZB FamRZ ; 10 . Mai . 10 ; . . ; Zöller/Greger 27 . Aufl . . § . . Fall handelt fehlende Vertretungsmacht Rechtsanwälte Eröffnungsbeschluss zugestellt wurde erstmals Schreiben 9 . Dezember geltend gemacht wurde . 2 . Sachvortrag Schreiben 9 . Dezember kam Übrigen auch Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Frist § Abs. gestellt wurde . Antragsfrist Wochen begann Schuldnerin 11 . Oktober Schreiben Registergerichts 10 . Oktober erhalten Kenntnis Beschluss Insolvenzgerichts erlangt hatte § Abs. . war abgelaufen Schuldnerin Schreiben 15 November Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragte . Wiedereinsetzung versäumte Wiedereinsetzungsfrist kommt Betracht Schuldnerin selbst rechtzeitig Art Form Frist möglichen Rechtsbehelfs hätte informieren müssen . 19 . März ZB m.w . . Wiedereinsetzung Amts § Abs. Satz 2 . Hinblick noch Frist § Abs. eingereichte Schreiben 25 . Oktober Beschwerde gelten kann scheidet Zeitpunkt tatsächlichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung offenkundig aktenkundig waren . 16 . Oktober IX ZB . Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung