BESCHLUSS 9 . März Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Dr. 9 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Dezember wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert : € . Gründe : Landgericht hat Beklagten Klageabweisung Übrigen Rückzahlung Anwaltshonorar Höhe € Zinsen außergerichtlichen Kosten verurteilt . Urteil fristgerecht eingelegte Berufung hat Beklagte 10 . September verlängerten Frist begründet Berufungsbegründungschrift ist erst Folgetag Gericht eingegangen . 17 . September zugestellten gerichtlichen Hinweis hat Beklagte Schriftsatz 29 . September Berufungsgericht selben Tag eingegangen ist Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragt . Begründung Antrages hat ausgeführt Prozessbevollmächtigten angewiesene Übermittlung Berufungsbegründungsschrift 10 . September Kanzleiversehens unterblieben sei . allgemeinen Anweisung würden zuständigen Rechtsanwalt ausgearbeiteten Schriftsätze spätestens Tag Fristablaufs persönlich Unterschrift vorgelegt . Unterzeichnung erteile ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten jeweils mündliche Weisung Schriftsatz fristwahrend vorab übermitteln auch überprüfen kontrollieren Übermittlung ordnungsgemäß vollständig richtigen Empfänger erfolgt sei . Auftrag sei unverzüglich persönlich auszuführen . ordnungsgemäßer Erledigung habe Mitarbeiterin anweisenden Rechtsanwalt mündliche Rückmeldung erteilen . Erst werde verantwortlichen Rechtsanwalt Weisung erteilt Ablauffrist Fristenkalender gestrichen werde . Angestellten würden sorgfältig überwacht regelmäßig kontrolliert . seien bislang Unregelmäßigkeiten Übermittlung fristgebundener Schriftsätze festgestellt worden . konkreten Fall habe Prozessbevollmächtigter Rechtsanwaltsfachangestellte Kanzlei Jahren beschäftigte zuverlässige Mitarbeiterin Nachmittag 10 . September Hinweis bevorstehenden Fristablauf mündlich angewiesen Schriftsatz vorab Berufungsgericht übersenden . Mitarbeiterin habe Auftrag angenommen Anwalt Nachfrage Stunde später Ausführung mitgeteilt . habe Weisung Löschung Frist Fristkalender erteilt . Rechtsanwaltsfachangestellte hat Beklagten Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung erklärt sei allgemein angewiesen ordnungsgemäße Übermittlung Telefax-Schreiben jeweiligen Sendeberichts Vollständigkeit Richtigkeit überprüfen . Vorliegend habe Datum Ende Übertragungsvorgangs vollständige Anzahl Seiten richtige Telefaxnummer Oberlandesgerichts überprüft Abhaken Sendebericht vermerkt . aktuellen Stresssituation habe übersehen Sendebericht Stelle " ok-Vermerks " Text enthalten habe . Beklagten Kopie vorgelegte Sendebericht enthielt Vermerk " . " weiteren Angaben " 15:25 ; " " " SEITEN " " " . Berufungsgericht hat Berufung unzulässig verworfen Antrag Wiedereinsetzung zurückgewiesen . Hiergegen wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . 1 . Berufungsgericht hat ausgeschlossen erachtet Fristversäumung Beklagten gemäß § Abs. rechnenden anwaltlichen Organisationsmangel Ausgangskontrolle Prozessbevollmächtigten beruhe . sei vorgetragen Büro Prozessbevollmächtigten Ausgangskontrolle eingerichtet gewesen sei gestuften Schutz Fristversäumungen Versendung Schreiben biete . Beklagten geschilderte Handhabung Löschung Frist Vorgabe verantwortlichen Rechtsanwalts allein Grundlage Versicherung fristwahrenden Handlung ausführenden Bürokraft vorsehe stelle ausreichenden Ersatz nochmalige selbständige Ausführung fristwahrenden Handlung nachgelagerte abschließende allabendliche Kontrolle Erledigung fristgebundener Sachen beauftragte Bürokraft . gebotenen Durchsicht Sendeprotokolls Ende Arbeitstages wäre aufgefallen Übermittlung Berufungsbegründung Berufungsgericht tatsächlich erfolgt war . 2 . Begründung überspannt Anforderungen allabendliche Ausgangskontrolle allerdings Fehler Ergebnis Entscheidung auswirkt . Rechtsanwalt hat organisatorische Vorkehrungen Sorge tragen fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird laufenden Frist zuständigen Gericht eingeht . Zweck muss nur sicherstellen Akten Verfahren Rechtsmittelbegründungsfristen laufen rechtzeitig vorgelegt werden hat auch Ausgangskontrolle einzurichten zuverlässig gewährleistet wird fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen . . ; vgl. nur Beschluss 26 . Februar ZB . 8 ; 6 . April . . Übermittlung fristwahrender Schriftsätze genügt Rechtsanwalt Pflicht Ausgangskontrolle dann Angestellten anweist gegebenenfalls Inhalts Akte überprüfen Übermittlung vollständig richtigen Empfänger erfolgt ist ; erst darf Frist Fristenkalender gestrichen werden vgl. Beschluss 14 . Mai . 11 ; 16 . Februar ZB n.v . . 4 ; 3 . Dezember . . gehört Ausgangskontrolle Anordnung Rechtsanwalts gewährleistet wird Erledigung fristgebundenen Sachen Ende Arbeitstags Fristenkalenders beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird vgl. Beschluss 9 . Dezember . 8 ; 15 . Dezember . 8 ; 25 . Februar ZB . 10 ; jeweils . allgemeine Kanzleianweisung Überprüfung Telefax übermittelten Schriftstücks Sendeprotokolls fehlt muss Prüfung Erledigung fristgebundenen Sachen Abend auch inhaltliche Prüfung Sendeprotokolls umfassen Beschluss 23 . Februar ZB . . Besteht indes allgemeine Kanzleianweisung muss Rechtsanwalt anzuordnende Ausgangskontrolle Ende Arbeitstags Falle Übermittlung Schriftsatzes erneute inhaltliche Überprüfung Sendeberichts erstrecken vgl. Beschluss 23 . Februar aaO ; 10 . August . . Rechtsanwalt anzuordnenden Ausgangskontrolle Ende Arbeitstags gehört dann beauftragte kraft überprüft Telefaxübermittlung überhaupt Sendebericht vorliegt vgl. Beschluss 26 . April . . Gemessen lässt schuldhafte Unterlassen Ausgangskontrolle Ende Arbeitstags Ursache Fristversäumung Beklagten ausschließen . Zwar konnte Beschwerdeführer glaubhaft machen Sendebericht vorlag genügt Umständen Streitfalles jedoch unterlassene Ausgangskontrolle Ursache auszuschließen . vorgelegte Übermittlungsprotokoll Anlage ist übersichtlich . Sendestatus ist " erfolgreiche Sendungsübermittlung besetzt übertragene Seitenzahl " " Dauer Sendung " " eingetragen . Sendestatus ist Gegensatz anderen Angaben Sendeprotokoll Kennzeichen versehen bereits überprüft worden war . ist auszuschließen Ende Arbeitstags 10 . September gebotenen Prüfung Telefaxübermittlung überhaupt Sendebericht vorliegt Blick konkreten Übermittlungsbericht aufgefallen wäre Telefax noch versandt worden war . Dann wäre gewöhnlichen Lauf Dinge ansonsten pflichtgemäßem Verhalten eingesetzten Bürokraft Berufungsfrist versäumt worden . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung