BESCHLUSS ZB 6 . April Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 6 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Januar wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen . Antrag Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde vorgenannten Beschluss wird abgelehnt . Gründe : gemäß § 7 § Abs. InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz unzulässig verwerfen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist . Meinung Schuldners folgt § Abs. Satz Anwaltszwang grundsätzlich Verfahrenshandlung Rechtsbeschwerdegericht gilt mithin auch Einlegung Rechtsmittels . Regelung bestehen verfassungsrechtlichen Bedenken ; Beschluss 9 November n.v . . 2 . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ist abzulehnen Aussicht genommene Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg hat InsO Satz . Rechtsbeschwerde beigeordneten postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt würde wäre unzulässig . würde gemäß § Abs. Satz vorgeschriebenen einmonatigen Notfrist eingelegt werden . Wiedereinsetzung Frist § könnte Schuldner gewährt werden Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe erst Fristablauf gestellt hat vgl. Beschluss 13 . Februar . 19 ; 11 . Juni . 24 ; 19 . Januar IX ZA n.v . . . . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 22.07.2009 Entscheidung