BESCHLUSS 12 November Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Grupp Richterin 12 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 18 . August wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Gründe : Schreiben weiteren Beteiligten 5 . Oktober ist Rechtsbeschwerde auszulegen . weitere Beteiligte begehrt Aufhebung landgerichtlichen Entscheidung Bundesgerichtshof . Ziel könnte allenfalls Rechtsbeschwerde erreichen vgl. Beschluss 21 . März IX ZB . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz unzulässig verwerfen . ist statthaft . Aufhebung § InsO 27 . Oktober Kraft getretene Gesetz Änderung § 21 . Oktober . S. ist Rechtsbeschwerde Verfahren Insolvenzordnung nur statthaft Beschwerdegericht Beschluss zugelassen hat § Abs. Satz Nr. ; Beschluss 20 . Dezember IX ZB . . Zulassung ist erfolgt . Rechtsbeschwerde ist auch unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist § Abs. Satz § Abs. Satz . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 06.08.2015 Entscheidung