BESCHLUSS ZB 26 Juli Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 26 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel Beschluss Zivilkammer Landgerichts 30 . März wird Kosten Beschwerdeführerin unzulässig verworfen . Gründe : statthafte § Abs. § InsO § Abs. Satz Nr. Rechtsbeschwerde ist unzulässig fristgerecht Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist § Abs. Satz § Abs. Satz . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 30.03.2007