BESCHLUSS ZB 15 November Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp Richterin 15 November beschlossen : Anhörungsrüge Streithelfers Senatsbeschluss 27 . September wird unzulässig verworfen . Gründe : 1 . Anhörungsrüge ist bereits ordnungsgemäß ausgeführt . Vordergerichten auch Senat ist festgestellt worden Übertragungsvorgang Minuten dauerte so rechtzeitig eingeleitet wurde Fristwahrung gesichert war . Auch Anhörungsrüge ist Bezugnahme entsprechendes Vorbringen Streithelfers übereinstimmende gerichtliche Feststellungen entnehmen vgl. Urteil 8 Juli ; 11 . März ZR . . abgesehen ist Rüge unbegründet jedenfalls Nachweis rechtzeitigen Eingangs Schriftsatzes Gericht fehlt . Auch geeigneten Beweisangebots Zeitpunkt Absendung ist vermeintliche Übertragungsdauer ausschlaggebend . Streithelfer Einzelverbindungsnachweis Grundlage rechtzeitigen sendung rechtzeitigen Eingangs Schriftsatzes vorlegen kann geht Nachteil vertretenen beweisbelasteten Beklagten . 2 . Unrecht beanstandet Anhörungsrüge vermeintliche Widersprüche Senatsbeschlusses 27 . September . Senat Zeitbedarf Faxübermittlung geäußert hat betreffen Ausführungen Beklagten selbst geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe . Wiedereinsetzungsgründen hat Streithelfer ausschließlich rechtzeitigen Eingang Berufungsbegründung rügt auseinandergesetzt . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 25.09.2017