BESCHLUSS ZB 5 Juli Insolvenzverfahren ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Dr. 5 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Kaiserslautern 8 . September aufgehoben Sache erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeinstanz wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte wurde Beschluss 9 . Mai vorläufigen Verwalter Vermögen Schuldnerin bestellt 12 . Dezember Insolvenzverfahren eröffnet wurde . Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter hat Insolvenzgericht € festgesetzt . ist hierbei Masse € ausgegangen hat Erhöhung Regelvergütung insgesamt gerechtfertigt erachtet . hiergegen gerichtete Beschwerde beantragt hat Vergütung tungsantrag € festzusetzen hat Beschwerdegericht Einzelrichter Vergütung weiteren Beteiligten € festgesetzt weitergehende Beschwerde zurückgewiesen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt weitere Beteiligte Vergütungsantrag . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . Entscheidet originäre Einzelrichter hier Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst Beschwerde lässt Rechtsbeschwerde so ist Zulassung wirksam . Rechtsbeschwerde unterliegt Entscheidung jedoch fehlerhaften Besetzung Beschwerdegerichts Aufhebung Amts Einzelrichter Zulassung Rechtsbeschwerde grundsätzlicher Bedeutung § Abs. Nr. selbst entscheiden durfte Verfahren gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen . originären Einzelrichter § ist Entscheidung Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt Beschluss 16 . Mai . . Bejaht Zulassungsentscheidung zugleich grundsätzliche Bedeutung Rechtssache ist Entscheidung objektiv willkürlich verstößt Verfassungsgebot gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG ständige Rechtsprechung vgl. Beschluss 22 . September IX ZB InsbürO . ; 18 . Mai IX . . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Bemessung Abschlägen Vergütung Insolvenzverwalters ist grundsätzlich Aufgabe Tatrichters . Ausreichend aber auch erforderlich ist Tatrichter möglichen Abschlagstatbestände Grunde prüft anschließend Gesamtschau Berücksichtigung Überschneidungen Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung Gesamtzuschlag Gesamtabschlag bestimmt vgl. Beschluss 6 . April IX . . 2 . Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters gilt insofern . vorläufige Insolvenzverwalter hat Insolvenzverwalter Anspruch Tätigkeit angemessen vergütet werden § Abs. Abs. InsO . Vergütung ist grundsätzlich Weise berechnen besondere Umstände Tätigkeit erleichtern erschweren unmittelbar vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern erhöhen Beschluss 18 . Dezember 252 ; 28 . September IX ZB . . muss Leistungsbild entfalteten Verwaltertätigkeit losgelöst Tätigkeit späteren Verwalters Einzelfall gewürdigt Grundsatz Ganzen leistungsangemessenen Vergütung Beziehung gesetzt werden 3 . Aufl . InsVV . . Auffassung Rechtsbeschwerde gebietet § Abs. InsVV alleine längeren durchschnittlichen Dauer Eröffnungsverfahrens Zuschlag Ausgangssatz Vergütung endgültigen Insolvenzverwalters § Abs. Satz InsO gewähren . Maßgebend sind Bestimmung § Abs. Satz InsO § Abs. Satz InsO auch Vergütung vorläufigen Verwalters gilt Umfang Schwierigkeit Geschäftsführung . Ebenso Vergütung Insolvenzverwalters vgl. Beschluss 6 . Mai IX ZB . 7 ; 16 . September IX ZB . 8) kann auch vorläufigen Verwalter Zuschlag allein Zeitablauf angeknüpft werden . bewerten ist vielmehr Dauer Eröffnungsverfahrens erbrachte Tätigkeit . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Kaiserslautern Entscheidung Kaiserslautern Entscheidung