BESCHLUSS ZB 8 . Mai Verbraucherinsolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. 8 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Februar wird Kosten Gläubiger unzulässig verworfen . Wert Beschwerdegegenstandes beträgt € . Gründe : Schuldnerin beantragte 19 . Mai Eröffnung Verbraucherinsolvenzverfahrens Gewährung Restschuldbefreiung . Verfahren wurde Beschluss Amtsgerichts Insolvenzgericht 3 . Juni eröffnet . beschwerdeführenden Gläubiger haben fristgemäß beantragt Schuldnerin begehrte Restschuldbefreiung versagen . Amtsgericht hat Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt . Entscheidung hat Landgericht bestätigt . Rechtsbeschwerde verfolgen Gläubiger Begehren . II . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. § Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig § Abs. genannten Zulässigkeitsgründe eingreift . 1 . Gläubiger Schuldnerin vorwerfen kehrswert Grundvermögens geäußert unvollständige Angaben Sinne § Abs. Nr. InsO gemacht haben ist Zulässigkeitsgrund ordnungsgemäß dargelegt . Verpflichtung Schuldners Vorlage ergibt § Abs. Nr. InsO. Vermögensverzeichnis hat Aufstellung Schuldner gehörenden Vermögenswerte enthalten FK-Grote InsO . Aufl . . 23 ; HmbKomm-InsO/Streck 2 . Aufl . . . inhaltlich Anforderungen § entsprechen hat ist umstritten befürwortend etwa . ; Römermann InsO . 40 ; . Grote aaO . kann hier offen bleiben § InsO zwar Offenlegung unbeweglichen Vermögens jedoch Wertangaben verlangt . Rechtsbeschwerde legt Rechtsgrundlage Verpflichtung Schuldners folgt Angabe Vermögensgegen-stände auch Wert mitzuteilen . vorgedruckten Antragsformularen entsprechende Angaben gefordert werden können Nichtbeantwortung Schuldner nachteiligen Schlussfolgerungen hergeleitet werden . Übrigen ist dargetan Schuldnerin Wertgutachten vorsätzlich grob fahrlässig vorgelegt hat . Wertgutachten waren Jahren erstellt worden Eröffnung Insolvenzverfahrens erst Jahre beantragt wurde . zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs durfte Schuldnerin ausgehen Gutachten annähernd verlässliche Grundlage Wertbemessung mehr bilden . unbestrittenen Angaben Treuhänderin liegt tatsächliche Wert Grundstücke Blick dingliche Belastungen tatsächlichen Zustand gegenwärtigen Marktverhältnisse weit Festsetzungen Wertgutachten . 2 . Blick Verkauf Grundstücks rügt Rechtsbeschwerde Unrecht Verstoß Art . Abs. GG . Annahme Gläubiger Schuldnerin müsse Verkauf Grundstücks Erlös Höhe € erzielt haben ist reine Spekulation . Rechtsbeschwerde Bezug genommene Vorbringen Gläubiger Veräußerung müsse kurz Insolvenzeröffnung Jahre erfolgt sein ist Angaben Treuhänderin gestützten Feststellungen Beschwerdegerichts vereinbaren Veräußerung bereits 6 . Januar erfolgt ist . Art . Abs. GG gibt Anspruch Gericht Vorbringen Partei Weise auseinandersetzt selbst richtig hält BVerfGE . 3 . etwaiger Falschangaben Wohnungskosten Schuldnerin hat Beschwerdegericht angenommen unerheblichen Verstoß handele Versagung Restschuldbefreiung rechtfertige . ist Beschwerdegericht auch schwerde einräumt Grundsatz höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt vgl. . 7 . Dezember IX ZB . 8) . Wesentlichkeitsgrenze verläuft beurteilt auch jeweiligen Einzelfall vgl. . 9 . Dezember IX ZB . Eingreifen Sicherung einheitlichen Rechtsprechung ist geboten . 4 . Rechtsbeschwerde unrichtige Angaben Höhe Mieteinkünfte rügt wird lediglich pauschal nähere Darlegung Zulässigkeitsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht . Insoweit scheiden vorsätzliche grob fahrlässige Falschangaben jedenfalls beigefügten Überweisungsbeschlüsse Mieteinkünfte offengelegt wurden . abgesehen kann Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch entfallen Schuldner meint gepfändete Einkünfte angeben müssen mehr Zugriff unterliegen . 20 . Dezember IX ZB . . Raebel Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung