BESCHLUSS 4 November Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsVV Abs. § § Abs. Satz Belasten erschwerende Umstände vorläufigen Insolvenzverwalter gleicher Weise endgültigen Insolvenzverwalter sind gewährenden Zuschläge Regelsatz Vergütung grundsätzlich gleichen Hundertsatz bemessen . Beschluß 4 November IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Raebel Kayser Richterin 4 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluß 3 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird 295.285,87 € festgesetzt . Gründe : Antragsteller wurde Beschluß Amtsgerichts 3 . April vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt § Abs. Nr. Alt . InsO bestellt . Bestellung endete 2 . Juni Eröffnung Insolvenzverfahrens Bestellung Antragstellers endgültigen Insolvenzverwalter . Antragsteller hat beantragt Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 501.282,10 € festzusetzen . hat hierbei % -igen Regelsatz Zuschläge insgesamt % % Betriebsfortführung % Vermietung Verwaltung Immobilien zugrunde gelegt . Beschluß 1 . April hat Amtsgericht Vergütung 205.996,23 € festgesetzt . hat Betriebsfortführung Vorhandenseins teils fertigzustellenden teils vermieteten Objekten lediglich Zuschläge insgesamt % anerkannt Prozentsatz aufzuschlüsseln . Landgericht hat sofortige Beschwerde Antragstellers zurückgewiesen allerdings Prozentsatz gewährten Zuschläge nunmehr einzelne Zuschlagsfaktoren verteilt . sind jeweils % Betriebsfortführung Vermietung/Verwaltung Immobilien entfallen . wendet Antragsteller Rechtsbeschwerde . II . Rechtsmittel ist statthaft § Abs. Nr. § InsO zulässig § Abs. Nr. ; führt Aufhebung Zurückverweisung . 1 . Antragsteller macht geltend Landgericht habe zwar Vergütungsantrag dargelegten Erhöhungstatbestände einzeln bewertet jedoch weit beantragt zugebilligt Unrecht angenommen habe Zuschläge Regelvergütung vorläufigen ters seien regelmäßig nur Bruchteil endgültigen Verwalter vergleichbaren Fällen anerkannten Zuschläge bemessen . 2 . Rechtsprechung Schrifttum ist umstritten Tätigkeit vorläufigen Verwalters Zuschläge § Abs. InsVV rechtfertigt regelmäßig nur Bruchteil endgültigen Verwalter anerkannten Zuschläge anzusetzen ist so ; LG 611 ; 26 27 ; Haarmeyer/ InsVV 3 . Aufl . . § . ; Keller Vergütung Kosten Insolvenzverfahren . ; ebenso Konkursordnung Zuschläge Voraussetzung Tätigkeiten qualitativ quantitativ unterscheiden ebenso hoch endgültigen Verwalter bemessen sind Frankfurt/Main ; § InsVV . ; Eickmann Vergütungsrecht 2 . Aufl . § InsVV . 22 ; Graeber Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § InsVV S. . 3 . vorliegenden Fall wird Frage erheblich Landgericht Zuschlags Betriebsfortführung Berufung Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO Autoren vorläufigen Insolvenzverwalter genannten " Untergrenze " % orientiert hat . genannten Autoren sonst gleichen Voraussetzungen endgültigen Insolvenzverwalter Zuschlag Regelsatz befürworten ist auszugehen Landgericht Betriebsfortführung unterschiedlich bewertet hat je vorläufigen endgültigen Insolvenzverwalter vorgenommen wird . 4 . Senat schließt Grundsatz Auffassung Zuschläge Umstände Tätigkeit vorläufigen Insolvenzverwalters erschweren gleichen Hundertsatz endgültigen Insolvenzverwalter bemessen sind Umstände unterscheiden endgültigen Insolvenzverwalter Zuschlag führen würden . Zwar ist Gesamttätigkeit vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig geringer vergüten endgültigen Insolvenzverwalters Aufgaben unterschiedlich sind . Dementsprechend sieht § Abs. Satz InsVV Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters Regel angemessenen Bruchteil Vergütung Insolvenzverwalters überschreiten soll Berechnung vgl. . 18 . Dezember IX . gilt insbesondere Normalfall abgeltenden Regelsatz vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig % Vergütung Insolvenzverwalters beträgt . 24 . Juni IX ZB ; vgl. nunmehr auch Art . Ziff . Verordnung Änderung Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 4 . Oktober . Landgericht antragsgemäß auch Höhe festgesetzt hat . Anders kann indessen erschwerenden Umständen Sinne § Abs. InsVV verhalten § § Abs. Satz InsVV vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend berücksichtigen sind Veränderung Regelsatzes Rechnung tragen ist . 18 . Dezember IX . artige Umstände können vor auch Insolvenzeröffnung vorliegen . Je Lage Einzelfalles können vorläufigen Insolvenzverwalter gleicher Weise belastend auswirken endgültigen Insolvenzverwalter . Gegebenenfalls wäre rechtfertigen Vergütung unterschiedlich berücksichtigen . Führt vorläufige Insolvenzverwalter Geschäftsbetrieb Schuldners wird Masse entsprechend größer rechtfertigen Fortführung verursachten Erschwernisse analoger Anwendung § Abs. Buchst . . InsVV Regelsatz übersteigende Vergütung vgl. ; aaO . Stadium sind Betriebsfortführung zurückgehenden Erschwernisse häufig weniger belastend Insolvenzeröffnung Insolvenzverwalter vorläufige Insolvenzverwalter oft wirtschaftlich noch ungeklärten Situation tun bekommt erst Grundlagen Fortführung Geschäftsbetriebes schaffen muß . Beispielsweise muß Lieferanten Wiederaufnahme Fortführung Lieferungen Banken neuer Kredite verhandeln Liquidität wiederherzustellen . Hier werden Weichen Zukunft gestellt . Leistende kann Arbeitsaufwand Bereitstellung erforderlichen sachlichen persönlichen Mittel angeht weniger bedeutsam sein Betriebsfortführung späteren Insolvenzverwalter . Auch ist wirtschaftliche Situation insbesondere Bestand Masse geklärt ist Haftungsrisiko vorläufigen Insolvenzverwalter eher höher Insolvenzverwalter . Argument Betriebsfortführungen vorläufigen Insolvenzverwalter seien kürzerer Dauer trifft Einzelfall . Zuschlag ist unabhängig vorläufigen endgültigen Insolvenzverwalter betrifft stets konkreten Dauer bemessen . gleicher Dauer ist auch sonst wesentlichen Unterschiede bestehen gleiche Zuschlag veranlaßt . vorliegenden Fall hat Antragsteller Landgericht festgestellt Unternehmen Schuldnerin ca. Wochen Arbeitnehmern fortgeführt . Ansicht Landgerichts ist " endgültiger Verwalter tätig geworden " . ging Bauleitung Fertigstellung Geschäftshäusern Tiefgaragenstellplätzen . noch ausstehende Bauleistung hatte Wert etwa Mio. € . war Abstimmung Gläubigerbank Generalunternehmer Aufholung Bauverzögerung anzuhalten . Landgericht möglicherweise Grund obliegenden tatrichterlichen Würdigung endgültigen Verwalter entsprechende achtwöchige Betriebsfortführung höheren Zuschlag % zugebilligt hätte kann angefochtene Entscheidung insofern Bestand haben . gilt Zuschlags Vermietung Verwaltung Immobilienvermögen Schuldnerin Abs. Buchst . . 2 ; § Abs. Satz InsVV . Schuldnerin verfügte über Objekte Inland Objekt . Auch insoweit sind Erschwernisse Zuschlag rechtfertigen Antragsteller vorläufigen Insolvenzverwalter Landgericht getroffenen Feststellungen vornherein geringer endgültigen . hat Antragsteller führten " zahlreichen Verhandlungen Mietern insbesondere Versorgungsunternehmen abgestellt " Zuordnung einzelnen Dauerschuldverhältnisse überaus schwierig " gewesen sei . Auch seien zunächst " umfangreiche Nachforschungen " erforderlich gewesen . Angaben Antragsschrift hat Antragsteller überdies persönliche Zahlungszusagen erteilt Weiterbelieferung elektrischer Energie Gas Wärme Wasser sicherzustellen . Senat Rechtsbeschwerdegericht kann ausschließen Landgericht Zuschlag % gewährt hätte vorstehend dargelegten Rechtsauffassung ausgegangen wäre . . übrigen Zuschlagsfaktoren jeweils % Vorfinanzierung Insolvenzgeldes Prüfung Vertrages Verhandlungen Prüfung Abwicklung Gläubigerbanken insgesamt also Kaufverträgen Verwertung % zeigt Rechtsbeschwerde Rechtsfehler ; ist auch ersichtlich . Dennoch ist angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben Festsetzung Vergütung nur einheitlich erfolgen kann . 18 . Dezember aaO . ändert auch Landgericht unterlaufene Additionsfehler . ermittelten Zuschläge hätten insgesamt nur % Antragsteller zugebilligt % ergeben . kann jedoch ausgeschlossen werden Antragsteller Antragsteller Betriebsfortführung Verwaltung Zuschläge insgesamt ./. =) % gebühren . Sache ist erneuten Entscheidung Landgericht zurückzuverweisen . Bemessung Zuschläge Berücksichtigung Art Umfangs jeweils entfalteten Tätigkeit ist Frage tatrichterlichen Würdigung Einzelfall . 18 . Dezember aaO . Raebel Kayser