BESCHLUSS IX 17 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 17 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 8 Juli wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gründe : Schreiben Schuldners 1 . August ist Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts auszulegen sachliche Überprüfung Entscheidung Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird vgl. Beschluss 21 . März IX . Rechtsbeschwerde ist bereits statthaft . ist gesetzlich vorgesehen § Abs. Satz Nr. noch wurde Landgericht zugelassen § Abs. Satz Nr. . Nichtzulassung Rechtsbeschwerde findet Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss 16 November IX ZA . Weg außerordentlichen Beschwerde ist eröffnet Beschluss 7 . März IX ZB verfassungsrechtlich auch geboten vgl. BVerfGE . Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt § Abs. Satz § Abs. Satz eingelegt worden ist . Kayser Vorinstanzen : AG Cottbus Entscheidung LG Entscheidung