BESCHLUSS 11 . Dezember Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. ; Abs. Nr. ; InsO Erzwingung Schlussberichts rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld kann mehr vollstreckt werden Schlussbericht eingereicht ist . Beschluss 11 . Dezember IX AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 11 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde werden 3 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Juni Beschluss Amtsgerichts 13 . Februar aufgehoben . Zwangsvollstreckung Beschluss Amtsgerichts 9 Juli wird unzulässig erklärt . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführer wurde zwischenzeitlich abberufener Treuhänder Restschuldbefreiungsverfahren Beschluss Insolvenzgerichts 9 Juli geld Höhe € festgesetzt Verpflichtung Vorlage Schlussberichts nachgekommen war . eingelegte sofortige Beschwerde wurde Landgericht Beschluss 26 . August zurückgewiesen . Beschluss ist rechtskräftig . Rechtsbeschwerdeführer legte Schlussbericht 23 . September . Schreiben 13 . Dezember hat Insolvenzgericht Beschwerdeführer Zahlungsaufforderung Vollstreckungsandrohung übersandt . hat beantragt Zwangsgeldbeschluss aufzuheben . Antrag ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Aufhebung angefochtenen Entscheidungen ergangenen Zwangsgeldbeschlusses . Hilfsweise will erreichen Beitreibung Zwangsgeldes unzulässig erklärt wird . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässig . Hilfsantrag ist Zwangsvollstreckung Beschluss Amtsgerichts 9 Juli unzulässig erklären . 1 . verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Landgericht zulässigen Beschwerde ausgegangen . Treuhänder ist ebenso Insolvenzverwalter berechtigt Vollstreckung Zwangsgeldbeschlusses Erfüllungseinwand erheben . allgemeiner Meinung vgl. Zöller/Herget 30 . Aufl . . 8) besteht Rechtsschutzinteresse Zwangsvollstreckung ernstlich droht . fehlt Zwangsvollstreckung unstreitig beabsichtigt ist mehr droht . Zahlungsaufforderung 13 . Dezember hat führer hier Vollstreckung gewärtigen . Wird Aufhebungsantrag abgewiesen ist hiergegen Rechtsmittel sofortigen Beschwerde § gegeben . Treuhänder auch Insolvenzverwalter kann gemäß Abs. InsO vorheriger Androhung Zwangsgeld verhängt werden Pflichten erfüllt . Holt Treuhänder rechtskräftiger Festsetzung Zwangsgeldes verlangte Handlung kann Erfüllungseinwand berufen Vornahme vertretbaren Handlung vgl. Beschluss 5 November auch vertretbaren Handlung vgl. aaO ; Beschluss 6 . Juni . ; 349 ; OLG FamRZ 586 ; MünchKomm-ZPO/Gruber 4 . Aufl . . 11 ; Zöller/Stöber 30 . Aufl . . 11 ; HkZPO/Pukall 5 . Aufl . . 9a ; Prütting/Gehrlein/Olzen 6 . Aufl . . 8) berücksichtigen ist . Betrifft Vollstreckung Grundlage § Abs. Satz InsO ergangenen rechtskräftigen ist Gläubigertitels Vollstreckungsabwehrklage § Schuldner grundsätzlich Erfüllungseinwand geltend machen kann ; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO . Raum . Art Weise Zwangsvollstreckung berührt ist scheidet auch Vollstreckungserinnerung § Sinne ; BK-InsO/Blersch § . . Vielmehr hat Insolvenzgericht Antrag Treuhänders gemäß Abs. Nr. InsO Beschlussweg Befriedigungseinwand befinden InsO § Rn . 28 ; Anfechtung Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . Rn . ; MünchKommInsO/Graeber 3 . Aufl . Rn . ; HmbKomm-InsO/Frind 5 . Aufl . . . Entscheidung steht Treuhänder § sofortige Beschwerde Falle Zulassung § Abs. Satz Nr. Rechtsbeschwerde . 2 . Rechtsmittel ist Hilfsantrag begründet . Zwangsgeldbeschluss 9 Juli darf Zweckerreichung mehr vollstreckt werden Rechtsbeschwerdeführer Verpflichtung Vorlage Schlussberichts nachgekommen ist . Beschwerdegericht hat ausgeführt Aufhebung Zwangsgeldbeschlusses komme Betracht Rechtskraft erwachsen sei . Auch Zweck Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses Vorlage Schlussberichts erfüllt sei hindere Rechtskraft Gericht Aufhebung . Verfahren Zwangsgeldfestsetzung werde " Farce " Treuhänder Beitreibung warten könne Nachweis Erfüllung Pflicht Aufhebungsantrag stellen können Gericht entsprechen habe . Vielmehr sei Verfahren Aufhebung rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses Gesetz vorgesehen . geltend gemachten Rügen Rechtsbeschwerde kann Erfolg versagt werden . Senatsrechtsprechung ist Festsetzung Zwangsgeldes § Abs. InsO aufzuheben Insolvenzverwalter Treuhänder § Abs. InsO Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt Entscheidung Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird Beschluss 1 . Dezember IX ZB . ; 4 Juli IX ZB . . Zweck Zwangsgeldfestsetzung ist pflichtgerechtes Verhalten Verwalters erzwingen aber begangene Pflichtverletzung sanktionieren Beschluss 14 . April IX ZB ; 1 . Dezember aaO ; 4 Juli aaO . Bildet Zwangsgeldfestsetzung Sanktion darf mehr vollstreckt werden Treuhänder geforderte Handlung Rechtskraft Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vornimmt . Bewirkt Schuldner titulierte unvertretbare Handlung rechtskräftiger Anordnung Zwangsmittels so ist Fortsetzung Vollstreckung materiell mehr gerechtfertigt . Würdigung entspricht Zweck Beugezwangs Schuldner Erfüllung geschuldeten Leistung veranlassen . Zwangsgeldbeschluss darf mithin nachträglicher Vornahme geschuldeten Handlung mehr vollstreckt werden gegenstandslos wird . Schuldner ist also Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss gehindert geschuldete Handlung jederzeit vorzunehmen . Geschieht festgesetzten Zwangsmittel vollstreckt sind ist Zwangsvollstreckung einzustellen . ist gesamten Vollstreckungsverfahrens prüfen Zwangsvollstreckung noch notwendig ist Gläubiger noch Anspruch Erzwingung geschuldeten Leistung hat . Grundsätze entsprechen ersichtlich Rechtsprechung Schrifttum vertretener Auffassung 307 ; OLG ; OLG ; 22 . Aufl . . 30 ; 4 . Aufl . . 31 ; Wieczorek/Schütze/Storz 3 . Aufl . . ; Walker Vollstreckung vorläufiger Rechtsschutz 5 . Aufl . . 45 ; Zöller/Stöber 30 . Aufl . . 13 ; Seiler 35 . Aufl . . 14 ; Hk-ZPO/Pukall 5 . Aufl . . ; Prütting/Gehrlein/Olzen 6 . Aufl . . 8 ; 11 . Aufl . . 8 ; 73 . Aufl . . . Übereinstimmung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen scheidet auch Vollstreckung Zwangsgeldes Treuhänder Insolvenzverwalter hier unstreitig vollstreckende Handlung vorgenommen hat ; aaO Rn . ; InsO Rn . 17 ; HK-InsO/Riedel 7 . Aufl . Rn . 11 ; InsO § Rn . 27 ; FK-InsO/Jahntz 7 . Aufl . Rn . 15 ; wohl auch Schmidt/Ries InsO 18 . Aufl . Rn . ; . Uhlenbruck 13 . Aufl . . ; MünchKomm-InsO/Graeber 3 . Aufl . Rn . ; HmbKomm-InsO/ Frind 5 . Aufl . Rn . . Schuldner ist schutzwürdiges Interesse zuzuerkennen Erfüllungswirkung Handlungen geprüft wird vgl. Beschluss 5 November . stets Möglichkeit Vollstreckungsgegenantrags eröffnet ist vgl. aaO S. sind ersichtlich auch rechtskräftiger Festsetzung Zwangsmittels vorgenommene Erfüllungshandlungen Gunsten berücksichtigen . Beachtung rechtskräftiger Festsetzung Zwangsgeldes vorgenommener Erfüllungsleistungen macht Verfahren Zwangsgeldvollstreckung Beschwerdegericht Anschluss Schrifttum vertretene Auffassung Uhlenbruck Rpfleger ; Komm-InsO/Graeber 3 . Aufl . Rn . ; HmbKomm-InsO/Frind 5 . Aufl . . angenommen hat " Farce " . Treuhänder Insolvenzverwalter steht Schuldner vollstreckenden Handlung Befugnis Zwangsgeldfestsetzung Wege Rechtsmittels gerichtlichen Kontrolle zuzuführen . Folglich kann Eintritt formellen Rechtskraft gerichtlichen Entscheidung verpflichtet sein vollstreckende Handlung vorzunehmen . Vielmehr kann stets nur Anschluss Eintritt formellen Rechtskraft Unanfechtbarkeit Zwangsgeldfestsetzung verlangt werden . Erweist Rechtsmittel erfolglos muss Verwalter mithin Möglichkeit eingeräumt werden Rechtskraft Zwangsgeldbeschlusses vollstreckende Handlung bewirken zutreffend InsO Rn . . Berechtigte Vollstreckung Zwangsgeldes absieht kann Verwalter Recht abgeschnitten werden vollstreckende Handlung hier Vorlage Schlussberichts vorzunehmen . Ist Zweck Zwangsgeldfestsetzung erreicht scheidet Vollstreckung . folgt Befugnis Insolvenzgerichts Verwalter weiteres Zwangsgeld anzudrohen Festsetzung Vollstreckung ersten Zwangsgeldes Pflichten nachkommt Beschluss 14 . April IX ZB . Rücksicht Beugecharakter Maßnahme aaO ist Verwalter stets Möglichkeit zuzubilligen wiederholten Vollstreckung Bewirken geschuldeten Handlung zuvorzukommen . 3 . Rechtsfolgenseite ordnet § Abs. Nr. § anwendbare § allgemeiner Meinung erfolgreichen Gegenantrag Vollstreckung Titel unzulässig erklären ist . Aufhebung Recht ergangenen Titels kann verlangt werden . . Kostenentscheidung ist veranlasst . Rechtsbeschwerdeführer Partei zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht scheidet Erstattung außergerichtlichen Kosten § InsO Abs. Satz Obsiegens Verfahren vgl. 26 . Januar IX ZB . . Gerichtsgebühren fallen erfolgreichen Rechtsmittels vgl. Nr. Anlage § Abs. . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 30.06.2014