ZB BESCHLUSS 11 . April Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Kayser 11 . April beschlossen : Beschwerde Beteiligten 2 . Beschluß 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . Januar wird Kosten Beteiligten 2 . unzulässig verworfen . Gründe : Entscheidungen Oberlandesgerichts Gericht weiteren Beschwerde Insolvenzsachen ist § InsO 31 . Dezember geltenden Fassung hier maßgeblich ist Entscheidung Landgerichts 7 . Dezember 1 . Januar Geschäftsstelle übergeben wurde § Nr. i.d . Art . Nr. Zivilprozeßreformgesetzes 27 Juli . Teil S. f. Rechtsmittel Bundesgerichtshof statthaft . Gründe greifbare Gesetzwidrigkeit " angefochtenen Beschlusses Verletzung Verfahrensgrundrechten sind ersichtlich . übrigen wäre auch neuem Recht allein Betracht kommende Rechtsbeschwerde unzulässig Rechtsmittel Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde vgl. . 21 . März IX ZB Veröffentlichung bestimmt . Kreft Raebel Kayser