BESCHLUSS ZB 20 . Februar Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Satz § Satz Gesellschafter Insolvenzschuldnerin sind Beschwerde Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalters befugt Höhe Festsetzung Recht Teilhabe Überschuss beeinträchtigen kann . Beschluss 20 . Februar IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 20 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 7 . März insoweit aufgehoben sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten Festsetzung Vergütung weiteren Beteiligten € verworfen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Verwalter 25 . September eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Rechtsform GmbH Co. geführten Gesellschaft . Verwertung Insolvenzmasse wurden festgestellten Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger nachrangigen Insolvenzgläubiger § InsO befriedigt . befand auch Forderung weiteren Beteiligten Kommanditistin Schuldnerin Geschäftsführerin Komplementär-GmbH Darlehensrückzahlung . weitere Beteiligte hatte Forderung zunächst € angemeldet sodann € zurückgenommen Differenz weitere Teilnahme Insolvenzverfahren verzichtet . Beschluss 12 . April hat Insolvenzgericht Vergütung weiteren Beteiligten Tätigkeit Insolvenzverwalter € Auslagen Umsatzsteuer festgesetzt . haben Schuldnerin weitere Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt . Beschwerdeverfahrens hat weitere Beteiligte Darlehensforderung Höhe € Insolvenztabelle nachgemeldet . Begründung Beschwerde erklärte jedoch halte Forderungsanmeldung mehr . beanspruche aber InsO zustehenden Anteil erwartenden Übererlös . Landgericht hat sofortigen Beschwerden unzulässig verworfen Beschwerdeberechtigung weiteren Beteiligten Rechtsbeschwerde zugelassen . beantragt Rechtsbeschwerde Herabsetzung Vergütung € . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässig § Abs. § . führt Umfang Anfechtung Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Beschwerdegericht hat gemeint weiteren Beteiligten fehle Beschwerdeberechtigung . folge Stellung Insolvenzgläubigerin Tabelle festgestellte Forderung befriedigt worden sei Nachmeldung weiteren Forderung später mehr festgehalten habe . Auch Kommanditistin Schuldnerin sei beschwerdeberechtigt . Umstand Gesellschafterin § InsO Anteil verbleibenden Überschuss beanspruchen könne rechtfertige analoge Anwendung § Abs. InsO Kreis dort beschwerdeberechtigt bezeichneten Personen . 2 . Ausführungen halten Stellung weiteren Beteiligten Kommanditistin betroffen ist rechtlichen Nachprüfung stand . Gesellschafter Insolvenzschuldnerin sind analoger Anwendung § Abs. Satz InsO Beschwerde Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalters berechtigt Höhe Festsetzung Recht Teilhabe Überschuss beeinträchtigen kann . Beschluss Insolvenzgericht Vergütung Verwalters festsetzt steht gemäß § Abs. Satz InsO Verwalter Schuldner Insolvenzgläubiger sofortige Beschwerde . Regelung ist jedoch abschließend . Bundesgerichtshof hat derholt entschieden Wortlaut § Abs. Satz InsO anderen Personen Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden kann fehlerhafte Festsetzung Vergütung Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden . Falle Festsetzung Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters ist nur selbst beschwerdeberechtigt § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz InsO auch spätere Insolvenzverwalter Beschluss 27 . September IX ZB . . Ist Masse unzulänglich steht Beschwerderecht auch Massegläubigern Festsetzung § Abs. Nr. InsO vorrangigen Verwaltervergütung Befriedigung beeinträchtigt wird Beschluss 20 . Dezember IX ZB . . gleicher Weise ist Dritter beschwerdebefugt Fall Masseunzulänglichkeit Masse verpflichtet hat Kosten Insolvenzverfahrens einzustehen Beschluss 20 . Dezember aaO . . Gesetzgeber ging Betroffenen Beschwerdebefugnis zukommen solle vgl. BT-Drucks . S. § also Vergütungsfestsetzung Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können . Betroffene Abs. Satz InsO genannt sind weist Norm planwidrige Regelungslücke . muss analoger Anwendung Beschwerderecht zuerkannt werden Beschluss 20 . Dezember aaO . . Voraussetzungen sind auch Streitfall gegeben . weitere Beteiligte kann fehlerhaft überhöhte Festsetzung Vergütung Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden . ist Kommanditistin Gesellschafterin Schuldnerin . Schlussbericht weiteren ligten war Stichtag 31 . März Masseguthaben Höhe € vorhanden zuzüglich noch erwartender Einnahmen Vorsteuererstattung Höhe € . Bleibt bisherigen Festsetzung Vergütung € darf bereits Vorschüsse Höhe insgesamt 836.272,50 € erhalten hat Masse noch € entnehmen . Schlussbericht ist auszugehen Fall Restbetrag rund € Ausschüttung Gesellschafter gemäß § InsO verbleibt . Wird Vergütung weiteren Beteiligten hingegen Antrag weiteren Beteiligten entsprechend € herabgesetzt hat weitere Beteiligte bereits erhalten zusteht . erwartende Überschuss erhöht dann Betrag Vergütung herabgesetzt wird . Schuldnerin natürliche Person ist hat Verwalter § Satz InsO Schuldnerin beteiligten Person mithin auch weiteren Beteiligten Teil Überschusses herauszugeben Abwicklung Insolvenzverfahrens zustünde . weiteren Beteiligten beanspruchende Anteil erhöht Vergütung Verwalters niedriger festgesetzt wird . Höhe wird somit fehlerhaft überhöhte Vergütungsfestsetzung unmittelbar beeinträchtigt . Gesetz ergebende Beschwerdeberechtigung Schuldnerin brauchen Gesellschafter Falle möglichen Überschusses Ansicht weiteren Beteiligten verweisen lassen Anspruch Anteil Überschuss § Satz InsO Schuldnerin beteiligten Personen selbst Schuldnerin zusteht . . Entscheidung Beschwerdegerichts ist gemäß § Abs. Satz angefochtenen Umfang aufzuheben Sache erneuten Entscheidung zurückzuverweisen nunmehr Sache entschieden werden kann . Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 07.03.2012