BESCHLUSS ZB 15 . Mai Verfahren Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk : ja : : ja . Nr. Vollstreckbarerklärung polnischen Versäumnisurteils Beklagte Erststaat rechtzeitig Einspruch eingelegt hat kann Begründung versagt werden verfahrenseinleitende Schriftstück sei Beklagten so rechtzeitig Weise zugestellt worden verteidigen konnte . . Nr. behaupteter Prozessbetrug hindert Vollstreckbarerklärung Entscheidung Erststaats Rechtsmittel eingelegt wurde behauptete Verstoß beseitigt werden kann . Beschluss 15 . Mai IX ZB IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 15 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . März wird Kosten Rechtsbeschwerdeführerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Inhaber ansässigen Unternehmens . Antragsgegnerin Sitz hat sollte Kaufvertrag Zucker Unternehmen Antragstellers liefern . Verpflichtung nachkam beantragte Antragsteller Bezirksgericht Antragsgegnerin Zahlung € Zinsen verurteilen . Antrag wurde Versäumnisurteil 5 . April entsprochen . Antragsgegnerin erhobenen Einspruch ist bislang entschieden . hat Antragsteller beantragt Versäumnisentscheidung Bezirksgerichts vollstreckbar erklären . Landgericht hat Antrag stattgegeben . Beschwerde Antragsgegnerin hat Konkretisierung Zinsausspruchs geführt ist Übrigen erfolglos geblieben . Hiergegen wendet Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist Art . Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen fortan : EuGVVO . S. 16 . Januar Verbindung § Abs. § Abs. Satz Nr. statthaft . ist jedoch § Abs. § Abs. unzulässig aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . 1 . Rechtsbeschwerde Zulässigkeitsgrund Einheitlichkeitssicherungsbedarfs geltend macht meint Beschwerdegericht habe gehörsverletzend Anerkennungshindernis Art . Nr. EuGVVO verneint kann Erfolg haben . Regelung kann Entscheidung anerkannt werden Beklagten Verfahren eingelassen hat verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig Weise zugestellt worden ist verteidigen konnte sei denn hat Entscheidung Rechtsbehelf legt Möglichkeit hatte . sind Verteidigungsrechte Art . Nr. EuGVVO geschützt werden sollen erst recht gewahrt Beklagte Abwesenheit ergangene Entscheidung tatsächlich Rechtsbehelf eingelegt hat geltend machen konnte sei verfahrenseinleitende Schriftstück gleichwertige Schriftstück so rechtzeitig Weise zugestellt worden habe verteidigen können Urteil 28 . April . Slg . . ; Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl . Art . EuGVO . . Rechtsbehelfen zählt Einspruch Versäumnisurteil vgl. Urteil 28 . April aaO . auch Antragsgegnerin erhoben wurde Art . § polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs fortan : statthaft ist . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes lässt gleichzeitig schließen Einlassung Sinne Art . Nr. EuGVVO auch Erhebung Rechtsbehelfs Erlass Versäumnisurteils liegt selbst Vollstreckbarerklärung Versäumnisurteils begehrt wird . tatsächlich eingelegten Rechtsbehelfs Erststaat kommt Rechtsbeschwerde behaupteten symptomatischen Rechtsfehler Beschwerdegerichts Prüfung Versagungsgrundes Art . Nr. EuGVVO Grundsatzbedeutung . behauptete Gehörsverstoß liegt schon Oberlandesgericht Vortrag Antragsgegnerin Verfügung Bezirksgerichts 7 . Dezember übergangen hat . 2 . Ebenso ist Gehörsverletzung Beschwerdegerichts Verneinung Ordre-public-Vorbehalts Art . Nr. EuGVVO zustellen . Offen bleiben kann Zusammenhang Vorwurf Prozessbetrugs zutrifft . Prozessbetrug hindert jedenfalls Vollstreckbarerklärung Entscheidung Erststaat Rechtsmittel eingelegt wurde behauptete Verstoß beseitigt werden kann vgl. Urteil 19 . September Art . Abs. deutsch-britisches Übereinkommen ; aaO . ; Geimer 3 . Aufl . Art . . . Beklagter ausländischen Gericht eingelassen hat soll Anerkennungsverfahren erneut rügen können Gegner habe Urteil vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt vgl. Beschluss 6 . Mai IX . Exequaturverfahren ist vielmehr Tatsachenvortrag ausgeschlossen bereits Erststaat eingebracht hat Urteil 29 . April ZR hätte einbringen können vgl. Urteil 19 . September aaO . Antragsgegnerin Urteilsstaat Einspruch Versäumnisurteil eingelegt hat ist möglich gemäß Art . § ZVGB Einwendungen Klageantrag stützende Tatsachen Beweise vorzubringen . kann somit vorgelegte angeblich unvollständig abgelichtete Kopie Vertragstextes einwenden Klageabweisungsantrag begründen behaupteten Prozessbetrug abzuwenden . Exequaturverfahren kann geltend machen . 3 . ist auch ersichtlich Zurückweisung Anordnung Sicherheitsleistung Art . Abs. EuGVVO Verletzung rechtlichen Gehörs Antragsgegnerin erfolgt ist . Gericht ist gehalten Vorbringen Beteiligten Gründen Entscheidung ausdrücklich befassen Beschluss 16 . September . 7 ; BVerfG ; . Vielmehr müssen Einzelfall besondere Umstände deutlich machen tatsächliches Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung erwogen worden ist BVerfGE aaO . ist Streitfall festzustellen . Jedenfalls wäre behauptete Gehörsverstoß entscheidungserheblich auch Beachtung übergangenen Vorbringens andere Entscheidung hätte ergehen können Urteil 18 Juli . Antragsgegnerin hat Antrag Beschwerdeverfahren allein begründet möglicher Rückzahlungsanspruch vorläufig ausgeurteilten Betrags sei nur erheblichen Problemen realisieren ; gebe hinreichenden Grund möglicherweise erforderliche Zwangsvollstreckung verweisen . Notwendigkeit Verfolgung Erstattungsanspruchs EU-Ausland ansässigen Gläubiger dortigen Gerichten genügt grundsätzlich Anordnung Art . Abs. EuGVVO stützen Zuständigkeitsund Anerkennungsregelungen EuGVVO Rechtsverfolgung Regelfall gewährleistet ist Geimer . . ; Rauscher/ Art . . . ist dargetan Antragsgegnerin ersetzender Nachteil möglichen Zwangsvollstreckung Antragsteller droht vgl. 416 ; . EuGVO . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung