BESCHLUSS ZB 19 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 19 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Zivilkammer Landgerichts 30 November wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte wurde Eröffnung Verbraucherinsolvenzverfahrens Vermögen Schuldners Treuhänder bestellt . Insolvenzgericht beauftragte § Abs. InsO erforderlichen Zustellungen Verfahrensbeteiligten Ausnahme Zustellungen Schuldner durchzuführen . Schlussbericht Vergütungsantrag legte weitere Beteiligte Insolvenzgericht Rechnung Drittunternehmers Ausführung Zustellungen übertragen hatte je Erstzustellung € je weiterer Zustellung € berechnete . kündigte Rechnung Masse begleichen . Insolvenzgericht bestellte weiteren Beteiligten auch Wohlverhaltensperiode Treuhänder äußerte aber Bedenken bezüglich Erstattungsfähigkeit eingereichten Rechnung . Folgenden stellte weitere Beteiligte Rechnung bereits vollumfänglich Masse beglichen hatte abgerechneten Zustellungen nur Zustellungen Drittunternehmer übrigen aber weiteren Beteiligten selbst ausgeführt worden waren . Aufforderung Insolvenzgerichts bezahlten Betrag Betrag € Zustellung erstatten kam weitere Beteiligte . Insolvenzgericht hat weiteren Beteiligten entlassen weiteren Beteiligten Treuhänder bestellt . hat Entscheidung begründet weitere Beteiligte Amtspflichten verletzt habe . sofortige Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet weitere Beteiligte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft Abs. Satz § Abs. Satz InsO . V.m . Art . EGInsO § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässig § Abs. § . hat jedoch Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat offen gelassen Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat . hat ausgeführt Entlassungsgrund komme Pflichtverletzung Treuhänders auch Situation Betracht erforderliche Vertrauensverhältnis Insolvenzgericht Treuhänder Maße gestört zerrüttet sei gedeihliches Zusammenwirken mehr möglich erscheine . sei hier Fall Insolvenzgericht Treuhänder Jahren Streit Frage bestehe Treuhänder § Abs. InsO übertragenen Zustellungsaufgaben Zuschlag Vergütung § Abs. InsVV verlangen könne . Streit Vielzahl Beschwerdeverfahren geführt habe habe inzwischen Frage ausgeweitet Treuhänder Zustellungsaufgaben externes Unternehmen übertragen dürfe Anschrift firmiere selbst Vorstand Anwaltspartnerin sei Auslagenersatz verlangen könne . Schließlich habe Insolvenzgericht Treuhänder zahlreichen anderen Verfahren entlassen . 2 . Begründung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Ansicht Rechtsbeschwerde ist allerdings beanstanden Beschwerdegericht Störung Vertrauensverhältnisses Gesichtspunkt herangezogen hat Insolvenzgericht Entscheidung noch gestützt hatte . Beschwerdegericht ist rechtliche Nachprüfung angefochtenen Entscheidung beschränkt kann vollwertige zweite Tatsacheninstanz eigene Ermessensentscheidung treffen Beschluss 9 . Oktober IX ZB . 2 ; 17 . September IX ZB . 3 ; Komm-InsO/Ganter 2 . Aufl . . ; HK-InsO/Kirchhof 6 . Aufl . . . Entlassung Treuhänders setzt Entlassung Insolvenzverwalters wichtigen Entlassung rechtfertigenden Grund § Abs. Satz § Abs. Satz InsO . Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt bejahen . Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt Pflichtverletzung Verwalters feststeht Anbetracht Erheblichkeit Pflichtverletzung insbesondere Auswirkungen Verfahrensablauf berechtigten Belange Beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint Verwalter Treuhänder Amt belassen . Beurteilung Voraussetzungen vorliegen ist Berücksichtigung Umstände Einzelfalls Tatrichter treffen 8 . Dezember IX ZB ; 9 Juli ZB . 9 ; 17 . März IX ZB . . Störung Vertrauensverhältnisses Insolvenzverwalter Insolvenzgericht reicht Entlassung Verwalters lediglich persönlichem Zwist beruht 8 . Dezember aaO ; 1 . März IX ZB . 8) . gilt Ansicht Beschwerdegerichts auch dann Vertrauensverhältnis Maße gestört ist gedeihliches Zusammenwirken mehr möglich erscheint . Entlassung Verwalters ist Eingriff verfassungsrechtlich geschütztes Recht Berufsausübung Art . GG verbunden Beschluss 8 . IX ZB ; 9 Juli IX ZB . . Eingriff ist Regel nur dann verhältnismäßig gerechtfertigt Störung Vertrauensverhältnisses Grundlage pflichtwidrigen Verhalten Verwalters hat objektiv geeignet ist Vertrauen Insolvenzgerichts Amtsführung schwer nachhaltig beeinträchtigen vgl. Entlassung Mitglieds Gläubigerausschusses Beschluss 1 . März aaO . . kommt auch Fehlverhalten Verwalters anderen Insolvenzverfahren Betracht Verhalten schließen ist rechtmäßige geordnete Abwicklung laufenden Verfahrens Verbleiben Verwalters Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde . kann etwa Fall sein masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs anderen Insolvenzverfahren generelle Unzuverlässigkeit Verwalters erweisen vgl. Beschluss 17 . März . . Beschwerdegericht gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung Zerrüttung Vertrauensverhältnisses Gericht Treuhänder Entlassungsgrund anerkennt insoweit Verschulden Treuhänders sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme hat Maßstab verkannt . 3 . Entscheidung Beschwerdegerichts stellt aber anderen Gründen richtig § Abs. . Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt Bezug genommenen Feststellungen Insolvenzgerichts ist festgestellte schwere Störung Vertrauensverhältnisses pflichtwidriges Verhalten weiteren ten zurückzuführen objektiv geeignet war Störung bewirken . spricht weitere Beteiligte Pflichten Treuhänder bereits verletzt hat Durchführung übertragenen Zustellungen Lasten Masse Drittunternehmer Preis beauftragte € Erstzustellung € je weiterer Zustellung erkennbar Marktpreis gelegen haben dürfte . Kosten Ausführung Zustellung eigenes Personal Insolvenzverwalters hat Graeber rund € Zustellung ermittelt . Durchführung Zustellungen darf zwar Dritte übertragen werden § Abs. Satz InsO § Abs. Satz InsVV . Delegation Kosten Masse muss aber unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen marktüblichen Konditionen erfolgen . Pflichtwidrig war jedenfalls weitere Beteiligte Beauftragung Drittunternehmers Durchführung Zustellungen sogleich Insolvenzgericht anzeigte . Vorstand beauftragten Unternehmens war Ehefrau Mitgesellschafterin Anwaltssozietät weiteren Beteiligten 1 . Insolvenzverwalter ist verpflichtet Insolvenzgericht Sachverhalt anzuzeigen unvoreingenommener lebensnaher Betrachtungsweise ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann Verwalter befangen Amtsführung verhindert ist Urteil 24 . Januar ZR . § ist anerkannt Ehe Richters Vertretungsorgan beteiligten Partei Befangenheitsgrund sein kann etwa 29 . Aufl . . Hinweis 161 ; vgl. auch . chend kann Umstand Ehefrau Treuhänders Vorstand delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens ist Besorgnis Befangenheit Treuhänders begründen . muss Treuhänder Insolvenzgericht angezeigt werden . Zusammen Vergütungsantrag legte weitere Beteiligte Rechnung Drittunternehmers Insolvenzgericht . genügte Anzeigepflicht § Abs. InsVV . Pflichtwidrig verschwieg Drittunternehmer überhöhten Preis auch Zustellungen abrechnete weiteren Beteiligten ausgeführt worden waren . Pflichtwidrig möglicherweise strafbar war ferner weitere Beteiligte Unrecht berechneten Zustellungen Drittunternehmer bezahlte . Jedenfalls Zusammenschau sind Pflichtverletzungen geeignet Vertrauen Insolvenzgerichts gesetzlichen entsprechende verlässlich korrekte ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer nachhaltig stören . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung