BESCHLUSS ZB 20 . Februar Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Beschließt Gläubigerversammlung Sonderinsolvenzverwalter Prüfung Durchsetzung Anspruchs Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll ist Insolvenzverwalter berechtigt Aufhebung Beschlusses beantragen . Beschluss 20 . Februar IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 20 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 6 . Februar wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners . Antrag Gläubiger bestimmte Insolvenzgericht Termin Gläubigerversammlung Beschlussfasssung Einsetzung Sonderinsolvenzverwalters Durchsetzung Ersatz Gesamtschadens gerichteten Anspruchs Insolvenzverwalter . Versammlung fassten anwesenden Gläubiger einstimmig Beschluss solle Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt werden Prüfung Durchsetzung Insolvenzverwalter gerichteten Schadensersatzanspruchs . weitere Beteiligte beantragte Versammlung Aufhebung Beschlusses § Abs. InsO. Begründung führte insbesondere Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs seien gegeben . Einsetzung Sonderinsolvenzverwalters verursache nur zusätzliche Kosten ; widerspreche gemeinsamen Interesse Insolvenzgläubiger . Insolvenzgericht hat Antrag abgelehnt . sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten hat Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Begehren . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässig . Sache hat jedoch Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt : Antrag weiteren Beteiligten Aufhebung Beschlusses Gläubigerversammlung sei unzulässig Antragsbefugnis fehle . § Abs. InsO Insolvenzverwalter vorgesehene Antragsrecht könne systematischen teleologischen Gründen hier gelten . Antragsrecht diene gemeinsamen Interesse Gläubiger . Anspruch Gläubiger Ersatz Gesamtschadens Insolvenzverwalter könne § Satz InsO selbst geltend machen . Prüfung Durchsetzung Ansprüche könne nur Sonderinsolvenzverwalter erfolgen . Bestellung stehe Insolvenzverwalter Beschwerderecht . Beschwerdebefugnis entgegenstehende Interesse Verfahrensbeteiligten alsbaldigen Klärung Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe zügigen Abwicklung Insolvenzverfahrens liefe leer Insolvenzverwalter Aufhebung Beschlusses Gläubigerversammlung beantragen könne Bestellung Sonderinsolvenzverwalters lediglich vorbereiten solle . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Recht hat Beschwerdegericht Berechtigung weiteren Beteiligten Aufhebung Beschlusses Gläubigerversammlung beantragen verneint . § Abs. InsO ist absonderungsberechtigten Gläubigern nachrangigen Insolvenzgläubigern auch Insolvenzverwalter berechtigt noch Gläubigerversammlung Aufhebung Beschlusses beantragen . Antrag hat Insolvenzgericht Beschluss aufzuheben Beschluss gemeinsamen Interesse Insolvenzgläubiger widerspricht . Anwendungsbereich Regelung ist Wege teleologischen Reduktion beschränken Antragsrecht Insolvenzverwalters entfällt Beschluss Gläubigerversammlung gerichtet ist Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen Aufgabe Anspruch Gläubiger Insolvenzverwalter Ersatz Gesamtschadens prüfen gegebenenfalls durchzusetzen . teleologische Reduktion Anwendungsbereichs Norm setzt verdeckte Regelungslücke Sinne planwidrigen Unvollständigkeit Gesetzes Urteil 13 November ; Beschluss 20 . Januar IX ZB ; Urteil 26 November . 22 ; 21 . Dezember . . Voraussetzung ist hier erfüllt . Bestellung Sonderinsolvenzverwalters ist Insolvenzordnung geregelt . Gesetzgeber verzichtete Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene diesbezügliche Bestimmung § Bestellung Sonderinsolvenzverwalters auch ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich erachtet wurde BT-Drucks . S. ; S. . hat Gesetzgeber nähere Bestimmung Voraussetzungen Verfahrens Bestellung Sonderinsolvenzverwalters Rechtsstellung Rechtsprechung überlassen . Ungeregelt blieb auch allgemeinen Vorschriften etwa Norm § Abs. InsO anwendbar sein sollten . bestehende Regelungslücke ist Sinn Zweck Regelungszusammenhangs möglichst enger Anlehnung geltende Recht vgl. Urteil 21 . Dezember aaO . 37 ; BVerfGE ; ; Methodenlehre Rechtswissenschaft 3 . Aufl . S. Weise schließen § Abs. InsO vorgesehene Antragsrecht Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist Gläubigerversammlung beschließt Einsetzung Sonderinsolvenzverwalters Prüfung Durchsetzung Schadensersatzanspruchs Insolvenzverwalter beantragen . Regierungsentwurf Insolvenzordnung noch enthaltenen Regelung wäre Insolvenzverwalter berechtigt gewesen Einsetzung Sonderinsolvenzverwalters Aufgabe satzansprüche Insolvenzverwalter verfolgen Beschwerde einzulegen . Bundesgerichtshof hat Beschwerderecht Insolvenzverwalters Fällen auch geltende Recht verneint Beschluss 1 . Februar IX ZB . dient Interesse Verfahrensbeteiligten baldigen Klärung Insolvenzverwalter behaupteten Ansprüche bestehenden Interessenkollision Insolvenzverwalter selbst nur neuen Verwalter Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden können Satz InsO zügigen Abwicklung Insolvenzverfahrens Beschluss 1 . Februar aaO . . Gründe stehen auch Antragsrecht Insolvenzverwalters § Abs. InsO Gläubigerversammlung beschlossen hat Bestellung Sonderinsolvenzverwalters Verfolgung Schadensersatzansprüchen Insolvenzverwalter fordern . Zweck Regelung § Abs. InsO verlangt Fall Antragsrecht Insolvenzverwalters . dort normierte Recht Aufhebung Beschlusses Gläubigerversammlung beantragen soll gemeinsame Interesse Insolvenzgläubiger schützen Missbrauch Mehrheit Gläubigerversammlung entgegenwirken . Antragsrecht Insolvenzverwalters Besonderen soll Interessen erschienenen Gläubiger wahren BT-Drucks . S. § RegEInsO ; Übrigen hat Insolvenzverwalter gesetzeskonforme Abwicklung Insolvenzverfahrens gewährleisten MünchKomm-InsO/Ehricke 3 . Aufl . . 4 ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . ; . Fordert Gläubigerversammlung Bestellung Sonderinsolvenzverwalters Gesamtschaden Insolvenzverwalter geltend machen soll liegt regelmäßig gemeinsamen Interesse gläubiger auch abwesenden erfolgreiche Durchsetzung Anspruchs kommt Insolvenzgläubigern zugute . Übrigen obliegt Entscheidung Antrag Gläubigerversammlung Bestellung Sonderinsolvenzverwalters letztlich Insolvenzgericht . Sollte beabsichtigte Rechtsverfolgung Insolvenzverwalter ausnahmsweise masseschädlich gar gesetzeswidrig sein kann Insolvenzgericht Entscheidung berücksichtigt werden . Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung I-6