BESCHLUSS ZB 12 . Januar Verfahren Vollstreckbarerklärung IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 12 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Dezember wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : Art . Satz Verbindung § Abs. Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsmittel ist unzulässig ; Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund Grundsatzbedeutung liegt . aufgeworfene Rechtsfrage Einlassung Adhäsionsverfahren Sinne Art . Nr. Ablehnung auszugehen ist hat Europäische Gerichtshof bereits geklärt Urteil 21 . April . . hätte Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich ablehnen müssen Strafvorwurf auch gleichzeitig Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen ; andernfalls wird Einlassung insgesamt angenommen vgl. Beschluss 16 . September ZB insoweit abgedruckt ; 3 . August . 19 ; Kropholler/v . Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl . Art . EuGVO . 28 ; Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . . ; Leible Art . . ; 8 . Aufl . Art . EuGVVO . . Rechtsbeschwerdeführer französischen Verfahren Ausdruck gebracht hat Zivilklage einlassen wollen ist ersichtlich . 2 . Ebenso greift Zulässigkeitsgrund Sicherung Einheitlichkeit Rechtsprechung Beschwerdegericht Begriff Ausfertigung Sinne Streitfall maßgeblichen Art . Nr. falsch verstanden haben könnte . zwischenzeitlich nur noch Fotokopien vollstreckbar erklärenden französischen Urteils Akten befinden ist Umstand zurückzuführen ursprünglich eingereichte Ausfertigung Vollstreckungsklausel versehenen Titels Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde vgl. § Abs. Satz . 3 . Rechtsbeschwerde legt hinreichend Verletzung Verfahrensgrundrechten Zulässigkeit Frage kommt . Rechtsbeschwerdeführer hat selbst eingeräumt französische Umgangssprache beherrschen so unterlassene Beiziehung schers französischen Verfahren zwingend Recht faires Verfahren Sinne Art . Abs. verletzt haben muss Rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten war . Rechtsbeschwerdeführer französischen Verfahren überhaupt Beiziehung Dolmetschers hingewirkt hat ist ersichtlich . Rechtsbeschwerdeführer benannte Zeugin Beschwerdegericht angenommen wurde französischen Gericht vernommen worden ist kann stehen . jedenfalls beruht Beschwerdeentscheidung Erwägung vgl. Urteil 18 Juli ; Hk-ZPO/Kayser 4 . Aufl . . verneint Versagungsgrund Art . Nr. erster Linie Sprachkenntnisse Rechtsbeschwerdeführers gleichzeitig vorhandener anwaltlicher Beratung Möglichkeit Verfahrensbeeinflussung . 4 . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung