BESCHLUSS ZB 29 . März Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO InsVV § Abs. Entlassung Mitglieds Gläubigerausschusses eigenen Antrag setzt wichtigen Grund . liegt Fortsetzung Tätigkeit Mitglied Ausschusses Abwägung Interessen Berücksichtigung Umstände Einzelfalls unzumutbar ist . Fortsetzung Tätigkeit Mitglied Gläubigerausschusses kann unzumutbar sein gesichert ist Kosten angemessenen Haftpflichtversicherung Tätigkeit Masse getragen werden können . Beschluss 29 . März IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Grupp Richterin 29 . März beschlossen : Rechtsmittel weiteren Beteiligten werden Beschluss 11 . Zivilkammer Landgerichts 1 . Dezember Beschluss Amtsgerichts 15 . September aufgehoben . weitere Beteiligte wird Antrag Amt Mitglied Gläubigerausschusses entlassen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Mitglied Gläubigerausschusses 1 Juli eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin . Schreiben 26 . August beantragte weitere Beteiligte Entlassung wichtigem Grund führte Begründung Prämien Haftpflichtversicherung Gläubigerausschusses könnten Massearmut Juli Masse mehr bezahlt werden . Ende Insolvenzverfahrens sei absehbar noch Ansprüche Höhe bis zu rund Mio. € Haftpflichtversicherung ursprünglichen später entlassenen Insolvenzverwalters gerichtlich geltend gemacht würden . sei Mitgliedern Gläubigerausschusses zuzumuten anstehenden Entscheidungen erheblichen wirtschaftlichen Umfangs angemessenen Versicherungsschutz mitzuwirken . Insolvenzgericht hat Antrag zurückgewiesen . sofortige Beschwerde hat Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt weitere Beteiligte Entlassungsbegehren weiter . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat gemeint liege Entlassung § InsO rechtfertigender wichtiger Grund . weitere Mitarbeit Beteiligten Gläubigerausschuss werde Versicherungsprämie derzeit gezahlt werde nachhaltig erschwert gar unmöglich gemacht . Erfüllung Pflichten seien Mitglieder Gläubigerausschusses gehindert auch Versicherungsschutz mehr bestehe . besonderen Umständen Falles ergebe . weitere Beteiligte habe zwar Übernahme Amtes damals vorhandenen erheblichen Masse eingetretene Entwicklung vorhersehen können . Falle Entlassung drohe jedoch Zusammenschau gleich begründeten Entlassungsanträgen weiterer Ausschussmitglieder Handlungsunfähigkeit Gläubigerausschusses . wiederum würde Gläubigern erheblichen Schwierigkeiten weiteren Verfahren führen . Interesse Mitglieder Gläubigerausschusses Absicherung müsse zurückstehen eigene Kosten Haftpflichtversicherung abschließen erfolgreicher Geltendmachung Schadensersatzansprüche auch Erstattung Prämien rechnen könnten . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Mitglied Gläubigerausschusses kann Amt niederlegen . kann aber eigenen Antrag Insolvenzgericht Amt entlassen werden . Voraussetzung ist Entlassung Amts Antrag Gläubigerversammlung wichtiger Grund Satz InsO ; BT-Drucks . S. § RegE-InsO . bisherigen Rechtsprechung Senats liegt weitere Mitarbeit entlassenden Mitglieds Erfüllung Aufgaben Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert unmöglich macht Erreichung Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet Beschluss 1 . März IX ZB . 9 ; 24 . Januar . 7 ; 24 . Januar IX ZB . . betrifft Fälle Entlassung Willen Ausschussmitglieds erfolgen soll . Formel kann aber verwendet werden Mitglied Gläubigerausschusses selbst Entlassung beantragt . Fall ist Beeinträchtigung Arbeit Gläubigerausschusses Gefährdung Verfahrensziele regelmäßig weiteren Mitarbeit Ausschussmitglieds erwarten Folge Ausscheidens . möglichen Nachteilen ist Interesse Ausschussmitglieds Beendigung Amtes gegenüberzustellen . Erweist Abwägung Interessen Berücksichtigung Umstände Einzelfalls Fortsetzung Tätigkeit Mitglied Gläubigerausschusses unzumutbar ist wichtiger Grund beantragte Entlassung gegeben vgl. LG zustimmender Anmerkung 910 ; AG 659 ; ähnlich eigenem Entlassungsantrag 2 . Aufl . . ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . ; InsO § . 9 ; HK-InsO/Eickmann 6 . Aufl . . 4 ; Hess Insolvenzrecht § InsO . 7 ; . Unterscheidung Entlassungsgrund je Ausschussmitglied Entlassung erstrebt abwehren will entspricht Bestimmung § Abs. fristlose Kündigung Dienstverhältnisses wichtigem Grund vgl. 1 . März aaO . . Auch dort ist maßgeblich Fortsetzung Dienstverhältnisses jeweils Kündigenden zumutbar ist . Beschwerdegericht abgestellt hat weitere Mitarbeit Beteiligten Gläubigerausschuss fehlenden Versicherungsschutz nachhaltig erschwert werde hat Maßstab verkannt . Entscheidung kann gegebenen Begründung bestehen bleiben . 3 . Entscheidung stellt auch anderen Gründen richtig § Abs. . weiteren Beteiligten vorgebrachten Gründe rechtfertigen festgestellten Sachverhalt Entlassung Mitglied Gläubigerausschusses wichtigem Grund § Satz InsO. Beschwerdeentscheidung ist gemäß § Abs. abzuändern . Tätigkeit Gläubigerausschuss birgt beträchtliches Haftungsrisiko § InsO ; Uhlenbruck InsO aaO . 21 ; Vallender . Jedenfalls umfangreichen Insolvenzverfahren haben Mitglieder Gläubigerausschusses berechtigtes Interesse angemessene Haftpflichtversicherung abzusichern . Schließt Mitglied Fall Versicherung selbst hat Anspruch Erstattung verauslagten Prämien § InsVV Haarmeyer/Wutzke/ InsVV 4 . Aufl . . ; Vergütung Kosten Insolvenzverfahren 3 . Aufl . . ; BK-InsO/Blersch § InsVV . 7 ; Braun/Kind InsO 4 . Aufl . . 12 ; InsO § . § . 17 ; Vortmann 314 ; Uhlenbruck aaO . Anders Insolvenzverwalter sind Kosten Haftpflichtversicherung Vergütung abgegolten ; Regelung § Abs. Satz InsVV ist Vergütung Mitglieder Gläubigerausschusses entsprechend anwendbar vgl. § InsVV . Höhe Prämien derartigen Versicherung kommt auch Gewährung Vorschusses Ausschussmitglied Betracht . Teilweise wird zulässig angesehen Versicherungsprämien Einverständnis Insolvenzgerichts direkt Masse bezahlt werden aaO ; Vallender aaO . vorliegenden Fall ist weitere Beteiligte Masse gerichtlich verfolgten umfangreichen Schadensersatzansprüche Haftpflichtversicherung früheren Insolvenzverwalters auch noch gegebenen fortgeschrittenen Verfahrensstadium etwa Zusammenhang Vergleichsabschluss erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt . Interesse Risiko Kosten Masse Haftpflichtversicherung abgesichert wissen ist berechtigt . weitere Beteiligte insoweit unmittelbare Bezahlung Prämien Masse Gewährung Vorschusses nur nachträgliche Erstattung verauslagter Prämien verlangen kann ist Blick Entlassungsantrag entscheidend . steht Versicherungsprämie zunächst jahrelang gehandhabten Übung Juli mehr Masse bezahlt worden ist Masse derzeit ausreicht rückständigen künftigen Prämien bezahlen . verfolgten Schadensersatzansprüche ausreichenden Erhöhung Masse führen ist ungewiss . weitere Beteiligte muss rechnen eigene Zahlungen erstattet bekommen . wiegt Interesse Fortbestand Gläubigerausschusses Einschluss weiteren Beteiligten weniger schwer . Gläubigerausschuss ist auch funktionsfähig . Selbst dann weitere Ausschussmitglieder Berufung fehlenden Versicherungsschutz ausschieden Ausschuss vollständig aufgelöst werden müsste wäre geordnete weitere Abwicklung Insolvenzverfahrens erheblich gefährdet . Gesamtwürdigung führt Ergebnis Beteiligten weitere Ausübung Amtes Mitglied Gläubigerausschusses gegebenen Umständen zuzumuten ist . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung