BESCHLUSS ZB 8 . Dezember Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Entlassung Insolvenzverwalters vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich Tatsachen Entlassungsgrund bilden vollen Überzeugung Insolvenzgerichts nachgewiesen sind . Ausnahmsweise kann bereits Vorliegen konkreten Anhaltspunkten Verletzung wichtigen Verwalterpflichten Entlassung genügen Verdacht Rahmen zumutbarer Amtsermittlung ausgeräumt nur Entlassung Gefahr größerer Schäden Masse noch abgewendet werden kann . Beschluss 8 . Dezember IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser 8 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 12 . Zivilkammer Landgerichts 26 . November aufgehoben . Sache wird auch Entscheidung Kosten Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin wurde Rechtsbeschwerdeführer . : Beschwerdeführer Beschluss Amtsgerichts 12 . Mai Insolvenzverwalter bestellt . 23 . Mai setzte Insolvenzgericht Zwangsgeld € Abgabe mehrfach angemahnten Ausgabenrechnung anzuhalten . Beschluss wurde aufgehoben Beschwerdeführer Rechnung Beschwerdefrist einreichte . Insolvenzgericht 26 . Juni angedroht hatte " unangemessen verzögerter Erfüllung Berichtspflicht gemäß InsO Amt entlassen erstattete 15 . August Schlussbericht . Insolvenzgericht bat Schreiben 19 . Beseitigung verschiedener ordnungsgemäßen Abschluss entgegenstehender Hindernisse . bemerkte Stammkapital Schuldnerin DM seien DM erbracht worden ; Beschwerdeführer möge mitteilen Beitreibung bemüht habe . anschließende Korrespondenz verlief Zufriedenheit Insolvenzgerichts . Beschluss 6 . Januar bestellte § InsO Rechtsanwalt walter Auftrag insbesondere festzustellen Vermögenswerte Schuldnerin verwertet worden seien . 29 Juli erstattete Sonderinsolvenzverwalter Bericht . kam Ergebnis Stammkapital Schuldnerin seien mindestens DM einbezahlt worden . gerichtete Ansprüche auch anderweitig Betracht kommende Anfechtungsansprüche seien geltend gemacht worden inzwischen teilweise verjährt . Beschwerdeführer wurde angehört . Beschluss 19 . August hat Insolvenzgericht Beschwerdeführer § InsO Amt entlassen zugleich Sonderinsolvenzverwalter neuen Insolvenzverwalter bestellt . sofortige Beschwerde entlassenen Insolvenzverwalters hat Landgericht Beschluss 26 November zurückgewiesen . wendet Rechtsbeschwerde . II . statthafte § InsO § Abs. Satz Nr. zulässige § Abs. Rechtsmittel führt Aufhebung Zurückverweisung . bisher getroffenen Feststellungen reichen wichtigen Grund Entlassung Beschwerdeführers Amt Insolvenzverwalters anzunehmen . 1 . § Abs. Satz InsO kann Insolvenzgericht Insolvenzverwalter wichtigem Grund Amt entlassen . Rechtsprechung Schrifttum herrscht Uneinigkeit wichtiger Grund vorliegt . Teilweise wird auch Beschwerdegericht geteilte Auffassung vertreten genüge begründete Besorgnis Parteilichkeit Pflichtwidrigkeit bestehe Uhlenbruck InsO 12 . Aufl . . ; Smid InsO 2 . Aufl . . . anderer Ansicht darf Entlassung nur ausgesprochen werden Insolvenzgericht volle Überzeugung Vorliegen Umstände gewonnen habe wichtigen Grund darstellen könnten ; reiche Insolvenzverwalter lediglich bösen Schein gesetzt habe ; ; InsO . 5 ; HK-InsO/Eickmann 3 . Aufl . . 10 ; InsO . 7 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster Handbuch Insolvenzordnung 3 . Aufl . Kap . . ; EWiR . vermittelnden Auffassung genügen konkrete Verdachtsgründe Verfehlungen schwerster Art so Gefahr bestehe Insolvenzverwalter größere Ausfälle Gläubiger vertreten habe Verdacht Masse gerichteten anlässlich Verwaltung begangener Straftaten Komm-InsO/Graeber . ; Goetsch InsO . 4 ; Hess InsO 2 . Aufl . . 12 ; Kind 3 . Aufl . . ; ders . InsO 2 . Aufl . . 8) . Umstritten ist auch wichtiger Grund gegeben ist Verhältnis Insolvenzverwalter Insolvenzgericht Maße gestört ist gedeihliches Zusammenarbeiten künftig mehr denken ist bejahend OLG Zweibrücken ; Insolvenzrecht 3 . Aufl . . ; MünchKomm-InsO/Graeber . 19 ; InsO . 4 ; aaO ; HKInsO/Eickmann aaO . 3 ; . 4 ; verneinend er/Wutzke/Förster aaO . . . Grundsatz ist Entlassung Insolvenzverwalters fordern Tatsachen Entlassungsgrund bilden vollen Überzeugung Insolvenzgerichts nachgewiesen sind . gilt insbesondere dann Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden . Insolvenzverwalter ist entlassen Verbleiben Amt Berücksichtigung schutzwürdigen Interessen Verwalters Belange Gesamtgläubigerschaft Rechtmäßigkeit Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde vgl. Haarmeyer/Wutzke/ . . . Beeinträchtigung muss feststehen . Ausübung Insolvenzverwalteramtes ist Art . GG geschützt . Eingriffe sind nur zulässig höherwertige Interessen gemeinen gerechtfertigt sind weiter gehen erforderlich ist Grundsatz Verhältnismäßigkeit wahren . ist Art . Abs. niedergelegte Unschuldsvermutung auch Zivilgerichten beachten . Störung Vertrauensverhältnisses Insolvenzverwalter Insolvenzgericht reicht niemals Entlassung ersteren lediglich persönlichem Zwist beruht . Hat Störung Grund Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen müssen grundsätzlich feststehen . Andernfalls würde bloßer Verdacht schon Entlassung ausreichen Insolvenzgericht teilt . wäre verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz Berufstätigkeit Insolvenzverwalters vereinbaren . Liegt Pflichtverletzung wichtigen Grund Entlassung Insolvenzverwalters darstellt darf Insolvenzgericht zwar lediglich absehen Gläubiger Pflichtverletzung Verwalter § § InsO Schadensersatz Anspruch nehmen können MünchKomm-InsO/Graeber . . Umgekehrt ist jedoch Pflichtverletzung Schadensersatzanspruch auslöst zugleich wichtiger Grund Entlassung MünchKomm-InsO/Graeber . . setzt grundsätzlich Anbetracht Erheblichkeit Pflichtverletzung insbesondere Auswirkungen Verfahrensablauf berechtigten Belange Beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint Verwalter Amt belassen . Beurteilung Abwägung jeweils bedeutsamen Umstände beruht obliegt Tatrichter . Ausnahmsweise kann bereits Vorliegen konkreten Anhaltspunkten Verletzung wichtigen Verwalterpflichten Entlassung genügen Verdacht Rahmen zumutbarer Amtsermittlung Abs. InsO ausgeräumt nur Entlassung Gefahr größerer Schäden Masse noch abgewendet werden kann . müssen hier Schutz Berufsausübungsfreiheit Art . GG Unschuldsvermutung Art . Abs. zurücktreten Insolvenzverwalter auch öffentlichen Interesse tätig wird Grundrechte Gläubiger Art . Abs. Satz GG gefährdet sind . Konfliktfall geht Interesse Gläubiger gleichmäßigen bestmöglichen Befriedigung Forderungen Interesse Insolvenzverwalters Beibehaltung Amtes vgl. BVerfG . 2 . bisher getroffenen Feststellungen erfüllen Voraussetzungen derartigen Ausnahmefalles . ist bereits zweifelhaft Insolvenzgericht 29 Juli Erstattung Berichts Sonderinsolvenzverwalters 19 . August Entlassung Beschwerdeführers hinreichend Zeit gehabt hat schlüssig werden Pflichtverletzungen Sonderinsolvenzverwalter berichtet hat tatsächlich vorliegen . Übrigen hat Beschwerdegericht Entlassung abgesehen untauglichen pauschalen Bezugnahme hinausgehenden Feststellungen Sonderinsolvenzverwalters Rahmen Gutachtens " lediglich erhärteten " Verdacht begründet Beschwerdeführer Wirksamkeit Einzahlungen DM DM Stammeinlage Schuldnerin geprüft habe . Insoweit hatte Sonderinsolvenzverwalter Auffassung vertreten DM wirksam DM nachweisbar einbezahlt worden seien . zuletzt genannten Betrages bedürfe weiterer Aufklärung . Amts geboten war Abs. InsO unterblieben ist lässt angefochtenen Beschluss entnehmen . unterlassene Beitreibung Betrages darf Entlassung gestützt werden . verbleibenden Betrages DM ist gerechtfertigt . Beschwerdeführer hat geltend gemacht Sicht sei wirtschaftlich sinnvoll derartigen Kleinstbetrages unsichere Forderung prozessual geltend machen anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei . Zwar mag letztendlich realisierten Masse etwa € Betrag DM ganz unerheblich sein . ändert jedoch Betrag Tabelle festgestellten Forderungen 411.870,89 € Gewicht fällt . zeugt Verhalten Beschwerdeführers Verfolgung Kapitaleinzahlungsanspruchs genommen derartigen Pflichtvergessenheit Ablösung Fortsetzung Übrigen möglicherweise abschlussreifen Insolvenzverfahrens anderen Insolvenzverwalter geboten war . 3 . weitere Ausnahme Fall anzuerkennen ist Insolvenzverwalter bösen Schein Befangenheit Interessenkollision gesetzt hat Verdacht Masse gerichteten Straftaten besteht kann offen bleiben . Fall kommt hier Betracht . . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen weiteren Entlassungsgründe geprüft werden Beschwerdegericht konkreten Ausführungen gemacht hat . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung