BESCHLUSS ZB 6 Juli Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Richterin 6 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 23 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Oktober wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . : € . Gründe : 16 . April eröffneten Insolvenzverfahren legte Schuldnerin mehrfach veränderten Insolvenzplan . Amtsgericht hat Insolvenzplan zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Schuldnerin erneut geänderte Fassung Insolvenzplans vorgelegt hat ist Erfolg geblieben . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Schuldnerin . II . gemäß § InsO . V.m . § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. . Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft Bundesgerichtshof nur Zulässigkeitsgründe Rechtsmittelbegründung gemäß § Abs. Nr. schlüssig substantiiert dargelegt hat . 15 . Dezember IX . 1 . Rechtsbeschwerde macht geltend grundsätzlicher Bedeutung sei Frage Gericht Nachforschungen anstellen darf Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich Aussicht Annahme Gläubiger hat . " Grundsätzliche Bedeutung hat Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann andere Auswirkungen Rechtsstreits Allgemeinheit Interessen besonderem Maße berühren Tätigwerden Bundesgerichtshofs erforderlich machen vgl. ; 256 ; . § Abs. Satz Nr. . ordnungsgemäß darzutun ist erforderlich angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennen Klärungsbedürftigkeit Bedeutung unbestimmte Vielzahl Fällen Einzelnen aufzuzeigen Auswirkungen Rechtsstreits Allgemeinheit bende Bedürfnis korrigierendes Eingreifen Bundesgerichtshofs darzustellen vgl. . Bezug aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen erforderlich Gründen Umfang Seite umstritten ist 191 ; 291 ; . Anforderungen genügt Beschwerdebegründung nerin . Rechtsmittelbegründung wird zwar ausgeführt Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage fehlerhaft entschieden habe . begründet aber ansatzweise Frage klärungsbedürftig sein soll insbesondere Rechtsprechung Schrifttum umstritten ist vgl. . Geht Klärung Vielzahl Fällen deutsamen Rechtsfrage so kommt Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann andere Auswirkungen Rechtsstreits insbesondere tatsächliches wirtschaftliches Gewicht nur Vermögensinteressen Parteien auch Allgemeinheit besonderer Bedeutung sind . Zulassung Revision Gesichtspunkt ist Beschwerdebegründung jedoch Hinweis entnehmen . 2 . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 04.11.2004 LG Entscheidung