BESCHLUSS ZB 23 Juli Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. Kayser 23 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß Einzelrichterin 4 . Zivilkammer Landgerichts 12 November wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : § InsO . V.m . § Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert InsO . V.m . § Abs. . 1 . Auffassung Rechtsbeschwerde grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage Insolvenzgericht befugt ist Zurückweisung Insolvenzplans § Abs. InsO Hauptgläubiger möglichen Annahme anzuhören kann allgemein beantwortet werden . Jedenfalls stellt klare gesetzliche Regelung § Abs. Nr. InsO insoweit Verbot gewonnene Erkenntnisse verwerten . 2 . Schuldner unstreitigen Mängeln Insolvenzplans 7 . Mai eingeholten Stellungnahme beteiligten Finanzamts Annahmebereitschaft Verfahren erster Instanz gehört worden ist sind etwaige Verfahrensfehler Verfahren Landgericht geheilt worden . übrigen fehlt Ursächlichkeit gerügten Gehörsverstoßes nunmehr unterbreitete fünfte Insolvenzplan nur noch Befriedigungsquote % ausweist Schicksal vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich annahmefähig ist . 3 . willkürliches Verfahren Beschwerdegerichts sind auch Blick Entscheidung Insolvenzgerichts Sache bestätigt hat Anhaltspunkte gegeben . II . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft Interesse jetzt Jahre alten Feststellungen Insolvenzverwalters vermögenslosen Schuldners vorzeitigen Restschuldbefreiung . Interesse hat Senat Berücksichtigung Erfüllung vorgelegten Insolvenzpläne angebotenen Beträge € geschätzt . Kreft Kayser