BESCHLUSS ZB 8 . Februar Restschuldbefreiungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. beschlossen : Wert Gegenstands anwaltlichen Tätigkeit wird Rechtsbeschwerdeverfahren € festgesetzt . Gründe : Festsetzung Gegenstandswerts Rechtsanwaltsgebühren kann Verfahren Rechtsbeschwerde betreffend Antrag Gläubigers Versagung Restschuldbefreiung § Abs. § Abs. § Abs. Satz Wert € herangezogen werden hier genügende tatsächliche Anhaltspunkte Schätzung fehlen vgl. . 23 . Januar IX ZB ; Schneider/Herget . . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 21.04.2005 Entscheidung 12 . Aufl .