BESCHLUSS ZB 12 Juli Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 12 Juli beschlossen : Rechtsmittel Gläubigers werden Beschlüsse 12 . Zivilkammer Landgerichts 23 . August Amtsgerichts 26 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Amtsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Finanzamt fortan : Gläubiger hat hender Steuerforderungen Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen fortan : Schuldner gestellt . solvenzgericht hat Antrag unzulässig zurückgewiesen . sofortige Beschwerde hat Erfolg gehabt . Rechtsbeschwerde will Gläubiger weiterhin Eröffnung Insolvenzverfahrens erreichen . II . angefochtene Beschluss ist Gründen versehen ; bereits nötigt Aufhebung InsO § Abs. § Nr. § Abs. Satz . Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen 7 Abs. InsO Art . EGInsO § Abs. Satz Nr. müssen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben . Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich Sachverhalt auszugehen Beschwerdegericht festgestellt hat § Abs. Satz . Fehlen tatsächliche Feststellungen so ist rechtlichen Überprüfung Lage . Ausführungen Beschwerdegerichts Überprüfung ermöglichen sind Gründe zivilprozessualen Sinne . hat Rechtsbeschwerdegericht auch Rüge Amts berücksichtigen Beschluss 26 . April IX ZB . 9 ; 21 Juli IX ZB . ; 15 . Dezember IX ZB . . Landgericht hat Rechtsausführungen Sachverhalt vorangestellt . ausdrückliche Bezugnahme erstinstanzliche Entscheidung ist erfolgt wäre auch unbehelflich auch Entscheidung Insolvenzgerichts hinreichenden heraus verständlichen Tatbestandsangaben enthält . Übrigen bezöge Verweisung Vortrag Gläubigers Beschwerdeverfahren . Insoweit gilt Beschwerdeverfahren gemäß § Abs. Satz Nr. Berufungsverfahren Beschluss 9 . März . . Auch Rechtsausführungen Beschwerdeentscheidung auch amtsgerichtlichen Entscheidung kann maßgebliche Sachverhalt hinreichend sicher erschlossen werden . . fehlenden Sachverhalts ist Senat eigenen Sachentscheidung Lage . Sache ist gemäß § Abs. Satz zurückzuverweisen zwar Insolvenzgericht . hält Senat sachgerecht erschöpfende Prüfung Zulässigkeit Eröffnungsantrags Eröffnungsvoraussetzungen bislang noch stattgefunden hat vgl. Beschluss 22 Juli ZB . weiteren Verfahrensgang weist Senat Folgendes : 1 . Grundsätzlich ist Insolvenzantrag Finanzamtes nur zulässig gegebenenfalls etwaige Steueranmeldungen Schuldners UStG ; vgl. Rau/Dürrwächter/Stadie UStG § . vorgelegt werden . Liste Vollstreckung befindlichen Rückstände reicht regelmäßig . Glaubhaftmachung Forderungen Finanzamt Vorlage Bescheide Steueranmeldungen kann ausnahmsweise entbehrlich sein Finanzamt ausstehenden Steuern genau beschreibt Schuldner Forderungen bestreitet vgl. Beschluss 9 Juli IX ZB . 3 ; 13 . Juni ZB . . 2 . Frage Steuerschuldner erfolgten Steuerschulden zurückgeführt hat wird Amtsgericht unterlassenen gerichtlichen Hinweises Art . Abs. GG erst Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten neuen Sachvortrag Gläubigers berücksichtigen müssen Geltendmachung nur Umsatzsteuerforderungen Insolvenzantrag Zahlung Steuerschuldners beruht Eintreibung rückständigen Einkommensteuer nunmehr anderes Finanzamt zuständig ist . 3 . Glaubhaftmachung Insolvenzgrundes muss notwendig Vorlage Bescheinigung fruchtlosen Vollstreckungsversuch Erklärung Finanzamtes erfolglos Steuerschuldner vollstreckt haben erfolgen . antragstellende Gläubiger kann Eröffnungsgrund auch andere Weise glaubhaft machen Beschluss 23 . Oktober IX . . schlichte Nichtbegleichung unbestrittenen Forderung kann Einzelfall weitere Glaubhaftmachung entbehrlich machen vgl. Beschluss 28 . April ZR . 5 ; 6 . Aufl . . ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . . Indiz fehlende Zahlungsfähigkeit kann sein Schuldner Zahlungsaufforderungen Finanzamt reagiert angekündigten Vollstreckungsversuch entgegentritt noch Zugang Wohnung ermöglicht . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung