BESCHLUSS ZB 18 . Oktober Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 18 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Dezember wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 13 Juli eröffneten Insolvenzverfahren hat Insolvenzgericht Schuldner Durchführung Schlusstermins Beschluss 16 . Oktober Restschuldbefreiung angekündigt Verfahren Beschluss 13 November aufgehoben . Abtretungszeit hat Thüringer Landesverwaltungsamt Bescheid 28 . September Schuldner Unrecht erlittene Haft Zeit 28 . September 27 . Oktober gemäß § StrRehaG einschließlich § StrRehaG erstatteter Kosten Entschädigung € zuerkannt . Insolvenzgericht hat Nachtragsverteilung Betrag angeordnet . Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden . Rechtsbeschwerde möchte Schuldner Aufhebung Nachtragsverteilungsanordnung Auskehrung Treuhänder überwiesenen Betrages erreichen . II . gemäß § 7 Abs. Satz InsO Verbindung Art . EGInsO § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Rechtsbeschwerde grundsätzlich gehaltene Frage Anspruch § StrRehaG pfändbarer Bestandteil Vermögens Schuldners Insolvenzmasse fällt Unpfändbarkeit Schuldner ausgekehrt werden muss ist geklärt . Rechtsprechung Senats ist Schuldner rechtsstaatswidriger Strafverurteilung Unrecht ehemaligen erlittener Haft gemäß StrRehaG zuerkannter Entschädigungsanspruch pfändbar gehört Insolvenzmasse Beschluss 10 November IX ZA . . Entsprechend Begründung Rechtsbeschwerde vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung gehörte Schuldner zuerkannte Betrag Insolvenzmasse so Aufhebung Insolvenzverfahrens Beschluss 13 . Nachtragsverteilung 28 . September festgesetzten Betrages anzuordnen war . Gestaltung Beschränkung Pfändbarkeit Gesichtspunkt unzulässigen Rechtsausübung Betracht kommt rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat eigener Forderungen Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht vgl. Beschluss 5 . Mai . liegt . 2 . Auffassung Rechtsbeschwerde Entscheidung Beschwerdegerichts weiche Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausgehe eröffneten noch ausstehenden Festsetzung Entschädigung nachträglich Thüringer Landesverwaltungsamt festgesetzte Betrag Insolvenzmasse falle geht . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Begründung Forderung Sinne Insolvenzrechts dann auszugehen anspruchsbegründende Tatbestand schon Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist mag Forderung auch erst Beginn Insolvenzverfahrens ergeben vgl. 22 . September IX ZB . . Gemäß Rechtsprechung kommt Entschädigungsanspruch Schuldners schon Insolvenzverfahrens festgesetzt worden ist . Vielmehr ist entscheidend Schuldner Anspruch Inkrafttreten Ersten Gesetzes Bereinigung SED-Unrecht 29 . Oktober . S. hätte geltend machen können . Inkrafttreten Gesetzes gehörte Anspruch Vermögen Schuldners . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.10.2010 Entscheidung