BESCHLUSS ZB 3 . März Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 3 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Insolvenzverwalters wird Beschluß 5 . Zivilkammer Landgerichts 4 November aufgehoben . sofortige Beschwerde Insolvenzverwalters wird Beschluß Amtsgerichts 23 Juli folgt abgeändert : Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen Höhe € % Umsatzsteuer € Lasten Insolvenzmasse festgesetzt . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Insolvenzmasse . € festgesetzt . Rechtsmittelverfahren wird Gründe : Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter Insolvenzverfahren Schuldnerin . beantragte Tätigkeit folgende Vergütung festzusetzen : Vergütung 7.650,00 € Auslagenpauschale € € € Zuvor hatte Masse € Begleichung Steuerberaterkosten entnommen . waren angefallen Buchführungsarbeiten Steuerberater vergeben hatte . Amtsgericht hat Vergütung € festgesetzt . hat Vergütungsabschlag % vorgenommen Auslagenpauschale Betrag € abgezogen Nettobetrag Steuerberaterkosten entspricht . Abzug € gerichtete sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. § InsO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Insolvenzverwalter hat obliegenden Verpflichtung Rahmen Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt Buchführungsarbeiten Steuerberater vergeben hatte . Amtsgericht Landgericht sind zutreffend ausgegangen berechtigt verpflichtet waren prüfen Beauftragung Externen gerechtfertigt war . 11 November IX ZB . 2 . Vorinstanzen haben jedoch Prüfung Insolvenzverwalter Abwicklung Insolvenzverfahrens Lasten Masse Steuerberater beauftragen darf strenge Maßstäbe angelegt . Ist Buchhaltung vorliegenden Fall Eröffnung Insolvenzverfahrens Schuldner-Unternehmens erledigt worden ist Insolvenzverwalter zuzumuten neue Buchhaltung anzulegen eigenen Mitarbeitern führen lassen . Schaltet zusätzlich Steuerberater darf mindernd Vergütung Auslagenpauschale auswirken . 11 November aaO ; 22 Juli IX ZB ; InsVV . . Insolvenzgericht Rechnungsbetrag Auslagenpauschale abgesetzt hat ist entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzusetzen .