BESCHLUSS ZB 7 . April Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 7 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners wird Beschluss 14 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Schuldner beantragte 9 . April Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Restschuldbefreiung Stundung Verfahrenskosten . beigefügten Forderungsverzeichnis war einzige Gläubigerin Bank Verbindlichkeiten Höhe € Darlehen € Nutzung Girokontos € Nutzung Kreditkarte hatte . Verfügung 21 . April gab Insolvenzgericht folgende Fragen beantworten : " ist Grund Verschuldung ? Geschehen liegt Forderung Nr. zugrunde ? wurden Ziffer enthaltenen Kredite verwendet ? " Zugleich wurde Schuldner hingewiesen Verletzung Mitwirkungspflichten Stundung versagt werden könne . Schuldner vertretende Sozialreferat Stadt teilte nachfolgend sei Meinung Schuldner gestellten Fragen beantworten müsse habe bereits hinreichend Auskunft wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht so Eröffnungsvoraussetzungen beurteilt werden könnten . hat Amtsgericht Antrag Stundung Verfahrenskosten Begründung zurückgewiesen Schuldner habe Mitwirkungspflichten § Abs. InsO verletzt ; rechtfertige Versagung Restschuldbefreiung § Abs. Nr. InsO auch Zurückweisung Stundungsantrags § sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner Stundungsbegehren . II . statthafte § Abs. Satz Nr. Abs. InsO auch Übrigen zulässige § § Abs. Nr. Fall Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Schuldner sei Zulässigkeit Eröffnungsantrags umfassend Auskunftserteilung verpflichtet . Frage Verwendung Kredits habe auch abgezielt Kredit Vermögenswerte geschaffen worden seien Masse gezogen werden könnten . Jedenfalls einzige Schuldposition handle stelle Frage Darlehensschuld Vermögenswerte stünden . vorrangig Klärung Begründetheit Insolvenzantrags dienende Frage müsse Schuldner beantwortet werden . bewusste Weigerung rechtfertige Abweisung Insolvenzantrags Versagung Restschuldbefreiung . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Vorinstanzen haben Entscheidungen Unrecht § Abs. Nr. InsO gestützt . Zwar ist Antrag Stundung Verfahrenskosten abzulehnen bereits zweifelsfrei feststeht Grund Versagung Restschuldbefreiung § Abs. Nr. InsO vorliegt Beschluss 16 . Dezember IX . Vorschrift kommt jedoch allein geht Schuldner Antrag § InsO hinreichende Angaben wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat Beschluss 27 . Januar IX ZB 121 ; 3 . Februar IX . So liegt Fall hier . Insolvenzgericht hat Schuldner Zurückweisung sofortigen Beschwerde aufgefordert Vorschuss Deckung Verfahrenskosten § Abs. Satz InsO leisten angekündigt Eröffnungsantrag § Abs. InsO Masse abzuweisen Vorschuss fristgerecht gezahlt wird . Abweisung Eröffnungsantrags § InsO darf nur erfolgen Antrag zulässig fehlenden Massekostendeckung abgesehen begründet ist Beschluss 13 . April IX ZB . 5 ; HK-InsO/Kirchhof 5 . Aufl . § . 18 ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . ; Jaeger/Schilken InsO § . ; HmbKomm-InsO/Schröder 3 . Aufl . § . . Ankündigung Abweisung Eröffnungsantrags Masse belegt Insolvenzgericht Eröffnungsvoraussetzungen Ausnahme Kostendeckung erfüllt angesehen hat . hat Beantwortung Schuldner gestellten Fragen erforderlich gehalten Eröffnungsvoraussetzungen beurteilen können . Dann können Fragen nur Klärung Deckung Verfahrenskosten Stundungsvoraussetzungen bezweckt haben vgl. Beschluss 3 . Februar aaO S. . Antrag Stundung Verfahrenskosten ist bisherigen Sachstand unzulässig noch unbegründet . Recht hat Beschwerdegericht angenommen Schuldner sei Zulässigkeit Antrags umfassend Auskunft verpflichtet . Zusammenhang Antrag Stundung Verfahrenskosten schuldet Auskunft jedoch nur insoweit benötigt wird beurteilen Vermögen Schuldners Deckung Verfahrenskosten ausreicht . Prüfung erfolgt Verfahrensstadium summarisch Stundung Kosten darf übersteigerte Informationsauflagen erschwert werden . Insolvenzgericht hat Frage Entscheidung Stundungsgesuch weitere Umstände aufzuklären sind zwar nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum . Grenzen sind hier jedoch überschritten . Schuldner hat Bezugnahme Eröffnungsantrag eingereichten Unterlagen erklärt könne Verfahrenskosten Vermögen aufbringen . gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte ist auszugehen Schuldner redlich ist Angaben wahrheitsgemäß vollständig gemacht hat . Bestehen stimmigen Stundungsantrags objektiv Zweifel Antragsteller voraussichtlich Lage ist anfallenden Kosten decken ist Regel Stundung gewähren . Weist Antrag hingegen Lücken Widersprüche ist Insolvenzgericht berechtigt Falle zulässigen Antrags auch verpflichtet Schuldner nachzufragen . Angabe Schuldners Darlehensverbindlichkeiten Bank haben ließ Stundungsantrag widersprüchlich noch unvollständig sonst ergänzungsbedürftig erscheinen . Gibt Schuldner Darlehensschulden drängt allein noch Eindruck weitere Angabe Verfahrenskosten deckendes Vermögen haben könnte unzutreffend sein . gilt auch dann Schuldner hier ausschließlich Bankverbindlichkeiten hat . war gerechtfertigt Erklärung abzuverlangen Darlehen verwendet worden ist Stundung Verfahrenskosten Erklärung abhängig machen . Entsprechendes gilt Fragen Grund Verschuldung Geschehen Darlehensforderung zugrunde lag . hat Senat bereits Beschlüssen 27 . Januar IX ZB aaO S. II.2.c 3 . Februar IX aaO S. entschieden . damals dargelegten Grundsätze gelten nach vor vgl. Beschluss 12 . Juni IX ZB . . Ansicht Beschwerdegerichts führt Rechtsprechung Senats Falle zulässigen Eröffnungsantrags bereits Antragstellung umfassende Auskunftspflicht besteht Beschluss 9 . Oktober ZB . anderen Beurteilung . Beschlüsse 27 . Januar 3 . Februar beruhen abweichenden Ansicht Beginn Umfang Auskunftspflicht § Abs. InsO Erwägung Auskunftsverlangen Deckung Verfahrenskosten sonstigen Eröffnungsvoraussetzungen betraf . 3 . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen Beachtung vorstehenden Ausführungen erneut Stundungsantrag entschieden wird § Abs. Satz . Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung