BESCHLUSS ZB 23 . April Entschädigungsrechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. 23 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision einstimmigen Beschluss 2 . Zivilsenats 29 . September wird unzulässig verworfen . außergerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahrens werden Klägerin auferlegt . Gründe : Klägerin begehrt Verschlimmerung anerkannten Verfolgungsleidens Erhöhung Entschädigungsrente beklagte Land Bescheid 27 . Februar ablehnte . hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat Landgericht Sachurteil abgewiesen . zulässige Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht einstimmigen Beschluss zurückgewiesen . Hiergegen erhebt Klägerin Beschwerde Zulassung Revision Bundesgerichtshof erstrebt . II . Beschwerde Klägerin Zurückweisung Berufung Beschlusswege ist unstatthaft . Entscheidung Oberlandesgerichts ist Form gemäß § Abs. § Abs. beanstanden . kann Berufung auch Verfahren Entschädigungsgerichten einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden . Beschluss ist § Abs. unanfechtbar . 6 Juli IX ZB . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 28.11.2007 Entscheidung 29.09.2008 E