BESCHLUSS ZB 16 . Oktober Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 16 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Insolvenzverwalters Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Aurich 18 . Dezember wird unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Aurich 18 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird 144.087,89 € festgesetzt . Gründe : Eigenantrag eröffnete Amtsgericht 21 . Juni Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin bestellte weiteren Beteiligten Insolvenzverwalter . Beschluss 22 . August stellte Insolvenzgericht Verfahren gemäß § InsO . Insolvenzverwalter hat beantragt Vergütung 124.504,02 € Auslagenpauschale € festzusetzen zusammen je % Umsatzsteuer € . hat hierbei Masse € zugrunde gelegt Kaufpreisforderung € Verkauf Grundstücken notarieller Kaufvertrag 29 Juli enthalten ist . Regelvergütung hat verschiedene Zuschläge insgesamt % begehrt . Kaufpreisanspruches € hatte Insolvenzverwalter Zwangsvollstreckung Käuferin eingeleitet . hatte Vollstreckungsabwehrklage erhoben ; Verfahren wurde Ruhen gebracht . Amtsgericht hat Vergütung Auslagen Umsatzsteuer € festgesetzt . hat beantragte Berechnungsgrundlage Regelvergütung zugrunde gelegt lediglich Zuschlag % zugebilligt . Schuldnerin Insolvenzverwalter haben hiergegen sofortige Beschwerde erhoben . Schuldnerin wollte Kürzung Berechnungsgrundlage € erreichen derartiger preisanspruch Schuldnerin bestanden habe . seien Zuschläge gerechtfertigt . Insolvenzverwalter begehrte weiterhin Zuschläge insgesamt % . Rechtsmittel sind Erfolg geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgen Schuldnerin Insolvenzverwalter Rechtsschutzbegehren vollem Umfang . II . Rechtsbeschwerde Insolvenzverwalters Rechtsmittel ist zwar statthaft 7 Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. jedoch unzulässig § Abs. . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Bemessung vorzunehmender Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe Tatrichters . 24 Juli IX ; 23 . September IX ZB ; 16 Juli IX ZB ; 11 . Mai IX ZB . ist Rechtsbeschwerdeinstanz nur überprüfen Gefahr Verschiebung Maßstäbe bringt . 4 Juli IX ZB ; 12 . Juni . . derartige Gefahr besteht vorliegenden Fall . 1 . Hinblick begehrten Zuschlag Konzernverflechtung % zeigt Rechtsbeschwerde Zulässigkeitsgrund . Landgericht hat Verflechtung wirtschaftlichen Interessen Schuldnerin Interessen Grundstückskäuferin Zubilligung Zuschlags % berücksichtigt . weiteren zusätzlichen Arbeiten gerade Konzernverflechtung verursacht worden sein sollen legt Rechtsbeschwerde . Allein Umstand konzernrechtlichen Verflechtung rechtfertigt Zuschlag . Umfang Schwierigkeit Geschäftsführung Verwalters wird gemäß § Abs. Satz InsO Abweichungen Regelsatz Rechnung getragen . Maßgebend hierbei ist Bearbeitung Insolvenzverwalter stärker schwächer entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich Anspruch genommen hat also gestiegene gefallene Arbeitsaufwand . 11 . Mai aaO S. m.w . . hat Landgericht zutreffend berücksichtigt . 2 . begehrten Zuschlag % weitgehender Befriedigung Gläubiger hat Landgericht zutreffend zuerkannt . Befriedigung Gläubiger ist gemäß § InsO zentraler Zweck Insolvenzverfahrens Tätigkeit Insolvenzverwalters überhaupt genommen Zuschlag rechtfertigt . Zuschlag kommt auch hier nur Betracht Insolvenzverwalter insoweit stärker entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich Anspruch genommen worden ist . hat Landgericht zutreffend berücksichtigt . 3 . Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich Unrecht Landgericht vorzeitiger Verfahrensbeendigung § Abs. . Abschlag vorgenommen hat Verfahren § InsO eingestellt worden ist . Leitentscheidung Senats bedarf auch insoweit . ist offensichtlich klärungsbedürftig Verfahrenseinstellung § InsO vorzeitige Verfahrensbeendigung Sinne darstellt Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4 . Aufl . . ; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser InsO InsVV . ; 2 . Aufl . InsVV . 27 ; HK-InsO/Irschlinger 4 . Aufl . InsVV . 20 ; vgl. auch . 16 . Dezember IX ZB 85 ; 12 . Oktober IX ZB . . Rechtsbeschwerde Schuldnerin Rechtsmittel ist statthaft § Abs. Nr. 7 Abs. InsO zulässig § Abs. . führt Aufhebung Zurückverweisung Beschwerdegericht § Abs. Satz InsO. Begründung Landgerichts kann Entscheidung gehalten werden Kaufpreisanspruch € Masse gefallen Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist . Landgericht bislang getroffenen Feststellungen kann ausgegangen werden Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverfahrens berechtigt sein sollte Käuferin Immobilien Betrag fordern . Landgericht hat wesentlichen Sachvortrag Schuldnerin Erwägung gezogen verkannt auch Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § Abs. InsO Amtsermittlungspflicht gilt Verwalter Antrag Vergütung gestellt hat . ergibt unmittelbar § Abs. InsO MünchKomm-InsO/Ganter aaO InsO . . Richtig ist allerdings § Kaufvertrages 29 Juli Kaufpreis € vereinbart wurde 30 . August direkt Verkäufer zahlen war . ist erfolgt . Auch übrigen Regelungen § Kaufvertrages sprechen Zahlungspflicht Käufers . Landgericht ist auch beizutreten sei ungewöhnlich geschäftserfahrenen Gesellschafter Verkäuferin auch Käuferin vertraten Kaufvertrag Form beurkunden ließen Kaufpreis gar bezahlt lediglich Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten übernommen werden sollten . hätten Beurkundung später Änderung verlangen können . lag Landgericht richtig ausführt umso näher Schuldnerin vorträgt habe schon Notartermin Einigkeit bestanden . Richtig ist schließlich auch empfohlen hätte Ablösung eingetragenen Rechte Übernahme persönlichen Schulden Verkäuferin Käuferin vertraglich näher regeln . Vereinbarung 5 . August erklärten " Vertragsbeteiligten einig Zahlung Kaufpreises Übernahme bestehenden Darlehen … erfolgt " . Vereinbarung ist erst Notartermin privatschriftliche Ergänzung notariellen Vertrag geschlossen worden . Allein Umstand Vereinbarung nachträglich fixiert wurde lässt aber noch offenbar Landgericht gezogenen Schluss Vereinbarung sei ernstlich gewollt gewesen . Problematisch ist ergänzenden Vereinbarung allerdings gar Vertragsparteien geschlossen wurde Schuldnerin Gesellschaftern Käuferin hier selbst Käufer bezeichnen fend ist . Möglicherweise liegt aber lediglich fehlerhafte Bezeichnung so Wirklichkeit wahre Käuferin handeln wollten . möglichen Formnichtigkeit Vereinbarung könnten Rückschlüsse Inhalt Vertragswillens Zeitpunkt notariellen Beurkundung ergeben . Kaufvertrag widersprüchlich ist bedarf Auslegung . hat Landgericht bisher fehlerfrei vorgenommen . § Kaufvertrages entsprechen Werte verkauften Objekte Summe genau Kaufpreis . War Wertangabe zutreffend erscheint unwahrscheinlich Käuferin weitere Gegenleistungen übernehmen wollte sollte . einleitenden Worten Kaufvertrages ist jedoch vereinbart Abteilungen bezeichneten Grundbücher eingetragenen Lasten Käufer übernommen werden . Schuldnerin hat vorgetragen eingetragenen Grundschulden Zeitpunkt Kaufvertragsabschlusses € valutierten Verkehrswert Grundstücke € betrug . hat weiter vorgetragen Käuferin Verbindlichkeiten sämtlich abgelöst habe . Verkehrswert Grundstücke hat Schuldnerin Insolvenzverfahren Verkehrswertgutachten vorgelegt . Gutachten Sachverständigen 25 . Januar kommt Grundstück 29 Juli Wert € . Sachverständige S. kommt Gutachten 21 . Februar Grundstücke 29 Juli Verkehrswert € Grundstücke Gutachten 17 . Februar 29 Juli Wert € . ergibt zusammen Verkehrswert € Zeitpunkt Abschlusses Kaufvertrages . hat Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft befasst . stellt lediglich Abschluss Kaufvertrages Verkehrswert Grundstücke ermittelt worden sei Verfahren Vollstreckungsabwehrklage Käuferin vorgelegten Gutachten unbehelflich seien . ergibt Auffassung Landgerichts aber Kaufpreis Summe Verkehrswerte erschöpfen sollte . ist auch generell üblich Kauf Grundstück Verkehrswertgutachten einzuholen noch Geschäft Vertragsparteien Personen vertreten werden auch Gesellschafter Vertragsparteien sind . Käuferin hat Verfahren Vollstreckungsabwehrklage finanzierenden Banken vorgelegt Käuferin Grundschulden Grundstücken gesicherten Darlehen vollständig abgelöst hat . Auch befasst Landgericht . führt lediglich Schuldnerin substantiiert dargelegt habe eingetragenen Rechte bestanden Höhe valutierten abgelöst wurden . lässt neuen Sachvortrag Schuldnerin Betracht übersieht Vergütungsfestsetzungsverfahren Amtsermittlungspflicht gilt . Landgericht wird Zurückverweisung festzustellen haben hoch Wert Grundstücke war Grundstücken abgesicherten Schulden Schuldnerin Käuferin abgelöst übernommen wurden . Entsprachen tatsächlich abgelösten Schulden etwa Verkehrswert Grundstücke spricht vereinbarte Kaufpreis zusätzlich bezahlt werden sollte . Insoweit kann Ansicht Landgerichts auch widersprüchlich angesehen werden Gesellschafter Schuldnerin behauptet haben vereinbarte Kaufpreis habe Wert Grundstücke entsprochen Vereinbarung 5 . August heißt sei Kaufpreis vereinbart worden Salden Kreditlinien entsprochen habe . Haben Wesentlichen übereingestimmt können korrespondierend auch Kaufpreisbildung maßgeblich gewesen sein . Übrigen wird abschließenden Würdigung auch tigen sein Käuferin lediglich verpflichtet hatte Abteilungen eingetragenen Lasten übernehmen also dingliche Haftungsgrundlage Verfügung stellen . persönlichen Schulden blieben Schuldnerin . Käuferin konnte also persönlichen Forderungen gemäß § überleiten Kaufpreisanspruch aufrechnen Kaufvertrag ohnehin Übernahme persönlichen Schulden Verrechnung Kaufpreis vorsah . Aufrechnung ist Verfahren Vollstreckungsabwehrklage auch ausdrücklich hilfsweise erklärt worden . Insoweit wäre § Abs. Nr. InsVV berücksichtigen . Sollte erneute Prüfung ergeben Kaufpreis Übernahme persönlichen Schulden erbracht werden sollte hätte prüfen Vertrag Sittenwidrigkeit nichtig ist . Gegenleistungen hätten dann Wert Grundstücke bis zu % überstiegen . Falle Nichtigkeit fiele zwar Anspruch Rückübertragung stücks Masse abzuziehen wären gemäß § Abs. Nr. InsVV bestehenden Gegenforderungen . IV . Hinblick weiteren Rügen Rechtsbeschwerde Schuldnerin weist Senat weitere Verfahren Folgendes : 1 . Wert Masse § Abs. InsVV Berechnungsgrundlage Vergütung Insolvenzverwalters zugrunde legen ist wird Auffassung Rechtsbeschwerde Schuldnerin oben Summe Masseverbindlichkeiten Insolvenzforderungen begrenzt . 1 . März IX ZB . . 2 . Landgericht vorgenommenen Abschlägen Schuldnerin beanstandet werden gelten allgemeinen Ausführungen oben II . entsprechend . ergibt : Landgericht hat Zuschlag gewährt Schuldnerin gesamtes Vermögen verschwiegen habe ; bezieht ersichtlich Kaufpreisforderung Bankguthaben . Maßgeblich Zubilligung Zuschlags ist Insolvenzverwalter Auffinden Vermögen übliche Maß Anspruch genommen worden ist . hat Landgericht angegriffenen Entscheidung verkannt . Insolvenzverwalter hat zwar ohnehin erforderlichen Umfang Geschäftsunterlagen einzusehen . so umfangreich sind Zuschlag rechtfertigt ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung . ist berücksichtigen Insolvenzverwalter vorliegenden Fall gesondert vergütetes Steuerberaterbüro eingeschaltet hat . Rechtsbeschwerde Schuldnerin Bezug genommenen Ausführungen Insolvenzverwalters lassen indessen erkennen wesentlich entlastet wurde . Steuerberaterbüro hat hiernach lediglich Jahresabschluss Steuererklärungen erarbeitet jedoch Unterlagen bisher unbekannten Forderungen Schuldnerin durchsucht . Landgericht hat zwar anders Amtsgericht zutreffender Weise Befriedigung Absicherung Gläubiger Zuschlag Höhe % zuerkannt gleichwohl Amtsgericht festgesetzten Gesamtzuschlag bestätigt . liegt Auffassung Rechtsbeschwerde Widerspruch Landgericht Gesamtabwägung angemessenen Gesamtzuschlag eigenständig festgesetzt hat . Widersprüchlichkeit liegt auch vorgenommenen Abschlags vorzeitigen Beendigung Insolvenzverfahrens . Bemessung Abschlags Einzelfall ist Aufgabe Tatrichters . Vorinstanzen : AG Aurich Entscheidung 27.04.2006 LG Aurich Entscheidung