BESCHLUSS ZB 3 . Februar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 3 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 30 . September wird Kosten Schuldners verworfen . Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § Abs. Satz Nr. 7 Abs. InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Zulässigkeitsgrund gegeben ist § Abs. . 1 . Beschwerdegericht Zurückweisungsgrund § Abs. Nr. InsO erfüllt erachtet ist Willkürverbot Art . Abs. GG verletzt . Frage Erfüllbarkeit Insolvenzplans sind Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt Otte InsO . . Hintergrund kann Würdigung Umsetzung Plans rechtsverbindlichen Veräußerung Grundstücks scheitert Blickwinkel Art . Abs. GG beanstandet werden . 2 . Verstoß Art . Abs. GG scheidet . Sofern Schuldner Rechtsbeschwerde geltend macht sein Schreiben 31 . Mai Beanstandung Wirksamkeit Insolvenzverwalterin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts verstanden wissen will wurde Einwand Beschwerdegericht berücksichtigt . hat angefochtenen Entscheidung eingehend Verbindlichkeit Insolvenzverwalterin Erwerber geschlossenen Veräußerungsvertrages auseinandergesetzt . 3 . Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung liegt . Kann Insolvenzplan Grundstücksverkaufs realisiert werden steht Sohn Schuldners Fall Umsetzung Aussicht gestellte Kapital Erfüllung Ansprüche Gläubiger Verfügung . 4 . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ist Erfolgsaussicht abzulehnen § Satz . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung Grupp