BESCHLUSS ZB 20 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 20 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerden Schuldnerin weiteren Beteiligten Beschluss 2 . Zivilkammer 24 . September werden unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen weitere Beteiligte % Schuldnerin weitere Beteiligte jeweils % . Rechtsbeschwerdeverfahren weiteren Beteiligten angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen Schuldnerin weitere Beteiligte jeweils % . Rechtsbeschwerdeverfahren Schuldnerin weiteren Beteiligten angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt weitere Beteiligte jeweils % . Übrigen tragen Beteiligten außergerichtlichen Kosten jeweils selbst . Gegenstandswert beträgt Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten 195.935,60 € Rechtsbeschwerden Schuldnerin weiteren Beteiligten . Gründe : Rechtsbeschwerden Schuldnerin weiteren Beteiligten sind gemäß § Abs. Satz Nr. 7 Abs. Nr. Abs. InsO zwar statthaft sind aber gemäß § Abs. unzulässig . 1 . Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten zeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . weitere Beteiligte Beschwerdebefugnis weiteren Beteiligten rügt hat Verstoß Art . Abs. GG dargelegt . Beschwerdegericht hat ersichtlich Vorbringen Beteiligten Kenntnis genommen ; hat nur Hinblick noch ausstehende Vergütung endgültigen Insolvenzverwalters Masse vorrangig entnehmen sein wird andere Schlussfolgerungen Prognose Vergütungsanspruch Forderung weiteren Beteiligten beeinträchtigen kann gezogen weitere Beteiligte 1 . liegt Gehörsverstoß vgl. Beschluss 9 November IX ZB . . Entscheidung Beschwerdegerichts sofortige Beschwerde Schuldnerin zulässig betrachten wirft klärungsbedürftigen Grundsatzfragen . Annahme wirksamen Vertretung schon Eröffnungsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten entspricht einhelligen Meinung Literatur Rechtsprechung Eröffnungsverfahren erteilte Vollmacht Vertretung Schuldners Insolvenzverfahren Eröffnungsbeschluss gemäß § Abs. InsO erlischt ; 5 . Aufl . . 2 4 5 ; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia 2 . Aufl . . ; InsO . Aufl . . 3 ; 3 . Aufl . . 3 ; Uhlenbruck/Sinz InsO 13 . Aufl . . 8 ; Tintelnot InsO . 7 ; Hess InsO § . . Jedenfalls haben Beschwerdeverfahren neu Schuldnerin beauftragten Prozessbevollmächtigten Schriftsätze Beschwerdeeinlegung angeblich mehr bevollmächtigten ehemaligen Prozessbevollmächtigten Schuldnerin nachträglich genehmigt etwaigen Verfahrensmangel ordnungsgemäßen Vertretung Anfang geheilt § Abs. . Rückwirkung braucht Genehmigung Frist erklärt werden genehmigte Verfahrenshandlung gilt Beschluss 10 . Januar . . 2 . Ebenso sind Beschwerden Schuldnerin weiteren Beteiligten unzulässig Sinne § Abs. . Beurteilung Höhe Abschläge Regelsatz Vergütung vorzunehmen sind obliegt zuvörderst Tatrichter . kann Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden Gefahr besteht falscher Maßstab angewendet worden ist Beschluss 14 . Februar . . ist Fall . 3 . weiterer Begründung genannten Rechtsmitteln wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Esslingen Entscheidung LG Entscheidung